Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt (453.10)
CH - SG

Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt

über Niederlassung und Aufenthalt über Niederlassung und Aufenthalt vom 9. November 2010
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 2 Bst. r der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2003
2 in Verbindung mit Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998
3 , gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni
2006
4 und Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2003
5 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt: a) Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer; b) Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen; c) Heimatschein und andere Ausweise; d) Zuständigkeit und Aufgaben des Einwohneramtes; e) Führung des Einwohnerregisters; f) registerrechtliche Zuständigkeiten und Aufgaben der Fachstelle für Statistik. Einwohneramt Einwohneramt

Art. 2. Art. 2.

1 Die politische Gemeinde führt das Einwohneramt. II. Einwohnerregister
1. 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten Meldepflichten Meldepflichten a) zuziehende Personen a) zuziehende Personen

Art. 3. Art. 3.

1 Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Einwohneramt an.
2 Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
6 im Einwohnerregister zu erfassen oder vom Einwohneramt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. b) Einwohnerinnen und Einwohner b) Einwohnerinnen und Einwohner

Art. 4. Art. 4.

1 Einwohnerinnen und Einwohner machen dem Einwohneramt Meldung, wenn sie: a) innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umziehen; b) ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere Gemeinde oder ins Ausland wegziehen; c) ihren Aufenthalt aufgeben.
2 Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
7 im Einwohnerregister zu erfassen sind. c) Vermieterinnen und Vermieter sowie Verwalterinnen und Verwalter c) Vermieterinnen und Vermieter sowie Verwalterinnen und Verwalter von von Wohnraum Wohnraum

Art. 5. Art. 5.

Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit wenigstens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten, ohne beim örtlichen Einwohneramt gemeldet zu sein. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem vom Bundesamt festgelegten Format.
2 Die Fachstelle für Statistik führt eine Liste der meldepflichtigen Kollektivhaushalte.
3 Sie fordert die Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf. Fristen Fristen

Art. 7. Art. 7.

1 Die Meldepflichten sind innert vierzehn Tagen seit dem Ereignis zu erfüllen. Auskunftspflichten Auskunftspflichten a) meldepflichtige Personen a) meldepflichtige Personen

Art. 8. Art. 8.

1 Die meldepflichtigen Personen geben dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten und dokumentieren ihre Angaben auf Verlangen.
2 Sie legen dem Einwohneramt bei Zu- oder Umzugsmeldungen den Mietvertrag oder die Wohnbestätigung auf Verlangen vor. b) Industrielle Werke b) Industrielle Werke

Art. 9. Art. 9.

1 Industrielle Werke erteilen dem Einwohneramt auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) einer Person erforderlich sind. Hinterlegungspflichten Hinterlegungspflichten

Art. 10. Art. 10.

1 Schweizerinnen und Schweizer hinterlegen in der Niederlassungsgemeinde den Heimatschein oder einen gleichbedeutenden Ausweis. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
2 Schweizerinnen und Schweizer mit Niederlassung in der Schweiz hinterlegen in der Aufenthaltsgemeinde den Heimatausweis. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3 Bei Abmeldung ist der Niederlassungsausweis oder der Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurückzugeben. Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflichten

Art. 11. Art. 11.

1 Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten: a) führen in Mietverträgen und Wohnbestätigungen den Gebäudeidentifikator (EGID) sowie den Wohnungsidentifikator (EWID) an, die ihnen vom Einwohneramt auf Verlangen bekannt gegeben werden; b) geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- sowie die Bewohnerinnen- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus, wenn die Listen für die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) notwendig sind; c) gewähren dem Einwohneramt Zutritt zum Gebäude, wenn die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) auf andere Weise nicht erfolgen kann.
2. 2. Registerführung Registerführung Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 12. Art. 12.

1 Das Einwohneramt besorgt nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister die elektronische Führung des Einwohnerregisters.
2 Das Einwohneramt: a) tauscht bei Weg- und Zuzug von Personen die Daten zwischen den
4 Datenaustausch und Datenlieferung erfolgen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Bereinigung des Einwohnerregisters Bereinigung des Einwohnerregisters

Art. 13. Art. 13.

1 Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Person: a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist; b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist; c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist; d) wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet. III. Schriften Heimatschein Heimatschein a) Inhalt a) Inhalt

Art. 14. Art. 14.

1 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2 Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist. b) Änderung im Personenstand b) Änderung im Personenstand

Art. 15. Art. 15.

1 Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises.
2 Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis. Heimatausweis Heimatausweis a) Inhalt a) Inhalt

Art. 16. Art. 16.

1 Wer sich ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.
2 Mit dem Heimatausweis erklärt die Niederlassungsgemeinde, dass der Heimatschein oder ein gleichbedeutender Ausweis bei ihr hinterlegt ist. b) Befristung b) Befristung

Art. 17. Art. 17.

1 Der Heimatausweis ist auf zwei Jahre zu befristen.
2 Bei Personen, die sich in einem Heim aufhalten, kann der Heimatausweis bis auf fünf Jahre befristet werden.
3 Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis ist bis zum Ablauf der Ausbildung zu befristen. Gebührenfreiheit Gebührenfreiheit

Art. 18. Art. 18.

1 Niederlassungsausweis und Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei. Rückgabe Rückgabe

Art. 19. Art. 19.

1 Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2 Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten. IV. Schlussbestimmungen Strafbestimmung Strafbestimmung

Art. 20. Art. 20.

1 Das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April 1979
9 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 22. Art. 22.

1 Mietverträge über Wohnraum, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, sind weder mit dem Gebäudeidentifikator (EGID) noch mit dem Wohnungsidentifikator (EWID) zu versehen.
2 Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 1. Januar 2009 und vor dem Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeschlossen wurden, sind mit dem Wohnungsidentifikator (EWID) zu versehen. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 23. Art. 23.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 bis zum Vollzugsbeginn von im ordentlichen Verfahren erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, längstens bis
31. Dezember 2012, angewendet. Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: Canisius Braun
1 In Vollzug ab 1. Januar 2011 bis längstens 31. Dezember 2012.
2 sGS 111.1 .
3 SR 101.
4 SR 431.02.
5 sGS 111.1 .
6 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom
23. Juni 2006, SR 431.02.
7 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom
23. Juni 2006, SR 431.02.
8 Art. 6 des BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni
2006, SR 431.02.
9 nGS 14-84 (sGS 453.1); der Erlass wurde bereits durch Art. 22 der Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt vom 18. November 2008, nGS 44-17 (sGS 453.10), aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht