Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Basel-Stadt,  Basel-Landschaft und Aargau  über die Durchführung der amtlichen  Nachkontrollen von Fahrzeugen  Vom 18./24. Juni / 1. Juli 1997  Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird,  gestützt  auf  Art.  7  der  Bundesverfa  ssung  und  Art.  33  Abs.  1  der  Verord-  nung  über  die  technischen  Anforderungen  an  Strassenfahrzeuge  (VTS)  vom 19. Juni 1995   1)  ,  folgende Vereinbarung getroffen:  Art. 1  Der  Kanton  Aargau  überträgt  der  Moto  rfahrzeug-Prüfstation  beider  Basel  in  Münchenstein  (im  Folgenden  Mo  torfahrzeug-Prüfstation  genannt)  zum  Abbau  seiner  Prüfungsrückstände  die  amtlichen  Nachkontrollen  der  prü-  fungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.  Zwec  k  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Prüfregion  unteres  Fricktal  um  fasst  die  Gemeinden  des  Bezirkes  Rheinfelden.  Prüfregion  unteres Fricktal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Strassenverkehrsamt  des  Kantons    Aargau  (im  Folgenden  Strassen-  verkehrsamt  genannt)  kann  bei  Bedarf  nach  Rücksprache  mit  der  Motor-  fahrzeug-Prüfstation die Prüfregi  on erweitern oder einschränken.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Delegation umfasst die amtliche  n Nachkontrollen der Fahrzeuge mit  weissen  Kontrollschildern,  ausgenommen  Motorkarren,  Motoreinachser  und Traktoren.  U  mfang der  Delegation  AGS 1997 S. 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Strassenverkehrsamt bestimmt  die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.  Art. 4  Die  Motorfahrzeug-Prüfstation  stellt  eine  jährliche  Mindestprüfkapazität  von  3'500  Prüfeinheiten  zur  Verfügung.  Die  Motorfahrzeug-Prüfstation  und  das  Strassenverkehrsamt  können  dies  e  Kapazität  im  beiderseitigen  Einvernehmen erhöhen oder senken.  Prüfkapazität  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Strassenverkehrsamt  stellt  den  Haltern  und  Halterinnen  von  prü-  fungspflichtigen  Fahrzeugen  der  Prüfre  gion  unteres  Fricktal  eine  Voran-  zeige  für  die  periodische  Fahrzeugpr  üfung  und  eine  Anmeldekarte  für  die  Motorfahrzeug-Prüfstation zu.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Motorfahrzeug-Prüfstation   er  lässt   die   Aufgebote   auf   Grund   der  Anmeldungen durch die Halter und Halteri  nnen, prüft die Fahrzeuge, führt  die   Nachkontrollen   von   beanstandeten   Fahrzeugen   durch,   trägt   die  Nachprüfungsdaten   in   die   Fahrzeuga  usweise   ein,   meldet   die   durch-  geführten  Prüfungen  dem  Strassenverkehrsamt  und  bezieht  die  Prüfungs-  gebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Meldet  sich  ein  Fahrzeughalter  oder  eine  Fahrzeughalterin  nicht  an  oder  leistet  er  bzw.  sie  dem  Aufgebot  der  Motorfahrzeug-Prüfstation  keine  Folge,  so  erlässt  das  Strassenverkeh  rsamt  das  Aufgebot  für  die  amtliche  Nachkontrolle in Schafisheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  den  Fahrzeugausweisentzug  n  ach  Art.  106  ff.  der  Verordnung  über  die  Zulassung  von  Personen  und  Fahrze  ugen  zum  Strassenverkehr  (VZV)  vom 27. Oktober 1976   1)   ist das Strassenverkehrsamt zuständig.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  amtlichen  Nachkontrollen  sind  nach  den  bundesrechtlichen  Vor-  schriften durchzuführen.  A  nwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Datenschutz  gelten  die  Be  stimmungen  des  Bundesgesetzes  über  den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Motorfahrzeug-Prüfstation  we  ndet  für  Amtshandlungen  ihre  Ver-  fahrensvorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Festsetzung  und  den  Bez  ug  der  Prüfungs-  und  Verwaltungs-  gebühren sind die Vorschriften der  Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Der Prüfungsaufwand der Motorfahrze  ug-Prüfstation ist durch den Bezug  von kostendeckenden Gebühren abgegolten.