Verordnung über den Vollzug von Art. 65 Abs. 1bis KVG
                            1  Verordnung  über den Vollzug von Art. 65 Abs. 1  bis  Vom 11. Januar 2006  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   65   Abs.   1  bis     des   Bundesgesetzes   vom   über   die  Krankenversicherung (KVG) 18. März 1994   1)   und § 91 Abs. 2  bis   lit. b der  Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  in  Ausbildung,  welche  gestützt  auf  die  Bestimmungen  des  Einführungs  die Krankenversicherung (EG  KVG) vom 5. September 1995   2)   Anspruch  auf  Prämienverbilligung  haben,  beträgt  die  Prämienverbilligung  ab  dem  Jahr 2007 mindestens 50 % der massg  ebenden Krankenkassenprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prämie  vorgenommene  anteilmässige  Verteilung  der  für  eine  Familie  berechneten  Prämienverbilligung,  dass  Kinder  oder  junge  Erwachsene  in  Au  sbildung  nicht  die  Hälfte  der  mass-  gebenden  Krankenkassenprämien  verbillig  t  erhalten,  wird  die  Differenz  als zusätzliche Prämienverbilligung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prämie  vorgenommene  anteilmässige  Verteilung  der  für  eine  Familie  berechneten  Prämienverbilligung,  dass  Kinder  oder  junge  Erwachsene  in  Au  sbildung  mehr  als  die  Hälfte  der  massgebenden  Krankenkassenprämien  ve  rbilligt  erhalten,  verbleibt  die  Differenz bei der anspruchsberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Als  massgebende  Prämie    des  Anspruchs  auf  50  %  im  Sinne  von  §  1  Abs.  1  dieser  Verordnung  gilt  die  e  ffektive  Prämie  des  Vorjahres  des  Prämienverbilligungsanspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 837.100  Grundsatz  Massgebende  Prämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)  Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in   Kraft und gilt längstens 2 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Berichtigung: AGS 2006 S. 19