Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen (RiE 711.200)
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Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen

Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen Vom 2. September 1981 Der Gemeinderat Riehen erlässt für seine Planungskommission fol- gende Ordnung:

1. Zusammensetzung

1 Der Planungskommission gehören an: von Amtes wegen: der Gemeindepräsident der Ressortvorsteher Hochbau der Ressortvorsteher Tiefbau der Planungsingenieur (mit beratender Stimme), durch den Gemeinderat zu wählen: zwei Fachleute, worunter nach Möglichkeit der Stadtplanchef, durch den Weiteren Gemeinderat zu wählen: sieben Mitglieder.
2 Der Präsident wird durch den Gemeinderat, der Vizepräsident durch die Planungskommission gewählt. Das Protokoll wird durch den Tech- nischen Sekretär geführt.

2. Aufgabenbereich

1 Die Planungskommission behandelt die mit der Orts-, Verkehrs- und Zonenplanung im Zusammenhang stehenden Probleme sowie Fragen des Landschaftsschutzes, die der Gemeinderat als wesentlich erachtet und ihr zur Beratung und Stellungnahme zuweist.
2 Der Gemeinderat konsultiert die Planungskommission speziell in folgenden Fällen: – bei der Festsetzung und Abänderung der Zoneneinteilung (§§ 5 und
7 HBG
1) ) sowie bei Erlass spezieller Bauvorschriften, – bei der Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 1 Str.G
2) ) und Korrek- tionsplänen (§ 2 Str.G
3) ), bevor diese dem Weiteren Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden, – bei der Festsetzung und Abänderung von Bau-, Strassen- und Fuss- weglinien (§ 8 Str.G
4) ), – bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Hochbauten (§§ 7a und 154a HBG
5) , §§ 28–36 Anh. HBG
5) ), sofern die Erteilung
– bei der Standortbestimmung, der städtebaulichen Einordnung sowie der verkehrstechnischen Erschliessung gemeindeeigener Bauten, Spielplätze, Anlagen, Parkplätze und anderer Verkehrsanlagen, – bei Kreditvorlagen im Sektor Tiefbau, soweit es sich um Neuanlagen oder bedeutende (referendumsfähige) Korrektionen handelt.
3 Der Planungskommission werden die laufenden Teil- und Gesamt- planungen sowie die vorliegenden Zwischenresultate zur Stellung- nahme unterbreitet.
4 Die verschiedenen Teilplanungen sind zu koordinieren und in einem Richtplan festzuhalten. Dieser ist laufend nachzuführen.
5 Den Planungsabsichten auf regionaler Ebene ist Rechnung zu tra- gen.

3. Kompetenzen

1 Die Planungskommission hat ausschliesslich beratende Funktionen.
2 Sie berichtet über die ihr zur Bearbeitung zugewiesenen Geschäfte dem Gemeinderat.

4. Abwicklung der Geschäfte

1 Die zu behandelnden Geschäfte werden der Planungskommission durch den Gemeinderat zugewiesen.
2 Ausserdem kann die Planungskommission von sich aus beschliessen, ein ihr wichtig scheinendes Geschäft an einer der nächsten Sitzungen zu behandeln. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitglie- dern ist ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu setzen.
3 Der Präsident ist dafür besorgt, dass der Kommission bei ihren Bera- tungen die notwendige Dokumentation (Pläne, Modelle, Photos, Ta-
4 Die Planungskommission kann aussenstehende Fachleute anhören oder sich durch solche beraten lassen. Zu diesen Sitzungen sind auch die nicht der Kommission angehörenden Mitglieder des Gemeindera- tes einzuladen.
5 Die Planungskommission berichtet dem Gemeinderat, indem jeweils sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderates die Sitzungsprotokolle zu- gestellt werden. Die mündlichen Erläuterungen der Anträge erfolgen durch ein Mitglied der Planungskommission, das gleichzeitig dem Ge- meinderat angehört.
6 Zu besonders wichtigen oder besonders umfangreichen Geschäften ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der vor seiner Weiterleitung an

5. Inkraftsetzung und Publikation

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Ordnung vom

30. August 1978.

Die Ordnung tritt ab sofort in Wirksamkeit.
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