Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (216.25)
CH - SG

Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 30. Oktober 2008 (Stand 19. Februar 2010) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 11. April 2008
1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Studiengänge: a) Lehrperson für Kindergarten und Primarschule Unterstufe (Diplomtyp A); b) Lehrperson für Primarschule Unter- und Mittelstufe (Diplomtyp B); c) Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. I; d) Lehrperson für Sekundarstufe I, phil. II; e) Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung.
2 Für Ergänzungsstudien gelten, sofern dieser Erlass nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des jeweiligen Studiengangs sinngemäss.

Art. 2 Leitung

1 Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung leitet die Diplomprüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Ex - pertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Diplomprüfung betrauen.
1 sGS 216.14 .
2 In Vollzug ab 1. September 2008.

Art. 3 Notenskala

1 Die Notenskala umfasst Noten von 6 bis 1. Es können ganze und halbe Noten er - teilt werden.
2 Noten kleiner als 4,0 sind ungenügend.

Art. 4 Nachprüfung

1 Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist: a) dass sie oder er eine Prüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vor der Prüfung zu erfolgen. Sie oder er hat der Prüfungsleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 5 Unentschuldigtes Fernbleiben

1 Unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der ganzen Diplomprüfung.

Art. 6 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden. II. Bachelorabschluss (Diplomprüfung) bei der Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten und Primarschule (2.) A. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 7 Bestandteile und Zeitpunkt

1 Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule absolvieren am Ende ihrer Ausbildung einen Bachelorabschluss (Diplomprüfung).
2 Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) umfasst: a) Bachelorarbeit; b) Diplompraktikum; c) Schlussprüfung.
3 Der Bachelorabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn die Bachelorarbeit, das Diplompraktikum und die Schlussprüfung bestanden sind.

Art. 8 Rahmenbedingungen und Anforderungen

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule erlässt in Absprache mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen und Anforderungen für den Bachelorabschluss. B. Bachelorarbeit (2.2.)

Art. 9 Gegenstand

1 Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule schreiben eine Bachelorarbeit. Mit dieser weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrele - vante Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bear - beiten können.

Art. 10 Inhalt

1 Die Bachelorarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst verbindlich eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.

Art. 11 Verantwortung

1 Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozie - rende der Hochschule zuständig.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primarschule kann Aussenstehende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 12 Bewertung und Bestehen

1 Die Bachelorarbeit wird mit Noten bewertet.
2 Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 13 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine ungenügende Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann: a) überarbeitet oder b) zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.
2 In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 er - reicht werden.
3 Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
C. Diplompraktikum (2.3.)

Art. 14 Gegenstand

1 Im Diplompraktikum und in der Diplomlektion weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.
2 Das Diplompraktikum umfasst: a) kriterienorientierte summative Schlussbewertung durch die Praxislehrperson; b) bewertete Diplomlektion mit der Diplompraktikumsklasse.

Art. 15 Zeitpunkt und Dauer

1 Das Diplompraktikum findet im Zwischensemester vor dem letzten Ausbildungs - semester statt und dauert drei Wochen.

Art. 16 Diplomlektion

1 Die Diplomlektion umfasst eine vorbereitete Lektion in der Primarschule oder vorbereitete Aktivitäten im Kindergarten in einem zugeteilten Studienbereich so - wie einen Reflexionsteil.
2 Die Diplomlektion wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten des Studien - gangs Kindergarten und Primarschule abgenommen und bewertet.

Art. 17 Bewertung und Bestehen

1 Das Diplompraktikum einschliesslich Diplomlektion wird mit Noten bewertet.
2 Für das Bestehen des Diplompraktikums muss der ungerundete Durchschnitt der Schlussbewertung und der Diplomlektion wenigstens 4,0 betragen.

Art. 18 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer das Diplompraktikum nicht besteht, muss dieses einschliesslich Diplomlek - tion an einem anderen Praxisplatz wiederholen.
2 Wer bei der Wiederholung das Diplompraktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. D. Schlussprüfung (2.4.)

Art. 19 Gegenstand

1 In der Schlussprüfung wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Stu - dienbereichen überprüft.

Art. 20 Zulassung

1 Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer: a) die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist; b) über eine wenigstens als genügend bewertete Bachelorarbeit verfügt und c) das Diplompraktikum bestanden hat.

