Subventionsreglement
Subventionsreglement (SubR) vom 22.08.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2018) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Begriffe
Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwal -
tung (Art. 2 SubG)
1 Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November
1994 über den Finanzhaushalt des Staates gelten nicht als Empfängerinnen ausserhalb der Kantonsverwaltung.
Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a
SubG)
1 Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind na - mentlich:
a) die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto-Gesell - schaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden;
b) die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden;
c) die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden;
d) die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der Viehhandelspatente finanziert werden;
e) die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge;
f) die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge, abgesehen von denjenigen, die durch Einlagen aus dem Voranschlag gedeckt sind;
g) die aus dem Mehrwertfonds finanzierten Beiträge.
Art. 3 Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6
Bst. b SubG)
1 Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteili - gung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat.
2 Verzeichnis der Subventionen
Art. 4 Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG)
1 Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst.
3 Grundsätze für die Rechtsetzung
Art. 5 Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen (Art. 8
SubG)
1 Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen.
2 Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsver - fahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unter - breitet.
Art. 6 Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG)
1 Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beziehen sich auf die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe re - glementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden.
Art. 7 Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG)
1 Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu günstigeren Bedingungen als marktüblich.
Art. 8 Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs.
1 SubG)
1 Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Sub - ventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über die Individualbeiträge.
2 Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.
3 Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzial - index.
4 Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.
Art. 9 Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG)
1 Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.
Art. 10 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates
(Art. 21 Abs. 2 SubG)
1 Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosub - ventionen für Funktionsausgaben abzüglich:
a) der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes;
b) der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung der Subventionen;
c) der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventio - nen;
d) der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden.
2 Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600,
3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d.
3 ...
4 Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse
40 des Kontenplans des Staates.
5 Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern.
4 Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der Subventionen
Art. 11 Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2
SubG)
1 Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrie - ben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind.
2 Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben wer - den.
Art. 12 Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaf -
fungswesen (Art. 30 SubG)
1 Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25'000 Franken ist die An - wendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.
Art. 13 Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG)
1 Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt.
Art. 14 Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG)
1 Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes entsprechen dem Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Be - zug der Steuerforderung.
Art. 15 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Funktionsaus -
gaben
1 Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben wer - den in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tat - sächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet.
2 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendab - rechnung ausgezahlt.
Art. 16 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Investitionen
1 Teilzahlungen von Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teil - abrechnungen geleistet.
2 Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den ge - mäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kosten - voranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben.
3 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrech - nung ausgezahlt.
5 Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art.
35 SubG)
Art. 17 Staatsrat
1 Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Über - prüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder. Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
2 Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen fest.
Art. 18 Betroffene Direktionen
1 Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen.
2 Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen.
3 Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Be - richt vor (Prüfungsbericht).
Art. 19 Kommission – Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissi - onsmitgliedern gehören namentlich:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeich - net wird;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.
Art. 20 Kommission – Befugnisse
1 Die Kommission:
a) schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur Vorlage der Prüfungsberichte vor;
b) sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen durchgeführt werden;
c) schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprü - fungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen sind;
d) legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm Massnahmen vor.
Art. 21 Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung:
a) führt das Sekretariat der Kommission;
b) unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchfüh - rung der Überprüfungen;
c) gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen;
d) begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der Kommission.
2 Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchfüh - rung gewisser Untersuchungen beauftragen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG)
1 Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen.
2 Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind.
3 Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrund - lagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom Staatsrat bestätigt wurde.
Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Verzeichnis der Subventionen (Art. 4)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.08.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
04.12.2001 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_029
15.02.2005 Art. 10 geändert 01.01.2005 2005_015
24.05.2005 Art. 5 geändert 01.01.2006 2005_053
30.08.2005 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2005 2005_080
14.11.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2007 2006_143
27.03.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2007 2007_044
11.02.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_018
11.02.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_018
04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101
23.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_129
30.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_153
21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161
21.06.2011 Art. 10 geändert 01.07.2011 2011_057
21.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_057
27.09.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2011 2011_090
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_020
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_021
02.07.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2012 2012_058
11.12.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_122
04.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2013 2013_041
08.04.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.05.2014 2014_039
27.05.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2014 2014_052
19.04.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2016 2016_061
21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_088
21.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2016 2016_088
11.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_114
05.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2018 2018_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.08.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Art. 2 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 5 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053
Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 10 geändert 15.02.2005 01.01.2005 2005_015
Art. 10 geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018
Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 10 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 1 Inhalt geändert 04.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648 Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Anhang 1 Inhalt geändert 30.08.2005 01.10.2005 2005_080 Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143 Anhang 1 Inhalt geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044 Anhang 1 Inhalt geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018 Anhang 1 Inhalt geändert 23.11.2010 01.01.2011 2010_129 Anhang 1 Inhalt geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153 Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057 Anhang 1 Inhalt geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090 Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_020 Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_021 Anhang 1 Inhalt geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058 Anhang 1 Inhalt geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122 Anhang 1 Inhalt geändert 04.06.2013 01.07.2013 2013_041 Anhang 1 Inhalt geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039 Anhang 1 Inhalt geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052 Anhang 1 Inhalt geändert 19.04.2016 01.08.2016 2016_061 Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088 Anhang 1 Inhalt geändert 05.06.2018 01.07.2018 2018_039
ANHANG 1 Verzeichnis der Subventionen (Art. 4) (Subventionen in systematischer Reihenfolge nach Erlassen) Subventionskategorien FH: Finanzhilfe A: Abgeltung IB: Individualbeitrag
10.2 Gesetz vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit Art. 4 Bst. b: Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image des Kantons Freiburg fördern FH
114.22.2 Gesetz vom 24. März 2011 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention Art. 12 Abs. 1: finanzielle Hilfe für Projekte in den Bereichen Integration und Rassismusprävention FH
115.1 ...
115.6 Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG) Art. 2: Beitrag an die Wahlkampfkosten FH
121.1 Grossratsgesetz vom 6. September 2006 Art. 26 Abs. 4 und 169 sowie Buchstabe C des Anhangs: Beitrag an die Deckung der Sekretariats - und Betriebskosten der Fraktionen A
130.5 Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Art. 6 Abs. 1 und 2: Übernahme der Kosten der Institutionen, die Aufgaben auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten erfüllen A
132.6 ...
141.1.1 ...
210.1 Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Art. 6 Abs. 5: Beitrag an die Finanzierung von Organisationen, die Urheberinnen und Urheber und Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen, sowie der von ihnen angebotenen Therapien FH Art. 10: Subventionen an die Ehe - und Familienberatungsstellen FH Art. 12 Abs. 2: Subventionen für die Aufsicht über die Aufnahmeplätze von Pflegekindern A
411.0.1 Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) Art. 65 Abs. 2: Subventionen an die Gemeinden für die Kosten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste A
412.0.1 Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht Art. 71 Abs. 1: Subventionen an Privatschulen FH
414.4 Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule Art. 1 Abs. 1: Beiträge des Kantons an die Gemeinden und Gemeindeverbände für Schulbauten A
414.5 ...
420.1 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) Art. 23 Abs. 3: Finanzhilfen zugunsten von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis (Lernende mit grösseren Schwierigkeiten) FH Art. 66 Abs. 1: Beiträge des Staates für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Weiterbildung A
Art. 67 Abs. 1: Beitrag des Staates für den Erwerb
und den Bau neuer Infrastrukturen A Art. 71 Abs. 1: Beiträge für die überbetrieblichen Kurse, die berufliche Weiter - und Fortbildung FH
44.1 Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) Art. 1: Stipendien und Studiendarlehen für Personen in Ausbildung, deren Mittel beschränkt sind IB
45.1 Gesetz vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1: Subventionen für die Erwachsenenbildung FH
460.1 Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG) Art. 5: Beteiligung des Staates an den Kosten des freiwilligen Schulsports FH Art. 7: Beiträge des Staates an die Schulgelder junger Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Nationalmannschaft angehören IB Art. 8: Unterstützung des Baus von Sportanlagen von kantonaler und nationaler Bedeutung durch den Staat FH Art. 9: Unterstützung von Sportveranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung durch den Staat FH
461.11 ...
480.1 Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten Art. 8 Abs. 1: Subventionen für die Kulturförderung FH
481.0.1 Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates Art. 4 Abs. 3: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der durch Drittpersonen gegründeten kulturellen Institutionen FH
482.1 Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den Kosten der Erhaltung geschützter Kulturgüter A
Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den
Kosten der Restauration geschützter Kulturgüter FH Art. 33 Bst. d: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind A Art. 42: Subventionen für archäologische Ausgrabungen durch Dritte FH
482.43 Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen Art. 8: Subventionen des Staates für die Kosten zur Erhaltung der geschützten Alphütten FH
514.2 Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen Art. 1: Subventionen für die Schiessübungen FH
52.1 ...
