Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger... (775.2.11)
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Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind

Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohr - leitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe; in Erwägung: Der Bund hat eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Gasleitung von Orbe nach Mülchi durch das Zentrum des Kantons Freiburg erteilt. Der Kanton Freiburg kann dadurch mit Erdgas versorgt werden. Die Beförderung im Innern des Kantons wird vor allem durch Leitungen und Anlagen unter mittlerem Druck sichergestellt. Der Bau und der Betrieb dieser Ausrüstung sind keiner Bundeskonzession unterstellt. Kraft der Bundesge - setzgebung sind die Kantonsregierungen zuständig für die Bewilligungsertei - lung oder um eine Amtsstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen. Demzufolge und damit die Interessen der Allgemeinheit sowie die Sicherheit gewährleistet sind, ist es angebracht, dass der Kanton auf diesem Gebiet sei - ne Kompetenzen wahrnimmt. Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, beschliesst:

Art. 1

1 Vorliegender Beschluss ist auf alle Rohrleitungsanlagen sowie die dazuge - hörigen Installationen anwendbar, die durch Artikel 1 Abs. 1 des Bundesge - setzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüs - siger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe betroffen sind, soweit diese unter der Aufsicht der Kantone stehen.
2 Die Innenanlagen sind diesem Beschluss nicht unterstellt.

Art. 2

1 Die für die Erteilung der in Artikel 42 des in Artikel 1 erwähnten Bundesge - setzes vorgesehenen Bewilligung zuständige Behörde ist das Amt für Energie (das Amt).
2 Das Amt konsultiert die betroffenen Verwaltungseinheiten, nimmt die öf - fentlichen Planauflagen vor und setzt die Bedingungen der in Absatz 1 vorge - sehenen Bewilligung fest.
3 Das Amt ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.
3bis Die Entscheide des Amts sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 3

1 Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betrie - bes der Anlagen wird durch ein auf diesem Gebiet zuständiges, vom Staatsrat bezeichnetes Organ ausgeführt.
1bis Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers der in Arti - kel 2 erwähnten Bewilligung.

Art. 4

1 Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom
1. Juli 1966).

Art. 5

1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entspre - chende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1979 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.1979 Erlass Grunderlass 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 119 / d 123
07.05.1984 Art. 1 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104
07.05.1984 Art. 2 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104
07.05.1984 Art. 3 geändert 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104
03.12.1991 Art. 2 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.06.1979 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 119 / d 123

Art. 1 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104

Art. 2 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104

Art. 2 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135

Art. 3 geändert 07.05.1984 01.06.1984 BL/AGS 1984 f 108 / d 104

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