Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse (RiE 166.100)
CH - BS

Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse

Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse
1 ) Vom 13. Dezember 2011 (Stand 22. Dezember 2011) Der Gemeinderat Riehen erlässt auf Antrag der Paritätischen Kommission Pensionskasse und gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rie - hen vom 27. Februar 2002
2 ) sowie auf Art. 6 und 7 des Anschlussre - glements der Pensionskasse Basel-Stadt vom 24. August 2007 folgen - des Reglement: I. Zweck und Inhalt

§ 1.

1 Die Einwohnergemeinde Riehen (nachstehend Gemeinde genannt) hat sich zur Durchführung der obligatorischen Versicherung ihrer Mitarbeitenden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
3 ) (BVG) der Pensionskasse Basel-Stadt (nachfolgend PKBS genannt) ange - schlossen.
2 Als angeschlossene Institution kann die Gemeinde gemäss Art. 6 und 7 des geltenden Anschlussreglements der PKBS für die Vorberei - tung einzelner Geschäfte sowie für den teilweise erforderlichen Ein - bezug des Personals einen Vorsorgeausschuss einsetzen.
3 Das vorliegende Reglement regelt die Einsetzung, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen dieses Vorsorgeausschusses. II. Organisation A. Zusammensetzung

§ 2

1 Als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement PKBS amtet die Paritätische Kommission Pensionskasse (nachfolgend Kom - mission genannt), welche durch je drei Mitglieder der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite gebildet wird.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Einwohnerrats. Wiederwahl ist zuläs - sig.
1) Von der PKBS formell zur Kenntnisgenommen am 23. 5. 2012.
2) RiE RiE 111.100 .
3) SR 831.40 .
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B. Wahl der Arbeitgebervertretung

§ 3

1 Der Gemeinderat wählt die Vertreterinnen oder Vertreter der Ar - beitgeberin aus seiner Mitte.
2 Während der Amtsdauer ausscheidende Kommissionsmitglieder sind mittels Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer zu be - stimmen. C. Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden

§ 4. Wahlkreise

1 Für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden bestehen die fol - genden drei Wahlkreise: a) Werkdienste b) Gemeindeschulen c) Übrige (Verwaltung, Aussenstellen, Diverse)
2 Jedem Wahlkreis steht ein Sitz in der Kommission zu.

§ 5. Zeitpunkt der Wahlen und Ersatzwahlen

1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass die Kommission ihre Tätigkeit jeweils im Mai beginnen kann.
2 Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder der Kommission sind mittels Ersatzwahlen im betroffenen Wahlkreis zu ersetzen.
3 Ersatzwahlen sind rasch anzuordnen. Eine Ersatzwahl einzelner Mit - glieder erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.
4 Die Gemeindekanzlei bestimmt den Zeitpunkt der Wahlen und Er - satzwahlen.

§ 6.

Stimmrecht
1 Stimmberechtigt für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden ist, wer im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen in der PKBS aktiv versichert ist.

§ 7. Wählbarkeit und Wahlvorschläge

1 In die Kommission ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und auf ei - nem gültigen Wahlvorschlag steht.
2 Jede oder jeder Stimmberechtigte kann für ihren oder seinen Wahl - kreis innert der vom Wahlbüro festgesetzten Einreichefrist Wahlvor - schläge einreichen. In jedem Wahlkreis können auch Personen eines anderen Wahlkreises zur Wahl vorgeschlagen werden.
3 Zu seiner Gültigkeit bedarf ein Wahlvorschlag der Zustimmung der vorgeschlagenen Person.
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§ 8. Stille Wahl

1 Wird für einen Wahlkreis lediglich ein gültiger Wahlvorschlag einge - reicht, dann gilt die vorgeschlagene Person als in stiller Wahl gewählt.

§ 9.

Einfaches Majorzwahlverfahren
1 Von den gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten ist in jedem Wahlkreis jene Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10. Gültige und ungültige Wahlzettel

1 Gültig sind alle Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten.
2 Undeutlich oder falsch geschriebene Namen sowie korrigierte Wahl - zettel sind dann als gültige Stimmen zu zählen, wenn sie eindeutig ei - ner bestimmten wählbaren Person zugeordnet werden können.
3 Ungültig sind Wahlzettel, wenn sie unlesbar sind, ehrverletzende Be - merkungen enthalten oder Personen nennen, welche für den betref - fenden Wahlkreis nicht gültig zur Wahl vorgeschlagen sind.