616.12 Verordnung vom 10. Oktober 2006 über bestimmte geringfügige Subventionen Art. 1: Geringfügige Finanzhilfen FH
721.0.1 Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur - und Landschaftsschutz (NatG) Art. 42 Abs. 1 Bst. a: Subventionen für die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope A Art. 42 Abs. 1 Bst. b et c: Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von geschützten Biotopen A Art. 42 Abs. 1 Bst. d: Subventionen für von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH Art. 42 Abs. 1 Bst. e: Subventionen für die Ausarbeitung und Begleitung von Vernetzungskonzepten FH Art. 42 Abs. 1 Bst. f: Subventionen für von Gemeinden getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. g: Subventionen für Naturpärke
und Parkprojekte FH Art. 42 Abs. 1 Bst. h: Subventionen für Massnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung von Arten FH/A Art. 42 Abs. 1 Bst. i: Subventionen für Information, Bildung, Sensibilisierung und Forschung FH Art. 42 Abs. 1 Bst. j: Subventionen für weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur - und Landschaftsschutz FH
741.1 Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 Art. 136 Abs. 1: Beiträge des Staates an die Kosten für die Sanierung von gefährlichen Bahnübergängen FH
743.0.1 ...
770.1 Energiegesetz vom 9. Juni 2000 Art. 23 Abs. 2: Subventionen für Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer Energien FH Art. 24 Abs. 1 und 2: Subventionen für Forschung und Entwicklung im Energiebereich FH
780.1 Verkehrsgeset z vom 20. September 1994 Art. 35 Bst. a: Beiträge für die Untersuchungen, die für die Erstellung der Rahmenentwürfe und die Verwirklichung der Investitionen im Verkehrsbereich notwendig sind FH Art. 36: Beiträge für Investitionen der Transportunternehmen des Regionalverkehrs FH Art. 37: Beiträge für die von regionalen Verkehrsverbunden vorgesehenen Investitionen FH Art. 39 und 40 Abs. 1: Betriebsbeiträge an Transportunternehmen des Regionalverkehrs A Art. 41 Abs. 1: Betriebsbeiträge an Transportunternehmen mit einem Leistungsauftrag eines Regionalverbunds FH Art. 42 Abs. 1: Beiträge an interkantonale Tarifverbunde FH Art. 43 Abs. 1: Beiträge zur Anschaffung von Spezialfahrzeugen für den Behindertentransport FH
810.3 Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte Art. 28: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von ehemaligen Deponien A Art. 29: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen A Art. 31: Vorschüsse für die Kosten der Voruntersuchung A
812.1 Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) Art. 16 Abs. 3: Abgeltung für die Gewässerschutzmassnahmen der Landwirtschaft A Art. 47 Abs. 1: Subventionen für Ausbau - , Instandsetzungs - und Unterhaltsarbeiten an Fliessgewässern und Seen FH Art. 48: Zusätzliche Subventionen für Wild - und Gebirgsbäche sowie für Bodenverbesserungsarbeiten FH Art. 49: Zusätzliche Subventionen für die Revitalisierung und den Unterhalt von Fliessgewässern FH Art. 54: Beiträge an Bauwerke für die konzessionierte Schifffahrt FH
812.18 ...
821.0.1 Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 Art. 28 Abs. 2: Subventionen an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention und an die auf diesem Gebiet tätigen Institutionen FH Art. 98 Abs. 1: Subventionen für die Schulen und die Aus - und Weiterbildungsprogramme im Gesundheitssektor FH
822.0.1 ...
823.1 Gesetz vom 8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) Art. 16 Abs. 2: Beiträge für die Hilfe und Pflege zu Hause A Art. 17: Subventionen für weitere Massnahmen für den Verbleib zu Hause FH
831.0.1 Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 Art. 32: Sozialhilfebeiträ ge an die Gemeinden für Personen mit Wohnsitz im Kanton A Art. 32a Bst. a und b: Subventionen an die Gemeinden für die Kosten der Eingliederungsmassnahmen A Art. 32a Bst. d: Subventionen für die Kosten der spezialisierten Sozialdienste, denen die Gewährung von Sozialhilfe an gewisse Personengruppen übertragen wurde A Art. 33: Sozialhilfe an Personen ohne Wohnsitz im Kanton IB
834.1.2 Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare Art. 7 Abs. 1: Betriebsbeiträge an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare und professionelle Pflegefamilien FH
834.2.1 Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte Art. 22 Abs. 1: Beiträge an die Betreuungskosten in Pflegeheimen IB Art. 27 Abs. 3: Finanzhilfen für die Tagesstätten FH
834.2.2 ...