Art. 21 Prüfungsteile und Prüfungsformen

1 Die Schlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: a) je eine schriftliche Prüfung in «Allgemeiner Didaktik» und «Sprachen und Mathematik»; b) je eine mündliche Prüfung in «Pädagogik/Psychologie» und in «Mensch und Umwelt» sowie in «Gestalten, Musik, Bewegung und Sport».

Art. 22 *

Bestehen
1 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen: a) der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt; b) höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden; c) keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 23 Wiederholung

1 Wer die Schlussprüfung nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen einmal wiederholen.
2 Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil - dung ausgeschlossen. III. Prüfungen bei der Ausbildung zur Lehrperson für Sekundarstufe I (3.) A. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 24 Bachelor- und Masterabschluss

1 Die Studierenden der Studiengänge der Sekundarstufe I absolvieren: a) einen Bachelorabschluss am Ende des sechsten Semesters; b) einen Masterabschluss (Diplomprüfung) einschliesslich Schlussprüfungen am Ende der Ausbildung.

Art. 25 Rahmenbedingungen und Anforderungen

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I erlässt in Abspra - che mit den Studienbereichsleitungen die Rahmenbedingungen für den Bachelor- und den Masterabschluss. B. Bachelorabschluss (3.2.)

Art. 26 Voraussetzung

1 Der Bachelorabschluss setzt voraus, dass: a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Kreditpunkte erworben ist; b) die Bachelorarbeit angenommen ist.

Art. 27 Bachelorarbeit

a) Gegenstand
1 Die Bachelorarbeit erfolgt in Form eines Bachelor-Portfolios.
2 Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie ausbildungs- und berufsrelevante Fragestellungen und Aufträge systematisch, wissenschaftsorientiert und eigenständig erarbeiten und in einem elektronischen Medium zweckmässig und sinnvoll dokumentieren können.

Art. 28 b) Verantwortung

1 Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel Dozie - rende des Studiengangs Sekundarstufe I zuständig.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenste - hende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 29 c) Bewertung und Bestehen

1 Die Bachelorarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewer - tet.
2 Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit «angenommen» bewertet wurde.

Art. 30 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine nicht angenommene Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurück - gewiesen.
2 Wessen Bachelorarbeit erneut mit «nicht angenommen» bewertetwird, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
C. Masterabschluss (Diplomprüfung) (3.3.)

Art. 31 Bestandteile

1 Der Masterabschluss (Diplomprüfung) der Studiengänge Sekundarstufe I um - fasst: a) Masterarbeit; b) Schlussprüfung I; c) Kompaktpraktikum P3; d) Schlussprüfung II.
2 In den Schlussprüfungen I und II wird das Erfüllen der Ausbildungsstandards in den Studienbereichen überprüft. Sie umfassen in der Regel den Unterrichtsstof des siebten und achten Semesters. Teilprüfungsnoten können sich aus einer Erfah - rungsnote und der Prüfungsnote zusammensetzen.
3 Der Masterabschluss (Diplomprüfung) ist bestanden, wenn sowohl die Masterar - beit als auch die Schlussprüfung I, das Kompaktpraktikum P3 und die Schlussprü - fung II bestanden sind.
1. Masterarbeit (3.2.1)

Art. 32 Gegenstand

1 Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten können.

Art. 33 Inhalt

1 Die Masterarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie umfasst ver - bindlich eine wissenschaftliche und schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.

Art. 34 Verantwortung

1 Für die Betreuung und Bewertung der Masterarbeit sind in der Regel Dozierende der Hochschule zuständig.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I kann Aussenste - hende mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 35 Bewertung und Bestehen

1 Die Masterarbeit wird mit Noten bewertet.
2 Sie ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet wurde.

Art. 36 Wiederholung und Ausschluss

1 Eine ungenügende Masterarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen. Sie kann: a) überarbeitet oder b) zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden.
2 In beiden Fällen kann in der Wiederholung höchstens die genügende Note 4,0 er - reicht werden.
3 Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
2. Schlussprüfung I (3.2.2.)

