Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind vom 23.10.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohr - leitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe; gestützt auf Artikel 3 des Staatsratsbeschlusses vom 5. Juni 1979 betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind; auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, beschliesst:
Art. 1
1 Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betrie - bes von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidge - nössischen Bewilligung nicht unterstellt sind, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG) in Zürich, anvertraut.
Art. 2
1 Das Amt für Energie ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes mit dessen Einvernehmen zu regeln.
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 1979 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.10.1979 Erlass Grunderlass 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 227 / d 229
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.10.1979 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 227 / d 229
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135
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