835.1 Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) Art. 9 Abs. 1: Finanzieller Beitrag für vorschulische Betreuungseinrichtungen FH Art. 13 Abs. 1 und 2: Finanzieller Beitrag für besondere Betreuung FH Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs.1: Beiträge für die Grundausbildung und Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen FH
835.5 Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG) Art. 11 Bst. e: Subventionen an die Jugendorganisationen FH
Art. 27 Abs. 1: Finanzielle Unterstützung von
Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung im Familienumfeld FH
836.1 Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulag en Art. 24 Abs. 1: Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen IB
836.3 Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Art. 2: Ergänzender Mutterschaftsbeitrag IB Art. 6: Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall für Frauen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen IB
841.3.1 Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung Art. 15 Abs. 1: Beitrag des Staates an die Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung IB
842.1.1 Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) Art. 10 Abs.1: Subventionen zur Prämienverbilligung in der Krankenve rsicherung IB
842.2.4 ...
866.1.1 Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) Art. 79 Abs. 1: Subventionen für die kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen FH
866.1.4 ...
87.2 Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung Art. 5 Abs. 1: Zusatzhilfe zur Sozialwohnbauförderung FH
900.1 Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) Art. 7 Abs. 1 und 11: Finanzielle Beiträge für die Gründung, die Ansiedlung und die Erweiterung von Unternehmen und für die Innovationsförderung FH Art. 9 Abs. 1: Verbürgung von Investitionskrediten FH Art. 14 Abs. 1: Investitionshilfe zur Verbesserung der regionalen Attraktivität FH Art. 15 Abs. 2: Beiträge für den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken, für den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden FH
... Art. 19b Abs. 2: Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte für die regionale Innovation FH
900.3 Dekret vom 20. November 1997 über die Förderung von regionalen Gründerzentren Art. 1 Abs. 1: Beiträge für die Schaffung von regionalen Gründerzentren FH
901.1 ...
910.1 Gesetz vom 3. Oktober 2006 über die Landwirtschaft (LandwG) Art. 16 ff.: Landwirtschaftsfonds FH Art. 23 ff.: Förderung und wirtschaftliche Entwicklung FH Art. 30 ff.: Sömmerungsbeiträge FH Art. 35 ff.: Anbaumethoden und - techniken FH Art. 39: Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten FH
910.11 Landwirtschaftsreglement (LandwR) vom 27. März
2007 Art. 5: Marktentlastung FH
914.10.11 Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV) Art. 18: finanzielle Unterstützung für Tiergesundheitsdienste FH
914.10.6 Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle Art. 14 Abs. 1: Beiträge an die Infrastruktur - , Betriebs - und Entsorgungskosten tierischer Abfälle A
914.20.1 Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG) Art. 21 Abs. 2: Beteiligung des Staats an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung und der ausgerichteten Entschädigungen sowie an den Verwaltungskosten der Sanima A
917.1 Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Su bventionen für freiwillige Bodenverbesserungen FH Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für angeordnete Bodenverbesserungen A Art. 179 Abs. 1: Subventionen für Hofdüngeranlagen A Art. 188: Subventionen aus dem Fonds für Bodenverbesserungen FH
921.1 Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) Art. 64: kantonale Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege, Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern, Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald, die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen, Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, die Verhütung und Behebung von Schäde n im Nichtschutzwald, die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz, die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und die Signalisation von Waldstrassen FH Art. 64b: Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen A Art. 64c: Subventionen für Schutzwälder A
Art. 64d: Subventionen für die biologische Vielfalt
des Waldes FH Art. 64e: Subventionen für die Waldwirtschaft FH
922.11 Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) Art. 33, 39 Abs. 1 Bst. b und 40 Abs. 2: Verhütung und Entschädigung von Wildschäden A
923.1 Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei Art. 41 Bst. d: Finanzielle Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische FH
940.2 Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution Art. 15 und Art. 16: Subventionen für Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit diesem Zweck FH
951.1 Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) Art. 9 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Freiburger Tourismusverband (FTV) A Art. 24 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Marketingfonds FH Art. 48 Abs. 1: Jährlicher Beitrag des Kant ons an den Tourismusförderungsfonds FH
97.1 Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 10: Finanzhilfen zur Unterstützung von Projekten privater und öffentlicher Institutionen, die den Zielen des Gesetzes entsprechen FH
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