Art. 37 Zulassung

1 Zur Schlussprüfung I wird zugelassen, wer: a) gemäss der angestrebten Unterrichtsberechtigung den Nachweis der ausser - schulischen Praktika (Fremdsprachenaufenthalte oder Wirtschafts- bzw. Sozi - alpraktikum) erbringt; b) den Bachelorabschluss bestanden hat; c) die vorgeschriebenen ECTS-Kreditpunkte nachweist.

Art. 38 *

Fächer und Prüfungsform
1 Geprüft wird in den Fächern, in denen die Unterrichtsberechtigung erlangt wer - den will.
2 Folgende Fächer werden je nach angestrebter Unterrichtsberechtigung in Teilprü - fungen geprüft: 3 a) schriftlich und mündlich in:
1. Fachwissenschaft Deutsch;
2. Fachwissenschaft Mathematik;
3. Fachwissenschaft Fremdsprachen; b) schriftlich in:
1. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Deutsch;
2. Fachdidaktik mit curricularem Wissen Mathematik;
3. Fachwissenschaft Geografie;
4. Fachwissenschaft Geschichte;
5. Fachwissenschaft Biologie;
3 Im ursprünglichen Erlasstext waren die Auflistungen in Abs. 2 Bst. a bis c mit Gedankenstri - chen formatiert. Die Zifern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.
6. zusätzlich eine Fachdidaktik mit curricularem Wissen; c) mündlich in:
1. Fachwissenschaft Chemie;
2. Fachwissenschaft Physik.
3 Bei allen Integrationsfächern wird das Schwerpunktfach geprüft.

Art. 39 Bestehen

1 Die Schlussprüfung I ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 40 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer die Schlussprüfung I nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.
2 Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.
3 Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung I nicht besteht, wird von der Aus - bildung ausgeschlossen.
3. Kompaktpraktikum P3 (3.2.3.)

Art. 41 Gegenstand

1 Im Kompaktpraktikum P3 weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.

Art. 42 Zulassung

1 Zum Kompaktpraktikum P3 wird zugelassen, wer alle vorhergehenden Praktika erfolgreich bestanden hat.

Art. 43 Modalitäten

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I bestimmt die Modalitäten der Gesamtbewertung des Kompaktpraktikums P3.

Art. 44 Bewertung

1 Aufgrund des Berichts der Praktikumsleitung und des Antrags des Mitglieds der Mentoratsgruppe, welches die Studentin oder den Studenten während eines Beob - achtungshalbtags beurteilt hat, legt die Konferenz der Mentorinnen und Mentoren unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters Berufspraktische Studien die Note fest.

Art. 45 Bestehen

1 Das Kompaktpraktikum P3 ist bestanden, wenn die Leistungen insgesamt we - nigstens mit der Note 4,0 bewertet werden.

Art. 46 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, kann es einmal wiederholen.
2 Wer bei der Wiederholung das Kompaktpraktikum P3 nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
4. Schlussprüfung II (3.2.4.)

Art. 47 Zulassung

1 Zur Schlussprüfung II wird zugelassen, wer: a) zur Schlussprüfung I zugelassen worden ist; b) über eine wenigstens als genügend bewertete Masterarbeit verfügt.

Art. 48 Fächer und Prüfungsform

1 Geprüft wird in Teilprüfungen in folgenden Fächern:
4 a) schriftlich in:
1. Allgemeine Didaktik;
2. Pädagogik/Psychologie; b) schriftlich in den folgenden Fachwissenschaften, in denen die Unterrichtsbe - rechtigung erlangt werden will:
1. Bewegung und Sport;
2. Bildnerische Gestaltung;
3. Handarbeit;
4. Hauswirtschaft;
5. Musik;
6. Werken. c) schriftlich in einer Bereichsdidaktik.

Art. 49 Bestehen

1 Die Schlussprüfung II ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,5 liegt.
4 Im ursprünglichen Erlasstext waren die Auflistungen in Bst. a und b mit Gedankenstrichen formatiert. Die Zifern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.

Art. 50 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer die Schlussprüfung II nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einmal wiederholen.
2 Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.
3 Wer bei der Wiederholung die Schlussprüfung II nicht besteht, wird von der Aus - bildung ausgeschlossen. IV. Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung (4.) A. Studiengänge Kindergarten und Primarschule (4.1.)

