Dekret über die Organisation der Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA)
1 Dekret über die Organisation der Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) Vom 7. September 1999 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 32 Abs. 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Kanton Aargau führt in Unterent felden die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA).
§ 2
1 und Technikern werden Ausbil- dungsgänge für die Bereiche Pla nung und Realisierung von Bauwerken angeboten.
2 berufsbegleitendes Studium angeboten werden. Das Vollzeitstudium dau- ert 4 Semester, das berufsbegl eitende Studium 6 Semester.
3 kann der Regierungsrat Weiterbildungs- kurse bewilligen. Diese sind zu kostendeckenden Bedingungen zu führen.
§ 3
1
2
1) SAR 422.100 Trägerschaft und Sitz Ausbildungs- gänge und Weiterbildung Lehrpläne
§ 4
Der Unterricht an der Bauschule is t politisch und konfessionell neutral. B. Studierende und Hospitierende
§ 5
1 In die Bauschule als Studierende aufgenommen werden Bau- und Pla- nungsfachleute, welche sich über genügende Berufskenntnisse und eine entsprechende Allgemeinbildung ausw eisen können. Wer diese Voraus- setzungen nicht in allen Teilen erfü llt, kann als Hospitierende beziehungs- weise als Hospitierender aufgenommen werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Vo raussetzungen für die Aufnahme und regelt das Verfahren. Er kann name ntlich eine Aufnahmeprüfung vorse- hen.
§ 6
1 Studierende und Hospitierende im Vollzeit- oder berufsbegleitenden Studium bezahlen als Beitrag zur Deckung der Kosten ein vom Regie- rungsrat pro Semester auf maximal Fr . 1'500.– festgesetz tes persönliches Studiengeld.
2 Ausserkantonale Studierende und Ho spitierende, für die kein anderer Kanton zu Lastenausgleichszahlungen ve rpflichtet ist, haben ein zusätz- liches, vom Regierungsrat festzusetze ndes Studiengeld zu bezahlen, des- sen Höhe sich an den Lastenausgle ichszahlungen orientiert. Der Regie- rungsrat definiert den massgeblichen Wohnsitz.
3 Von Studierenden und Hospitierende n können ferner vom Regierungsrat festzulegende Gebühren für den Bez ug von Drucksachen, für Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen, für die Benützung von Laboratorien und anderen Einrichtungen sowie fü r Exkursionen erhoben werden. Sie können maximal Fr. 1'000.– pro Jahr betragen.
4 In sozialen Härtefällen kann das Erziehungsdepartement 1) das Studiengeld ganz oder teilweise erlassen.
5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer weite rer Veranstaltungen entrichten ein kostendeckendes Kursgeld.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3
§ 7
1 an Aus- und Weiterbildungsveran- staltungen sowie Personen im Zulass ungsverfahren zur Schweizerischen Bauschule unterstehen dem Disziplinarrecht.
2 Verstösse gegen die Ordnung an der Bauschule. Der Regierungsrat regelt die Massnahmen, welche auch die Wegweisung von der Schule beinhalten. C. Organisation
§ 8
1 sowie die Vizedirektorin oder der Vizedirektor bilden zusammen die Schulleitung.
2 gegen aussen und ist verantwortlich für die Aufgabenerfüllung.
3
§ 9
1 der Studierenden und Hospitierenden bilden zusammen den Konvent.
2 austausch unter seinen Mitgliedern sowie mit der Schulleitung.
3 llung sowie weitere Befugnisse des Konvents.
§ 10
Der Regierungsrat regelt die Bestell ung und Befugnisse allfälliger weite- rer Organe wie Lehrerversamml
§ 11
Die Schweizerische Bauschule kann vom Regierungsrat in Abteilungen gegliedert werden. Disziplina r - massnahmen Schulleitung Konvent Weitere Organe Abteilungen
§ 12
1) D. Aufsicht
§ 13
Die Bauschule untersteht der Aufs icht des Erziehungsdepartements 3) .
§ 14
1 Oberstes Organ der Bauschule is t die 5–7 Mitglieder umfassende Auf- sichtskommission.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitg lieder der Aufsichtskommission und deren Präsidentin oder Präsidenten auf Amtsdauer.
3 Die Fachverbände sind in der Au fsichtskommission a ngemessen vertre- ten.
4 Eine Chefbeamtin oder ein Chef beamter des Erziehungsdepartements 4) und die Direktorin oder der Direktor gehören der Kommission mit bera- tender Stimme an.
5 Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie erlässt Reglemente; b) sie beaufsichtigt den Sc hulbetrieb im Allgemeinen; c) sie behandelt Geschäfte von grunds ätzlicher Bedeutung zuhanden des Erziehungsdepartements 5) .
6 Der Regierungsrat regelt allfällige weitere Befugnisse der Aufsichts- kommission. E. Rechtsschutz
§ 15
1 Verfügungen der Schulleitung und weite rer Schulorgane unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtskommission.
1) Aufgehoben durch Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 213).
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2)
5
2 fsichtskommission unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat.
3 dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspf legegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 1) F. Schlussbestimmungen
§ 16
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollz ug dieses Dekretes erforderlichen Vorschriften.
§ 17
1
1. April 2000 in Kraft.
2 r Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) in Unterentfelden vom 16. Dezember 1986 2) sowie das Dekret über die Organisation der Technikers chule Unterentfelden vom 16. De- zember 1986 3) werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
1) SAR 271.100
2) AGS Bd. 12 S. 141; 1997 S. 80, 111; 1998 S. 266 (SAR 422.710)
3) AGS Bd. 12 S. 147; 1997 S. 80, 109 (SAR 422.760) Ausführungs- bestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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