Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018) Der Gemeinderat, gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974 2 ) , erlässt folgendes Reglement: I. Anschlussberechtigung
§ 1
1 Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsanten - nenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.
§ 2
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschafts - antennenanlage.
2 Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen be - zogen werden. II. Anschluss- und Benützungsgebühren
§ 3 3 )
1 Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.
§ 4
1 Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerk - eigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.
1) Titel geändert durch GB vom 15. 1. 1986.
2) .
3) § 3 in der Fassung des GB vom 28. 11. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi - ziert am 17. 1. 2001).
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Riehen: Einwohnergemeinde
§ 5
1 Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Rie - hen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze ent - fernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.
§ 6
1 Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie wer - den mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.
§ 7
4 )
1 Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monat - liche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis:
7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.
§ 8 5 )
1 Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemein - schaft geschuldet.
§ 9
1 Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können we - der Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.
§ 10 6 )
1 ... 7 ) Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.
4)
§ 7 in der Fassung des GB vom 28. 11, 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, publi -
ziert am 17. 1. 2001).
5)
§ 8 in der Fassung des GB vom 24. 11. 1982 (wirksam seit 1. 4. 1983).
6)
7) Aufgehoben am 30. Januar 2018, in Kraft seit 27. Februar 2018 (KB
22.02.2018)
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