Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse
1 Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse Vom 28. Oktober 1924 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung und die bezügli- chen Bestimmungen des Besoldungsdekretes 2) , beschliesst:
§ 1
Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierte Aargauische Beamtenpensionskasse wird als staa tliche Kasse im Sinne des Besol- dungsdekretes anerkannt.
§ 2
Der Grosse Rat ermächtigt den Regi erungsrat, der genannten Kasse die dekretsgemässen Staatsbeiträge auszurichten, behält sich aber vor, die Leistungen des Staates herabzus etzen oder ganz einzustellen: a) wenn die Kassenleistungen das de n wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Mass übersteigen, b) wenn die finanziellen Verhältni sse der Pensionska sse eine Herab- setzung der Beiträge als angezeigt erscheinen lassen, c) wenn die finanziellen Verhältni sse des Staates eine Herabsetzung seiner Leistungen erheischen.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (SAR 110.000).
2) SAR 161.100
3) Fassung gemäss Grossratsbeschluss vom 9. März 1959.
§ 3
Die Kasse hat ihre Statuten sowi e die Jahresrechnungen dem Grossen Rate zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 4
Der Regierungsrat trifft die weitere n Anordnungen für den Vollzug dieser Grossratsschlussnahme.
Feedback