Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemei... (RiE 970.120)
CH - BS

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 30. Januar 1974 (Stand 1. April 1974) Der Weitere Gemeinderat, auf den Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen:

§ 1 Zweck und Finanzierung

1 Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung durch Einzelantennen und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radioempfanges erstellt die Gemeinde Riehen eine Gemeinschafts - antennenanlage für Fernsehen und Radio.
2 Über die Gemeinschaftsantennenanlage wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benüt - zungsgebühren zu decken.

§ 2 Umfang der Gemeinschaftsantennenanlage

1 Die Anlage umfasst: – Gemeinschaftsantenne (Empfangsantenne mit Gebäude); – Verteilnetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird; – Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels ins Gebäude; – Verstärkeranlagen.

§ 3 Bau, Betrieb und Verwaltung

1 Bau, Betrieb und Verwaltung sind Sache der Gemeinde. Der Gemeinderat kann den Betrieb der Anlage einer Spezialfirma über - tragen.
2 Der Ausbau des Verteilnetzes hat stufenweise unter Bevorzugung der für die Anlage wirtschaftlich günstigsten Gebiete zu erfolgen. Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge sowie über die Linienführung des Verteilnetzes, er vergibt die Erstellungsaufträge.
3 Wird ein Anschluss trotz Fehlens dieser Voraussetzungen gewünscht, kann der Gemeinderat die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch den Gesuchsteller und gegen Zahlung der ordentlichen Anschlussbeiträge erstellen las - sen. Später hinzutretende Benützer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.
1) Vom Gemeinderat auf den 1. 4. 1974 in Kraft erklärt.
1
Riehen: Einwohnergemeinde
4 Sind die Voraussetzungen für den ordentlichen Ausbau im betref - fenden Gebiet erfüllt, erstattet die Gemeinde die von den Benützern vorgeschossenen Kosten zinslos zurück.

§ 4 Anschluss von Nachbargemeinden

1 Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnern den Anschluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
2 Die Bedingungen für Benützer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein als in Riehen.

§ 5 Anschlussbegehren

1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist vom Grund - stückeigentümer (Hauseigentümer) oder dem für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer vertretungsberechtigten Organ zu stellen.
2 Mit der Installation darf nur beauftragt werden, wer die eidgenössi - sche Radio- und Fernsehkonzession und die Bewilligung des Gemein - derates besitzt. Das gleiche gilt bei der Erweiterung oder Änderung bestehender Installationen.
3 Der Gesuchsteller hat sich mit den Bedingungen des vorliegenden Reglementes ausdrücklich einverstanden zu erklären.
4 Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Bewilligung der Gemeinde vorliegt.

§ 6 Hauszuleitung, Hausinstallationen

1 Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde, so - fern das Haus nicht weiter als 20 m von der Allmendgrenze entfernt ist. Ist das Haus mehr als 20 m von der Allmendgrenze entfernt, ge - hen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Grundstückei - gentümer oder der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.
2 Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Ver - stärker innerhalb des Gebäudes ist Sache des Grundstückeigentümers oder der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor.

§ 7 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

1 Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nach - bargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
2
2 Die Grundstückeigentümer bzw. die Gemeinschaft der Stockwerkei - gentümer haben an einer zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.
3 Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann der angeschlossene Liegenschafts-bzw. Stockwerkeigentümer eine Verlegung der Leitung auf seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von demjenigen getra - gen, der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

§ 8 Zutrittsrecht

1 Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten In - stallateuren ist Zutritt zu den Räumen, in denen Verteil- oder Ver - stärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen werden können.

§ 9 Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren

1 a) Anschlussbeiträge 2 )

1. Zur Deckung der durch die Erstellung der

Gemeinschaftsantennenanlage entstehenden Kosten wird von den anschliessenden Liegenschaftseigentü - mern ein einmaliger Grundbeitrag pro Liegenschaft erhoben. Dieser erhöht sich bei mehr als 20 Woh - nungen auf das Doppelte und bei mehr als 40 Woh - nungen auf das Dreifache usw. Bei Eigentumswoh - nungen wird der Grundbeitrag unter die Eigentümer zu gleichen Teilen aufgeteilt.

2. Ausserdem hat jeder Liegenschafts- und Stockwerk -

eigentümer einen einmaligen Beitrag pro Anschluss zu entrichten.

3. Diese Beiträge werden vom Haus- oder Stockwerk -

eigentümer geschuldet. Sie werden mit dem An - schluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig. b) Benützungsgebühren

1. Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für

Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation der Gemeinschaftsantennenanlage wird von jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr er - hoben. Für Radioempfang allein beträgt die Benüt - zungsgebühr die Hälfte.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und - buchstaben.
3
Riehen: Einwohnergemeinde c) Festsetzung und Überprüfung der Gebühren

1. Der Gemeinderat setzt in einer von ihm zu erlassen -

den Ordnung die Höhe des einmaligen Grundbeitra - ges, der einmaligen Anschlussgebühr und der Benüt - zungsgebühren fest.

2. In dieser Ordnung sind weitere für die Erhebung der

Beiträge und Gebühren wichtige Einzelheiten sowie das Bewilligungsverfahren zu regeln.

3. Der Gemeinderat ist gehalten, Beiträge und Gebüh -

ren den tatsächlichen Kosten periodisch anzupassen. d) Aufhebung

1. Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abon -

nenten können weder Beiträge noch Gebühren zu - rückgefordert werden.

§ 10 Sonderfälle

1 Für besondere Objekte wie Anstalten, Altersheime, Schwesternhäu - ser, grössere Überbauungen usw. kann der Gemeinderat die festge - setzten Beiträge und Gebühren reduzieren.

§ 11 Anschlusspflicht

1 In denjenigen Gebieten der Gemeinde Riehen, in denen ein An - schluss an die Gemeinschaftsantennenanlage gemäss spezieller Bau - vorschriften vorgeschrieben ist, sind die Anschlüsse innert drei Mona - ten nach Erstellen des entsprechenden Verteilnetzes auszuführen.

§ 12 Entfernen vorhandener Dachantennen

1 Die Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer haben Aussenanten - nen innert drei Monaten nach Anschluss an die Gemeinschaftsanten - nenanlage zu entfernen.

§ 13 Kontrollrecht der Gemeinde

1 Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen versehenen Räumen zu gewähren, wahrheitsgemäss Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangs - geräte zu erteilen und auf Verlangen die Fernsehempfangs-Konzessi - on vorzuweisen.
2 Die Kontrolle erfolgt normalerweise einmal im Jahr.

§ 14 Inkrafttreten des Reglementes

1 Der Gemeinderat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Re - glementes fest. Sein Beschluss ist zu veröffentlichen. Dieses Reglement ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum.
4
Markierungen
Leseansicht