§ 11. Wahlbüro

1 Für die Leitung der Wahlen wird die Gemeindekanzlei als Wahlbüro eingesetzt.
2 Das Wahlbüro sorgt für eine rechtzeitige Information der Stimmbe - rechtigten mit der Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, und setzt die Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.
3 Es entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und ist für den rechtzeitigen Versand der Wahlunterlagen besorgt.
4 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berech - tigten persönlich und geheim erfolgt.
5 Es entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, nimmt die Auszählung vor und gibt das Resultat bekannt. D. Konstituierung und Besetzung des Präsidiums

§ 12.

1 Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 In der konstituierenden Sitzung wählt die Kommission ihre Präsi - dentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten.
3 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite stellen jeweils entweder das Präsidium oder das Vizepräsidium.
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§ 13.

1 Präsidium und Vizepräsidium werden für die gesamte vierjährige Amtsdauer bestellt, wobei nach zwei Jahren ein Amtswechsel zwi - schen Präsidium und Vizepräsidium stattfindet. Wiederwahl ist zuläs - sig.
2 Bei Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vi - zepräsidentin oder des Vizepräsidenten während der Amtsdauer er - folgt eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer. E. Sitzungen und Beschlussfassung

§ 14.

1 Die Kommission tritt zusammen, so oft es die ihr übertragenen Auf - gaben erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Einberu - fung erfolgt entweder auf Begehren der Präsidentin oder des Präsi - denten oder wenn es die Hälfte der Mitglieder verlangt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzun - gen, vertritt die Kommission gegen aussen und ist für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt.
3 Bei Verhinderung vertritt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi - dent die Präsidentin oder den Präsidenten.
4 Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt. Es enthält neben den Beschlüssen mindestens die Namen der Anwe - senden und die Traktandenliste sowie die Hauptgesichtspunkte der Diskussion.

§ 15.

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sowohl auf Arbeitgeber-, wie auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sind nicht alle Kommissionsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig ge - fasst werden.
3 Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung an der nächsten Kom - missionssitzung zu wiederholen. Bleibt die Stimmengleichheit beste - hen, so gilt die Abstimmungsvorlage als abgelehnt. Muss zwingend aus mehreren Varianten eine Wahl getroffen werden, dann bestimmt die Kommission eine Schiedsperson.
4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn alle Mitglieder der Kommission zustimmen.

§ 16.

1 Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben externe Be - raterinnen oder Berater beiziehen.
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III. Aufgaben und Kompetenzen

§ 17.

1 Die Kommission wird im Rahmen des Anschlussvertrags mit der PKBS als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement ein - gesetzt.

§ 18.

1 Die Gemeinde wird gegenüber der PKBS durch den Gemeinderat vertreten. Die Geschäfte werden durch die Kommission vorbereitet.
2 Die Kommission beschliesst über die Verwendung der freien Mittel und stellt der PKBS dazu Antrag.
3 Über die Teuerungsanpassung für die Rentnerinnen und Rentner beschliesst der Gemeinderat.
4 Im Übrigen richten sich die Kompetenzen der Kommission gegen - über der PKBS nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags und der geltenden Reglemente der PKBS.

§ 19.

1 Folgende Geschäft bedürfen zwingend der Zustimmung der Kom - mission: a) Wahl oder Wechsel des Vorsorgeplans; b) Kündigung des Anschlussvertrags mit der PKBS; c) Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung.
2 Abschluss, Änderungen und Kündigung des Anschlussvertrags sowie Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung stehen unter dem Ge - nehmigungsvorbehalt durch den Einwohnerrat gemäss § 21 Abs. 3 lit. i der Gemeindeordnung.
3 Die Kündigung des bestehenden Anschlussvertrags und der An - schluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung erfordert zusätzlich die Zu - stimmung des Personals (vgl. Art. 11 BVG). Zur Einholung der Zu - stimmung ist bei den aktiv Versicherten eine Urabstimmung durchzu - führen.

§ 20.

1 Der Gemeinderat kann der Kommission spezielle Aufgaben und Aufträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge zur Erledigung über - tragen. IV. Publikation und Wirksamkeit

§ 21.

1 Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam.
4 )
2 Das Reglement wird der PKBS zur Kenntnis gebracht.
4) Wirksam seit 22. 12. 2011.
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