Art. 51 Gegenstand

1 Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstudien an für: a) Einzelfachabschlüsse; b) eine Nachbarstufe im Kindergarten oder in der Primarschule.

Art. 52 Zulassung

1 Zugelassen zu den Prüfungen der Ergänzungsstudien ist, wer die in den jeweili - gen Curricula formulierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen die gefor - derten ECTS-Kreditpunkte nachgewiesen werden.

Art. 53 Leitung und Abnahme

1 Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung bestimmt die Rahmenbedingungen, leitet die Prüfung und bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten. Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Prüfung betrauen.

Art. 54 Unterrichtsberechtigung für Nachbarstufe im Kindergarten und in der

Primarschule
1 Die Absolventinnen und Absolventen der Ergänzungsstudien zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung für eine Nachbarstufe, also Kindergarten oder Pri - marschule Mittelstufe, absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftlichen Vorbereitung und ein Prüfungsge - spräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.

Art. 55 Einzelfachabschlüsse im Kindergarten und in der Primarschule

1 Die Absolventinnen und Absolventen von Einzelfachabschlüssen absolvieren am Ende ihrer Ausbildung eine Prüfung. Sie umfasst eine Lektion mit einer schriftli - chen Vorbereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vor - bereitung und die Durchführung der Lektion. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit wenigstens 4,0 bewertet wird.

Art. 56 Wiederholung und Ausschluss

1 Wer die Prüfung in Ergänzungsstudien nicht besteht, kann sie einmal wiederho - len. Wer bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. B. Studiengänge Sekundarstufe I (4.2.)

Art. 57 Einzelfachabschlüsse

1 Die PHSG bietet zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung Ergänzungsstu - dien für Einzelfächer an.
2 Einzelfachabschlüsse werden im Rahmen der Regelstudiengänge absolviert. Es gelten die entsprechenden Bestehensnormen. V. Prüfungskonferenz (5.)

Art. 58 Zusammensetzung und Aufgabe

1 Der Prüfungskonferenz gehören an: a) die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten und Primar - schule bzw. Sekundarstufe I mit Vorsitz; b) die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Berufspraktische Studien; c) die zuständigen Studienbereichsleiterinnen oder die zuständigen Studienbe - reichsleiter; d) Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten.
2 Sie stellt nach der Prüfung die Prüfungsergebnisse fest.

Art. 59 Würdigung der Persönlichkeit

1 Die Prüfungskonferenz kann die Prüfung in Würdigung der bisherigen Leistun - gen oder mit Rücksicht auf eine besondere Lebenssituation der Studentin oder des Studenten durch Notenverbesserung als bestanden erklären.
2 Sie kann dabei höchstens eine Prüfungs- oder Erfahrungsnote verbessern, wobei die Notenverbesserung nicht mehr als einen halben Notenpunkt ausmachen darf. Einer Verbesserung sind ausschliesslich die Teilprüfungsnoten der Schlussprüfun - gen zugänglich.

Art. 60 Beschlussfassung

1 Bei Entscheidungen, die einzelne Studentinnen oder Studenten betrefen, sind die Mitglieder nach Art. 58 Abs. 1 Bst. a, b und c sowie die an den Prüfungen der Stu - dentin oder des Studenten beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten stimmberechtigt.
2 Beschlüsse der Prüfungskonferenz werden durch einfaches Mehr gefasst.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. VI. Rechtliches (6.)

Art. 61 *

...

Art. 62 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006. 5 VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 63 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. September 2008 angewendet.
5 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–7 30.10.2008 01.09.2008

Art. 22 geändert 45–24 19.02.2010 keine Angabe

Art. 38 geändert 45-24 19.02.2010 keine Angabe

Art. 61 aufgehoben 45–24 19.02.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.10.2008 01.09.2008 Erlass Grunderlass 44–7
19.02.2010 keine Angabe Art. 22 geändert 45–24
19.02.2010 keine Angabe Art. 38 geändert 45-24
19.02.2010 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 45–24
Markierungen
Leseansicht