Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die... (991.173)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen Vom 18./24. Juni / 1. Juli 1997 Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird, gestützt auf Art. 7 der Bundesverfa ssung und Art. 33 Abs. 1 der Verord- nung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 1) , folgende Vereinbarung getroffen: Art. 1 Der Kanton Aargau überträgt der Moto rfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im Folgenden Mo torfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prü- fungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal. Zwec k Art. 2
1 Die Prüfregion unteres Fricktal um fasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden. Prüfregion unteres Fricktal
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassen- verkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motor- fahrzeug-Prüfstation die Prüfregi on erweitern oder einschränken. Art. 3
1 Die Delegation umfasst die amtliche n Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren. U mfang der Delegation AGS 1997 S. 188
1) SR 741.41
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge. Art. 4 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können dies e Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken. Prüfkapazität Art. 5
1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prü- fungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfre gion unteres Fricktal eine Voran- zeige für die periodische Fahrzeugpr üfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu. Verfahren
2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation er lässt die Aufgebote auf Grund der Anmeldungen durch die Halter und Halteri nnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeuga usweise ein, meldet die durch- geführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungs- gebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkeh rsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
4 Für den Fahrzeugausweisentzug n ach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrze ugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 1) ist das Strassenverkehrsamt zuständig. Art. 6
1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vor- schriften durchzuführen. A nwendbares Recht
2 Für den Datenschutz gelten die Be stimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 2) .
3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation we ndet für Amtshandlungen ihre Ver- fahrensvorschriften an.
4 Für die Festsetzung und den Bez ug der Prüfungs- und Verwaltungs- gebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
1) SR 741.51
2) SR 235.1

Art. 7

1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrze ug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten. Gebühren
2 Der administrative Mehraufwand de r Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachge prüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstati on zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleibe n von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basier t auf dem Indexstand von Ende April
1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Stras- senverkehrsamt und die Motorfahrze ug-Prüfstation können ihn im bei- derseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Moto rfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung. Art. 8 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Stras- senverkehrsamt und schliesst eine Be triebshaftpflichtversicherung ab. H aftung Art. 9 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten. V ollzug Art. 10
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet. Streitigkeiten
2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese besti mmt gemeinsam den Vors itzenden bzw. die Vor- sitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gilt das Konkorda t über die Schiedsgerichtsbarkeit 1) .
1) SR 279

Art. 11

1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert. Schluss- bestimmungen
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den

30. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser

Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung is t ferner möglich, wenn die rechtli- chen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vere inbarung unzumutbar wird.
4 Innerhalb eines Monates nach Ab lauf der Geltungsdauer dieser Ver- einbarung erstellen die Motorfahr zeug-Prüfstation und das Strassen- verkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand. Art. 12 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Inkrafttreten Aarau, 18. Juni 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: i.V. P FISTERER Staatsschreiber: P FIRTER Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: V ISCHER Staatsschreiber: H EUSS
Liestal, 1. Juli 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: S CHMID Staatsschreiber: M UNDSCHIN
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