Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen
Ordnung betreffend den Engrosmarkt in Riehen Vom 2. September 1981 Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Ge- meindegesetzes vom 6. Juli 1916
1) , folgende Marktordnung:
§1. Auf dem alten Werkhofareal zwischen Gartengasse und Bach-
gässchen wird an den Wochentagen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr ein Engrosmarkt für alle Landesprodukte in Riehen abgehalten.
2 Für diesen Zweck werden auf dem Areal genügend Parkplätze frei- gehalten.
§2. Dieser Markt ist speziell nur Grossmarkt, und es sollen keine
Quantitäten unter 5 kg verkauft werden.
§3. Kann der genannte Platz für Marktzwecke vorübergehend nicht
verwendet werden, so wird die Gemeindeverwaltung einen andern Platz dafür anweisen. Zu einer bleibenden Verlegung ist die Zustim- mung des Gemeinderates erforderlich.
§4. Ausserhalb des in § 1 bezeichneten Areals ist der Engroshandel
von Landesprodukten auf öffentlichen Strassen, Allmend und Plätzen untersagt.
§5. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird ge-
mäss § 73 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder Busse bestraft.
§6. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für den Engrosmarkt in
Riehen vom 17. Juni 1927 aufgehoben. Die Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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