Kantonalbankgesetz
Kantonalbankgesetz Vom 24. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 127 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft
1 ) , beschliesst:
1 Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform
§ 1 Firma und Sitz
1 Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank» genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.
2 Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 2 Zweck
1 Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.
2 Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Regi - on Nordwestschweiz beizutragen.
§ 3 Rechtsform
1 Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 4 Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mit - tel nicht ausreichen. Das Zertifikatskapital ist von der Staatsgarantie ausge - nommen. *
2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Re - gierungsrat regelt das Nähere. *
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
2 Grundkapital und Reserven
§ 5 Grundkapital und genehmigtes Kapital
1 Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und dem Zertifi - katskapital.
2 Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden. *
3 Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Zertifikaten be - schafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zerti - fikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidati - on. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der Bankrat das Bezugsrecht der bisherigen Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber ganz oder teilweise ausschlies - sen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht verbunden.
4 Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die Ausgabe von Zertifikaten und die damit verbundenen Ansprüche ordnet der Bankrat in einem besonderen Reglement.
5 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates ein genehmigtes Kapital festlegen. In diesem Rahmen kann der Bankrat das Zertifikats- und der Regie - rungsrat das Dotationskapital erhöhen.
§ 6 Reservefonds
1 Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.
2 Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.
3 Geschäftskreis
§ 7 Geschäftskreis
1 Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
3 Der Bankrat ordnet die Einzelheiten im Organisations- und Geschäftsregle - ment. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
4 Aufsicht und Verwaltung
§ 8 Oberaufsicht *
1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.
2 Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert. *
3 ... *
§ 9 Verwaltungsorgane
1 Die Bank wird vom Bankrat, den Bankausschüssen und der Geschäftsleitung geleitet und verwaltet.
§ 10 Bankrat
1 Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bank - ratspräsident oder die Bankratspräsidentin. *
1bis Das Präsidium und die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. *
2 Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen.
3 ... *
4 ... *
§ 11 Aufgaben des Bankrates
1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.
2 Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbeson - dere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftslei - tung.
3 Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Orga - ne fallen.
§ 12 Bankausschüsse
1 Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation. *
2 Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit. *
§ 13 Geschäftsleitung
1 Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
2 Die Geschäftsleitung ist für die Operationen der Bank zuständig und über - wacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen.
§ 14 Externe und interne Revision
1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktauf - sicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung. *
2 Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über:
a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsbe - richts;
b. die Eigenmittelsituation der Bank;
c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.
3 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.
4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine interne Revi - sionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ein und ernennt deren Leiter.
5 Die Leitung der internen Revision ist dem Präsidium des Bankrates unter - stellt. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.
6 Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.
5 Rechnungsabschluss
§ 15 Rechnungsabschluss
1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
2 Der Bankrat unterbreitet die Jahresrechnung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates.
§ 16 Reingewinn
1 Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 1934
2 ) über die Ban - ken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn. *
2 Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staats - garantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat. *
2) SR 952.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
3 Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnaus - schüttung auf dem Dotationskapital. *
6 Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung geltenden Rechts
1 Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957
3 ) wird aufgehoben.
§ 18 In-Kraft-Treten
1 Der Regierungsrat bestimmt die In-Kraft-Setzung
4 ) des neuen Gesetzes.
§ 19 * ...
3) GS 21.222, SGS 371
4) Vom Regierungsrat am 14. September 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0241
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 bis eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 19 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.06.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0241
§ 4 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 4 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 5 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 15.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 bis 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 10 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 4 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 12 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 12 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 14 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 19 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0241
SGS - Nr . 371 GS- Nr . 35. 241 Er l as sd at um 24. Juni 200 4 ( LR V 2003- 228 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s u n g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- s ion s ber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
15. 06. 2017 20 17 . 08 1 01 . 01 . 20 18 LR V 2016- 211
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