Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahl... (RiE 640.200)
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Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen

Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen
1 ) (Steuerrückerstattungsreglement) Vom 22. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Gemeinderat Riehen beschliesst in Ausführung von § 242b des Steuergesetzes vom 12. April 2000
2 ) folgendes Reglement:

§ 1

Grundsatz
1 Die kantonalen Kompensationszahlungen gemäss § 242b Abs. 1 lit. a werden den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen dieses Regle - ments an den Beträgen der geschuldeten Gemeindeeinkommenssteu - er der Perioden 2003 bis 2006 gutgeschrieben.

§ 2 Voraussetzungen

1 Eine Steuerrückerstattung gemäss § 3 erhält, wer am 31. Dezember der Steuerperiode in der Gemeinde seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
2 Beginnt oder endet der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt im Verlauf der Steuerperiode, so wird die Rückerstattung pro rata temporis berechnet.
3 Wirtschaftlich Zugehörige haben für das Steuerjahr 2007 ebenfalls Anspruch auf eine Rückerstattung.
3 )

§ 3 Rückerstattungsbeträge

1 Folgende Beträge in Franken werden je Kategorie und Steuerperi - ode rückerstattet: Steuerperiode 2003 2004 2005 2006 Alleinstehende 400 280 190 90 Verheiratete 560 390 260 130 Zusätzlich je Kind 50 30 20 10
2 Der Abzug je Kind wird in denjenigen Fällen gewährt, in denen ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes beansprucht werden kann.
3 Der Betrag der Rückerstattung ist auf die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags begrenzt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 2. 9. 2003.
2) SG 640.100 , Fassung vom 20. 3. 2002.
3)

§ 2 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 6. 11. 2007 (wirksam seit 13. 1. 2008).

1

§ 3a

4 ) Zusätzliche Rückerstattung
1 In der Steuerperiode 2007 werden zusätzlich dieselben Beträge zu - rückerstattet wie in der Steuerperiode 2006.

§ 3b

5 ) Zusätzliche Rückerstattung für die Steuerperiode 2012
1 In der Steuerperiode 2012 werden letztmalig zusätzlich folgende Be - träge rückerstattet:
6 ) a) Alleinstehend: CHF 30.00 b) Verheiratet: CHF 40.00 c) Zusätzlich pro Kind: CHF 3.00
2 Wirtschaftlich Zugehörige haben für die Steuerperiode 2012 eben - falls einen Anspruch auf Rückerstattung.

§ 4 Wirksamkeit

1 Dieses Reglement wird publiziert. Es unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
7 )
4)

§ 3a samt Titel eingefügt durch GB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2007, pu -

bliziert am 17. 2. 2007).
5)

§ 3b eingefügt durch GB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
7) Publiziert am 24. 9. 2003.
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