Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse
                            Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 22. Dezember 2011)  Der Gemeinderat Riehen  erlässt auf Antrag der Paritätischen Kommission Pensionskasse  und gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rie  -  hen vom 27. Februar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie auf Art. 6 und 7 des Anschlussre  -  glements der Pensionskasse Basel-Stadt vom 24. August 2007 folgen  -  des Reglement:  I. Zweck und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die Einwohnergemeinde Riehen (nachstehend Gemeinde genannt)  hat sich zur Durchführung der obligatorischen Versicherung ihrer  Mitarbeitenden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1982 über die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    (BVG)  der Pensionskasse Basel-Stadt (nachfolgend PKBS genannt) ange  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als angeschlossene Institution kann die Gemeinde gemäss Art. 6  und 7 des geltenden Anschlussreglements der PKBS für die Vorberei  -  tung einzelner Geschäfte sowie für den teilweise erforderlichen Ein  -  bezug des Personals einen Vorsorgeausschuss einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende   Reglement  regelt  die  Einsetzung,  Organisation,  Aufgaben und Kompetenzen dieses Vorsorgeausschusses.  II. Organisation  A. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement PKBS  amtet die Paritätische Kommission Pensionskasse (nachfolgend Kom  -  mission genannt), welche durch je drei Mitglieder der Arbeitgeber-  und der Arbeitnehmerseite gebildet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und richtet sich  nach der Legislaturperiode des Einwohnerrats. Wiederwahl ist zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der PKBS formell zur Kenntnisgenommen am 23. 5. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Wahl der Arbeitgebervertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Gemeinderat wählt die Vertreterinnen oder Vertreter der Ar  -  beitgeberin aus seiner Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   der   Amtsdauer   ausscheidende   Kommissionsmitglieder  sind mittels Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer zu be  -  stimmen.  C. Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Wahlkreise
                            1  Für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden bestehen die fol  -  genden drei Wahlkreise:  a)  Werkdienste  b)  Gemeindeschulen  c)  Übrige (Verwaltung, Aussenstellen, Diverse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem Wahlkreis steht ein Sitz in der Kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zeitpunkt der Wahlen und Ersatzwahlen
                            1  Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind  zeitlich so anzuordnen, dass die Kommission ihre Tätigkeit jeweils im  Mai beginnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder der Kommission  sind mittels Ersatzwahlen im betroffenen Wahlkreis zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatzwahlen sind rasch anzuordnen. Eine Ersatzwahl einzelner Mit  -  glieder erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindekanzlei bestimmt den Zeitpunkt der Wahlen und Er  -  satzwahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmberechtigt für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden  ist, wer im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen in der PKBS  aktiv versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Wählbarkeit und Wahlvorschläge
                            1  In die Kommission ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und auf ei  -  nem gültigen Wahlvorschlag steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede oder jeder Stimmberechtigte kann für ihren oder seinen Wahl  -  kreis innert der vom Wahlbüro festgesetzten Einreichefrist Wahlvor  -  schläge einreichen. In jedem Wahlkreis können auch Personen eines  anderen Wahlkreises zur Wahl vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu seiner Gültigkeit bedarf ein Wahlvorschlag der Zustimmung der  vorgeschlagenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Stille Wahl
                            1  Wird für einen Wahlkreis lediglich ein gültiger Wahlvorschlag einge  -  reicht, dann gilt die vorgeschlagene Person als in stiller Wahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Einfaches Majorzwahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten ist  in jedem Wahlkreis jene Person gewählt, welche die meisten Stimmen  auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Gültige und ungültige Wahlzettel
                            1  Gültig sind alle Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Undeutlich oder falsch geschriebene Namen sowie korrigierte Wahl  -  zettel sind dann als gültige Stimmen zu zählen, wenn sie eindeutig ei  -  ner bestimmten wählbaren Person zugeordnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind Wahlzettel, wenn sie unlesbar sind, ehrverletzende Be  -  merkungen enthalten oder Personen nennen, welche für den betref  -  fenden Wahlkreis nicht gültig zur Wahl vorgeschlagen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Wahlbüro
