Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (671.100)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

1 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl 1) Vom 24. September 1955 Art. 1
1 Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die bete iligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl ge meinsam vorzugehen.
2 dates wird verstanden: Erdöl, Erd- gas, Asphalt und andere fest e und flüssige Bitumina.
3 s bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kan- tonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Art. 2 Das Konkordatsgebiet um ragebiet aller betei- ligten Kantone. Art. 3
1 sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder eine n Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleich lautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 pitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schwei zerischem Eigentum befinden.
3 für eine Dauer von längstens 80 Jahren erteilt.
4 tes erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine andern Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
5 on auf einen andern Bewerber not- wendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforder-
1) SR 931.1 Zwec k Konkordatsgebiet Konzessions- erteilung
lich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zu Stande, so ent- scheidet die Konkordatskommission. Art. 4
1 Die beteiligten Kantone erklären si ch bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Ausbeu tungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder unwesentlic he Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Einverneh men durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kant one werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist da s unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rüc kkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während de r Konzessionsdauer vorzubehalten. Art. 5
1 Der Vollzug der Vorschriften dies es Konkordates und der Konzessions- bestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im Übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der poli zeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälli- ger Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission fest- gesetzt. Diese Entschädigungen sowie Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im glei- chen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind. Art. 6
1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteilig- ten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzen- den aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. St
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe. Art. 7
1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausg ebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Pr oduktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielten Produkti on zu entrichten ist. Die restlichen
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40 % der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhält- nis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe Anteile am Konkordatsgebiet verteilt. Art. 8
1 am Aktienkapital der Ausbeutungs- gesellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen.
2 n, St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Kanton Zürich 7 % Kanton Bern 7 % Kanton Solothurn 2 % Kanton St. Gallen 3 % Kanton Aargau 3 % Kanton Thurgau 3 %
3 t beitreten und sich an der Aus- beutungsgesellschaft beteiligen, so verm indert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 r Aktien beansprucht, als ihm zu- stehen, so sind die übrigen Kantone be rechtigt, im Verhältnis ihrer Betei- ligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden. Art. 9 Jeder beteiligte Kanton erteilt dem K onzessionär im Rahmen der Konzes- sion das Expropriationsrecht nach ka ntonalem Recht, soweit die Expro- priation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist. Art. 10
1 tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bild en, beigetreten sind oder weiter angehören.
2 ch auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Kon zessionär eine neue K onzession. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so gilt da s Konkordat auf Ende des dem Dahin- fallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraus- setzungen von Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat Beteiligung am Aktienkapital Expropriations- recht Dauer des Konkordates
austretenden Kantone können auf den gl eichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für ei nen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkor dates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die bete iligten Kantone einem neuen Konzes- sionär eine neue Konze ssion. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so haben die durch die bestehenden K onzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Absa tz 2 genannten Fristen aus dem Kon- kordat auszutreten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordats- gebiet erfolgen. Art. 11 Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent- scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt. Art. 12 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie fü r die Dauer der Gültigkeit des Kon- kordates ausser Kraft gesetzt. Beitritt des Kantons Aargau: 27. März 1956 1) Dem Konkordat sind heute folge nde Kantone angeschlossen: Zürich Schwyz Glarus Zug Schaffhausen Appenzell A.-Rh. Appenzell I.-Rh. St. Gallen Aargau Thurgau
1) AGS Bd. 4 S. 445
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