Verordnung über die Gebühren für Leistungen der landwirtschaftlichen Beratungsdienste des Kantons Aargau
                            Verordnung  über die Gebühren für Leistung  en der landwirtschaftlichen  Beratungsdienste des Kantons Aargau  Vom 4. Januar 1995 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 5 Abs. 3 und § 47 des Gese  tzes über die Erhaltung und Förderung der  Landwirtschaft (Landwirtschafts  gesetz) vom 11. November 1980  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Für  Beratungsleistungen,  welche  die  Lehr-  und  Bera  tungskräfte  der  Abteilung  Landwirtschaft,   der   Zentral-   und   Fachstellen   sowie   der   Landwirtschaftlichen  Bildungs- und Beratungszentren erbringen, si  nd angemessene Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich  nach dem Aufwand. Für den zeitlichen  Beratungsaufwand  beträgt  die  Grundgebühr  Fr.  90.–  pro  Stunde;  dazu  kommen  der  Reise- und der Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Beratungsleistungen,  die  vorwiegend  im  Interesse  der  Öffentlichkeit  und  zu  Gunsten         von         landwirtschaftlichen  Familienbetrieben,         bäuerlichen  Erbengemeinschaften,      Betriebs-      und      Be  triebszweiggemeinschaften      sowie  bäuerlichen   Genossenschaften   und   Vere  inen   vorgenommen   werden,   sind   die  Gebühren angemessen zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Abteilung  Landwirtschaft  des  Departem  ents  Finanzen  und  Ressourcen  erlässt  Weisungen, welche eine  einheitliche Anwendung der Verordnung sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Ziff.  110  der  Verordnung  1  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 451).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  aargauisch  en  Gesetzessammlung  zu    publizieren.  Sie  tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.  Aarau, den 4. Januar 1995  Regierungsrat Aargau  Landammann  P  FISTERER  Staatsschreiber  G  UT