Verordnung über den Swisslos-Fonds
Verordnung über den Swisslos-Fonds Vom 29. März 2011 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74
17. Mai 1984
1 ) und § 17 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
18. Juni 1987
2 ) , beschliesst:
§ 1 * Zuweisung der Swisslos-Mittel
1 Dem Swisslos-Fonds werden in den Jahren 2021–2028 70 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. *
§ 2 Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder werden für wohltätige, gemeinnützige und kulturel - le Projekte verwendet; als solche gelten auch Projekte der in- und ausländi - schen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Katastrophenhilfe und der hu - manitären Hilfe im In- und Ausland. *
2 Die Swisslos-Fondsgelder werden für im Kanton Basel-Landschaft realisierte oder einer breiteren Bevölkerung des Kantons zugute kommende Projekte ein - gesetzt; vorbehalten bleibt Abs. 1 2. Satz.
3 Die Unterstützung politischer Parteien und politischer Aktivitäten sowie von Wahl- und Abstimmungskomitees ist ausgeschlossen.
4 Es werden nur konkrete und überschaubare Projekte unterstützt; auf pauschale Unterstützungsgesuche wird nicht eingetreten.
5 Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur; Veranstaltungen wie Festivals und Events mit regionaler Ausstrahlung und/oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
6 Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
7 Wiederkehrende Beiträge an Beitragsempfänger gemäss § 8 Bst. a und b im Sozial-, Gesundheits- und Kulturwesen sind in Ausnahmefällen möglich. *
8 Die Swisslos-Fondsgelder können für die Durchführung von Anerkennungs - preisen (Kulturpreis, Chancengleichheitspreis und weitere) eingesetzt werden. *
1) SGS 100
2) GS 29.492, SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
9 Swisslos-Fondsgelder werden nicht gewährt, wenn eine zwingende öffentlich- rechtliche gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht. *
§ 3 Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-
Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder können subsidiär oder in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung einge - setzt werden; sie setzen zwingend die substanzielle Beteiligung des jeweiligen Standortkantons voraus.
2 Beiträge an Institutionen, die von Bund oder Kanton bereits mitfinanziert wer - den und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden erwogen, wenn das zu unterstützende Projekt nicht Bestandteil einer gemäss Vereinba - rung zu erbingenden Leistung ist.
3 Swisslos-Fondsgelder können gemäss § 2 Abs. 7 in Ausnahmefällen an lau - fende und wiederkehrende Betriebskosten von gemeinnützigen Institutionen für jeweils 3 Jahre eingesetzt werden. Aufgrund der Stellungnahme der Fachdirek - tion zum Gesuch schliesst die Sicherheitsdirektion als Verwalterin des Swiss - los-Fonds eine Leistungsvereinbarung ab. *
§ 4 Beitragsausrichtung, Abrechnung
1 Die Projektbeiträge werden à fonds perdu als einmalige Auszahlung, gestaf - felt, in Form von Defizitgarantien oder als Darlehen ausgerichtet.
2 Die Beitragsempfänger erstatten innert 90 Tagen nach der Projektrealisierung eine Abrechnung über die Verwendung der zugesprochenen Swisslos-Mittel.
§ 5 Bemessung der Beitragshöhe
1 Die Beitragshöhe bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzie - rungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
2 Bei Anschubfinanzierungen wird eine vollumfängliche Kostenübernahme ge - leistet, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint.
3 Für Festschriften, Chroniken, Jubiläumsaktivitäten und neue Vereinsfahnen wird ein Drittel der Projektkosten geleistet unter Berücksichtigung eines ange - messenen Engagements der Gemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
§ 6 Unterstützte Bereiche
1 Die Swisslos-Fondsbeiträge werden folgenden Sparten zugeteilt:
a. Kultur (Tanz- und Theaterprojekte, Festivals und Sonderausstellungen mit überregionaler Bedeutung, Ausstellungen in Ortsmuseen, Uniformie - rung und Teilinstrumentierung von Musikkorps, Jodlertrachten, Publikatio - nen mit Bezug zum Baselbiet oder von regionaler und/oder ge - samtschweizerischer Bedeutung, einmalige Infrastrukturbeiträge an kultu - relle Institutionen, Projekte der regionalen kulturellen Standortförderung usw.);
b. Denkmalpflege;
c. Sozialwesen;
d. Jugend und Erziehung;
e. Gesundheit;
f. Bildung und Forschung;
g. Umwelt und Entwicklungshilfe (Natur-, Umwelt- und Landschaftsprojekte, Projekte zur nachhaltigen Entwicklung des sanften Tourismus, in- und ausländische Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Soforthilfe und Katastrophenhilfe usw.);
h. übrige gemeinnützige Projekte.
§ 7 Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. * laufende und wiederkehrende Betriebskosten von Institutionen; vorbehal - ten bleibt § 2 Abs. 7;
b. ordentlichen Gebäudeunterhalt von kulturellen und sozialen Einrichtun - gen;
c. Fachtagungen und Konferenzen;
d. Herstellung, Publikation und Vertrieb von Lehrmitteln;
e. Äufnungen von Fonds und Vereinsvermögen;
f. Nach- und Restfinanzierungen, nachträgliche Übernahme von Defiziten;
g. bereits in Realisation befindliche Projekte;
h. nicht öffentliche Vereinsanlässe und Aktivitäten;
i. Benefizveranstaltungen;
j. * Projekte von Direktionen, Dienststellen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung, von Gemeinden und Schulen aller Bildungsstufen gemäss Bildungsgesetzgebung, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die - nen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
§ 8 Beitragsempfänger
1 Beiträge können geleistet werden an: *
a. gemeinnützige, kulturelle und soziale Institutionen, Vereinigungen, Stif - tungen und Unternehmen;
b. Vereine im Kanton Basel-Landschaft;
c. Einzelpersonen.
§ 9 Verwaltung des Swisslos-Fonds
1 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.
2 Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swiss - los-Mitteln abgegolten.
3 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarun - gen ab und überwacht deren Einhaltung.
§ 10 Mitwirkung und Beratung
1 Bei Gesuchen um Beiträge für Projekte von kommunaler oder regionaler Be - deutung wird eine materielle Beteiligung (Koordination, Mitfinanzierung) der betreffenden Gemeinde vorausgesetzt.
2 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat holt die Verwaltung des Swiss - los-Fonds bei den Fachdirektionen Stellungnahmen ein.
3 Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Unterstützung mit Swisslos-Mitteln muss der Rechtsdienst des Regierungsrats beigezogen wer - den.
§ 11 Beitragsgesuche
1 Gesuche um Unterstützung sind schriftlich und begründet bei der Verwaltung Swisslos-Fonds der Sicherheitsdirektion einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungsplan enthalten.
2 Bei Projekten der zeitgenössischen Kultur und von kulturellen Vereinen des Kantons ist gemäss den Förderkriterien der Bildungs-, Kultur- und Sportdirekti - on zu verfahren.
3 Bei Projekten im Sportbereich ist gemäss den Kriterien des Swisslos-Sport - fonds der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.
§ 12 Zuständigkeiten
1 Über die Bewilligung sämtlicher Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entschei - det der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion.
2 Gesuche, die die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllen, wer - den von der Sicherheitsdirektion oder vom Regierungsrat abgewiesen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
3 Spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion plafonierte Spartenbeträge ohne Bestehen ei - ner Budgetpflicht.
§ 13 Termine
1 Beitragsgesuche an den Swisslos-Fonds werden laufend bearbeitet.
2 Die Prüfungdauer beträgt in der Regel 3 Monate.
3 Beitragsgesuche müssen spätestens 3 Monate vor der Realisation einge - reicht werden.
4 Beitragsgesuche im Rahmen der ausländischen Entwicklungszusammenar - beit sind bis 31. Oktober des dem Vergabejahr vorangehenden Jahres einzu - reichen.
5 Für Beitragsgesuche im Bereich der zeitgenössischen Kultur gelten die Ein - gabefristen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 14 Rechenschaftsablegung
1 Über die Zuwendungen und Zahlungsverpflichtungen erstattet der Regie - rungsrat dem Landrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht.
2 Eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge und Projekte wird im Internet und auf der Swisslos-Homepage regelmässig publiziert und bis Ende Juni des Folgejahres der Lotterie- und Wettkommission Comlot zur Kenntnisnahme unterbreitet.
3 Die Geschäftsführung der Swisslos-Fondsverwaltung wird von der Finanzkon - trolle geprüft.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 2004
3 ) über den Lotteriefonds wird aufge - hoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
3) GS 35.417, SGS 543.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.03.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0469
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 9 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, lit. j. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
24.06.2014 01.01.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.066
28.08.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018.093
08.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.03.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0469
§ 1 24.06.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.066
§ 1 Abs. 1 28.08.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.093
§ 1 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.110
§ 2 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 2 Abs. 7 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 8 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 9 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 3 Abs. 3 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 7 Abs. 1, lit. a. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 7 Abs. 1, lit. j. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
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