Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen (RiE 724.700)
Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen (RiE 724.700)
Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen
Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen Vom 2. September 1981 Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Ge- meindegesetzes vom 6. Juli 1916
1) , folgende Marktordnung:
§1. Auf dem alten Werkhofareal zwischen Gartengasse und Bach-
gässchen wird an den Wochentagen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr ein Engrosmarkt für alle Landesprodukte in Riehen abgehalten.
2 Für diesen Zweck werden auf dem Areal genügend Parkplätze frei- gehalten.
§2. Dieser Markt ist speziell nur Grossmarkt, und es sollen keine
Quantitäten unter 5 kg verkauft werden.
§3. Kann der genannte Platz für Marktzwecke vorübergehend nicht
verwendet werden, so wird die Gemeindeverwaltung einen andern Platz dafür anweisen. Zu einer bleibenden Verlegung ist die Zustim- mung des Gemeinderates erforderlich.
§4. Ausserhalb des in § 1 bezeichneten Areals ist der Engroshandel
von Landesprodukten auf öffentlichen Strassen, Allmend und Plätzen untersagt.
§5. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird ge-
mäss § 73 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder Busse bestraft.
§6. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für den Engrosmarkt in
Riehen vom 17. Juni 1927 aufgehoben. Die Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.