Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse... (831.211)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz)

1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz) Vom 7. Januar 1971 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 des Gesetzes übe r Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversic herung (Ergänzungsleistungsgesetz) vom 14. Juni 1966 1) , beschliesst:

§ 1

1 leistung wird geltend gemacht durch eine schriftliche Anmeldung und m it der Einreichung der notwendigen Ausweise bei der wohnörtlichen Gemei ndezweigstelle oder direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse.
2 ugt sind der Anspruchsberechtigte oder für ihn unter Beachtung der notwe ndigen Sorgfalt sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Bl utsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister sowie di e Armen- und Vormundschaftsbehörden.

§ 2

1 für sich oder einen Dritten eine Er gänzungsleistung geltend macht, auf Begehren hin beim Ausfüllen des An meldeformulars behilflich zu sein.
2 Gemeindeämtern alle für die Beur teilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die persön nisse des Leistungsansprechers, zu überprüfen und hierüber der kantona- len Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.
1) SAR 831.200 Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungs- leistungen Aufgaben der Gemeinde- zweigstellen
3 In Verbindung mit den Gemeindeämte rn hat die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten in Bezug auf diesen und dessen Familienglieder, die für die Be rechnung der Einkommensgrenze und des Einkommens mitbestimmend sind, von sich aus der kantonalen Aus- gleichskasse folgende Meldungen zu erstatten: a) jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen, b) jede Adressänderung, c) jede wesentliche Veränder ung im Einkommen und im Vermögen, von welcher sie Kenntnis erhalten hat.

§ 3

1 Der Entscheid der kantonalen Ausg leichskasse über den Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ist in einer Verfügung zu eröffnen. Die Verfü- gung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und ist zuzustellen: a) dem Leistungsansprecher oder seinem gesetzlichen Vertreter, b) derjenigen Person oder Behörde, welche das Anmeldeformular ein reichte und hiefür zuständig war oder welcher die Ergänzungsleis- tung ausbezahlt wird, c) der zuständigen Gemeindezweigstelle.
2 In Revisionsfällen ist die Verf ügung dem Leistungsansprecher oder seinem gesetzlichen Vertreter, de r Behörde oder Person, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, und der zuständigen Gemeinde- zweigstelle zuzustellen.

§ 4

Von jeder Änderung in den pers önlichen und von jeder wesentlichen Änderung in den wirtschaftlichen Ve ten hat dieser, sein gesetzlicher Ve rtreter oder gegebenenfalls die Dritt- person oder die Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Gemeindezweigstelle zuha nden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt ungesäumt Mitteilung zu erstatten.

§ 5

1 Unrechtmässig bezogene Ergänz ungsleistungen sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten.
2 Wird das Anmeldeformular nicht vom Berechtigten selbst, sondern für ihn von einer andern zur Anmel dung befugten Person oder von einer hiezu ermächtigten Behörde eingereicht , so sind diese bzw. das betref- fende Gemeinwesen haftbar für die Aufwendungen, welche durch wissentlich oder fahrlässig unrichtig gemachte Angaben erwachsen.
3
3 Verletzung der Meldepflicht gemäss

§ 2 zu Unrecht ausgerichtet wurden, hat die säumige Gemeinde zurück-

zuerstatten.
4 r Drittperson, einem gesetzlichen Vertreter, einer Institution oder Behör de ausbezahlt, so haben diese bzw. das betreffende Gemeinwe sen die Leistungen zurückzuerstatten, welche zufolge der Nichtbefolgung der Meldepflicht zu Unrecht ausbezahlt worden sind.
5 nn in jedem Falle auch den Leis- tungsberechtigten belangen.

§ 6

Der kantonalen Ausgleichskasse steh t gegenüber den Gemeinderäten ein Weisungsrecht zu.

§ 7

1 zes vom 9. Oktober 1970 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollziehungsverordnung zu m Ergänzungsleistungsgesetz vom
27. Oktober 1966 1)
1968 2) aufgehoben.
2 nzungsleistung bis zum 30. Juni
1971 eingereicht wird, so ist die Er gänzungsleistung bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen ab 1. Januar 1971 zu gewähren, vorbe- hältlich eines weiter gehenden An spruchs nach Bundesrecht.
1) AGS Bd. 6 S. 390
2) AGS Bd. 7 S. 143 Weisungsrecht gegenüber Gemeinderäten Inkrafttreten und Übergangs- bestimmung
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