                            1  Für die Leitung der Wahlen wird die Gemeindekanzlei als Wahlbüro  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlbüro sorgt für eine rechtzeitige Information der Stimmbe  -  rechtigten mit der Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, und  setzt die Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und ist für  den rechtzeitigen Versand der Wahlunterlagen besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berech  -  tigten persönlich und geheim erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es   entscheidet   über   die   Gültigkeit   der   abgegebenen   Stimmen,  nimmt die Auszählung vor und gibt das Resultat bekannt.  D. Konstituierung und Besetzung des Präsidiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der konstituierenden Sitzung wählt die Kommission ihre Präsi  -  dentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren  Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite stellen jeweils entweder das  Präsidium oder das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1  Präsidium und Vizepräsidium werden für die gesamte vierjährige  Amtsdauer bestellt, wobei nach zwei Jahren ein Amtswechsel zwi  -  schen Präsidium und Vizepräsidium stattfindet. Wiederwahl ist zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vi  -  zepräsidentin oder des Vizepräsidenten während der Amtsdauer er  -  folgt eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer.  E.  Sitzungen und Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1  Die Kommission tritt zusammen, so oft es die ihr übertragenen Auf  -  gaben erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Einberu  -  fung erfolgt entweder auf Begehren der Präsidentin oder des Präsi  -  denten oder wenn es die Hälfte der Mitglieder verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzun  -  gen, vertritt die Kommission gegen aussen und ist für eine zeit- und  sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verhinderung vertritt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi  -  dent die Präsidentin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt.  Es enthält neben den Beschlüssen mindestens die Namen der Anwe  -  senden und die Traktandenliste sowie die Hauptgesichtspunkte der  Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sowohl auf Arbeitgeber-,  wie   auf   Arbeitnehmerseite   mindestens   zwei   Mitglieder   anwesend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sind nicht alle  Kommissionsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig ge  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung an der nächsten Kom  -  missionssitzung zu wiederholen. Bleibt die Stimmengleichheit beste  -  hen, so gilt die Abstimmungsvorlage als abgelehnt. Muss zwingend  aus mehreren Varianten eine Wahl getroffen werden, dann bestimmt  die Kommission eine Schiedsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.  Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn alle Mitglieder der  Kommission zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1  Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben externe Be  -  raterinnen oder Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1  Die Kommission wird im Rahmen des Anschlussvertrags mit der  PKBS als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement ein  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1  Die Gemeinde wird gegenüber der PKBS durch den Gemeinderat  vertreten. Die Geschäfte werden durch die Kommission vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission beschliesst über die Verwendung der freien Mittel  und stellt der PKBS dazu Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Teuerungsanpassung für die Rentnerinnen und Rentner  beschliesst der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richten sich die Kompetenzen der Kommission gegen  -  über der PKBS nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags und  der geltenden Reglemente der PKBS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1  Folgende Geschäft bedürfen zwingend der Zustimmung der Kom  -  mission:  a)  Wahl oder Wechsel des Vorsorgeplans;  b)  Kündigung des Anschlussvertrags mit der PKBS;  c)  Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschluss, Änderungen und Kündigung des Anschlussvertrags sowie  Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung stehen unter dem Ge  -  nehmigungsvorbehalt durch den Einwohnerrat gemäss § 21 Abs. 3  lit.  i der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung des bestehenden Anschlussvertrags und der An  -  schluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung erfordert zusätzlich die Zu  -  stimmung des Personals (vgl. Art. 11 BVG). Zur Einholung der Zu  -  stimmung ist bei den aktiv Versicherten eine Urabstimmung durchzu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1  Der Gemeinderat kann der Kommission spezielle Aufgaben und  Aufträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge zur Erledigung über  -  tragen.  IV. Publikation und Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1  Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement wird der PKBS zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 22. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5