Reglement über die Aufnahmeprüfung zu Studiengängen Kindergarten und Primarschule der... (216.22)
CH - SG

Reglement über die Aufnahmeprüfung zu Studiengängen Kindergarten und Primarschule der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

Reglement über die Aufnahmeprüfung zu Studiengängen Kindergarten und Primarschule der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 11. April 2008 (Stand 1. Mai 2008) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 der Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Be - werbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studiengang Kindergarten- und Pri - marstufe der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen 1 als Reglement:
2

Art. 1 Anforderungen

1 Das Anforderungsniveau der Aufnahmeprüfung entspricht demjenigen der «Mo - dule für die Zulassung an die Pädagogische Hochschule» des Lehrgangs an der In - terstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).

Art. 2 Zulassung

1 Zur Prüfung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Fachmittelschule oder einer vom Bund anerkannten Berufsmaturität, die zum Zeitpunkt der Aufnahmeprü - fung das 19. Altersjahr vollendet haben sowie Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung.

Art. 3 Sprachnachweis

1 Vor der Zulassung zur Aufnahmeprüfung haben Bewerberinnen und Bewerber im Bereich der Fremdsprachen nachzuweisen: a) für den Diplomtyp A (Kindergarten und Primarschule Unterstufe): Englisch auf dem Niveau B2;
1 sGS 216.12 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2008, ABl 2008, 2119 ff; in Vollzug ab 1. Mai 2008.
b) für den Diplomtyp B (Primarschule Unter- und Mittelstufe): Französisch oder Englisch auf Niveau B2.
2 Über die Anerkennung der Sprachkenntnisse entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe «sur dossier».

Art. 4 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind: a) Deutsch; b) Mathematik; c) Biologie oder Physik (Naturwissenschaften); d) Geografie oder Geschichte (Geisteswissenschaften); e) Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Sport.
2 Die Prüfungen in Deutsch und Mathematik sind für alle obligatorisch.
3 In den Geistes- und Naturwissenschaften müssen die Kandidaten und Kandida - tinnen beide Fächer vorbereiten. Geprüft wird nur je ein Fach. Das Prüfungsfach wird vierzehn Tage vor Prüfungsbeginn bestimmt und den Kandidaten und Kan - didatinnen mitgeteilt.
4 Anstelle der geisteswissenschaftlichen Prüfung kann wahlweise in einem der fol - genden Fächer die Prüfung belegt werden: a) Musik; b) Bildnerisches Gestalten; c) Sport.

Art. 5 Umfang und Charakter

1 Die Prüfungen umfassen: a) Deutsch: 3 Stunden schriftlich (Schwerpunkt Text verfassen) und 20 Minuten mündlich (Schwerpunkt Textverständnis, beurteilt werden auch Grammatik und Rechtschreibung); b) Mathematik: 3 Stunden schriftlich (Schwerpunkt problemlösungsorientierte Aufgaben); c) Naturwissenschaften: Biologie oder Physik: 20 Minuten mündlich; d) Geisteswissenschaften: Geographie oder Geschichte: 20 Minuten mündlich; e) Musik: 30 Minuten handlungsorientierte Prüfung; f) Bildnerisches Gestalten: 3 Stunden handlungsorientierte Prüfung; g) Sport: 1 Stunde handlungsorientierte Prüfung.

Art. 6 Bewertung

1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende; 3,5 bis 1 ungenügende Noten.
2 Bei mündlichen und handlungsorientierten Prüfungen wird die Leistung durch den Examinator/die Examinatorin bewertet; der Experte/die Expertin überwacht den korrekten Verlauf der Prüfung.
3 Ungenügend beurteilte schriftliche Prüfungen werden zusätzlich durch eine zweite Person bewertet.

Art. 7 Bestehen

1 Die Prüfungskonferenz, bestehend aus der Prorektorin oder dem Prorektor Aus - bildung Kindergarten- und Primarstufe mit Vorsitz, Examinatorinnen und Exami - natoren sowie Expertinnen und Experten, entscheidet über das Bestehen der Auf - nahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn: a) der Durchschnitt der Prüfungsnoten wenigstens 4,0 beträgt; b) höchstens eine ungenügende Prüfungsnote erzielt wird und diese nicht unter
3,0 liegt.

Art. 8 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
2 Bei Unredlichkeit können die Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Art. 9 Wiederholung

1 Wer die Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst alle Prüfungsfächer.

Art. 10 Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen. Sie wird bei der Anmeldung erhoben.

Art. 11 Organisation

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe leitet die Aufnahmeprüfung. Sie oder er bestimmt die Examinatorinnen und Ex - aminatoren sowie die Expertinnen und Experten.
2 Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Auf - nahmeprüfung betrauen.
3 Die Prüfungsanforderungen und Unterlagen werden spätestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn veröffentlicht.

Art. 12 Gültigkeitsdauer

1 Die Aufnahmeprüfung gilt während zwei Jahren als Nachweis für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen.

Art. 13 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006. 3

Art. 14 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. Mai 2008 angewendet.
3 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–4 11.04.2008 01.05.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.2008 01.05.2008 Erlass Grunderlass 44–4
Markierungen
Leseansicht