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  administrative  Mehraufwand  de  r  Motorfahrzeug-Prüfstation  und  des  Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachge  prüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird  durch die Motorfahrzeug-Prüfstati  on zusammen mit den Prüfungsgebühren  vom Fahrzeughalter bzw. von der  Fahrzeughalterin eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  unentschuldigtem  Fernbleibe  n  von  einer  Prüfung  sind  die  Gebühren  für  die  reservierte  Zeit  und  für  den  administrativen  Mehraufwand  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Ansatz  gemäss  Abs.  2  basier  t  auf  dem  Indexstand  von  Ende  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997   (Landesindex   der   Konsumentenpreise,   Basis   1993).   Das   Stras-  senverkehrsamt  und  die  Motorfahrze  ug-Prüfstation  können  ihn  im  bei-  derseitigen Einvernehmen der  Kostenentwicklung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Aufteilung  der  Gebühren  für  den  administrativen  Mehraufwand  erfolgt  zu  gleichen  Teilen.  Die  Moto  rfahrzeug-Prüfstation  erstellt  jährlich  eine Abrechnung. Die Überweisung  erfolgt nach Rechnungsstellung.  Art. 8  Die  Motorfahrzeug-Prüfstation  haftet  im    gleichen  Umfang  wie  das  Stras-  senverkehrsamt und schliesst eine Be  triebshaftpflichtversicherung ab.  H  aftung  Art. 9  Die  Motorfahrzeug-Prüfstation  und  das  Strassenverkehrsamt  vollziehen  diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.  V  ollzug  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Streitigkeiten unter den Parteien  aus der Anwendung dieser Vereinbarung  werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Regierungen    der    Kantone    Basel-Stadt    und    Basel-Landschaft  bezeichnen  gemeinsam  eine  und  die  Regierung  des  Kantons  Aargau  ihre  Vertretung.  Diese  besti  mmt  gemeinsam  den  Vors  itzenden  bzw.  die  Vor-  sitzende. Kommt eine Einigung über den  Vorsitz nicht zu Stande, wird der  Vorsitzende  bzw.  die  Vorsitzende  durch    den  Direktor  bzw.  die  Direktorin  des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren gilt das Konkorda  t über die Schiedsgerichtsbarkeit  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1    Diese  Vereinbarung  gilt  während  fünf  Jahren  und  wird  ohne  Kündigung  stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.  Schluss-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist,  erstmals  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser
                            Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Auflösung  der  Vereinbarung  is  t  ferner  möglich,  wenn  die  rechtli-  chen  Voraussetzungen  ändern  oder  wegfallen  oder  wenn  aus  wichtigen  Gründen die Erfüllung der Vere  inbarung unzumutbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Innerhalb  eines  Monates  nach  Ab  lauf  der  Geltungsdauer  dieser  Ver-  einbarung   erstellen   die   Motorfahr  zeug-Prüfstation   und   das   Strassen-  verkehrsamt  eine  Abrechnung  über  die  Gebühren  für  den  administrativen  Mehraufwand.  Art. 12  Diese Vereinbarung tritt am   1. Juli 1997 in Kraft.  Inkrafttreten  Aarau, 18. Juni 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann:  i.V.  P  FISTERER  Staatsschreiber:  P  FIRTER  Basel, 24. Juni 1997  Regierungsrat Basel-Stadt  Präsident:  V  ISCHER  Staatsschreiber:  H  EUSS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liestal, 1. Juli 1997  Regierungsrat Basel-Landschaft  Präsident:  S  CHMID  Staatsschreiber:  M  UNDSCHIN