Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (142.1)
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Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG) vom 16.11.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 133 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz schafft einen direkten Finanzausgleich unter den Gemeinden.

Art. 2 Ausgleichssystem

1 Die Ausgleichswirkungen werden mit zwei gesonderten Instrumenten er - zielt, dem Ressourcenausgleich und dem Bedarfsausgleich.
2 Für die Beiträge des Kantons an die Gemeinden in ihrer Funktion als Kör - perschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für die Beteiligung der Gemeinden an Ausgaben des Kantons und für die Aufteilung von Gemeinde - ausgaben durch den Kanton werden keine Finanzausgleichskriterien verwen - det.
3 Die Beträge an die Gemeinden, die nach diesem Gesetz begünstigt sind, werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
2 Ressourcenausgleich

Art. 3 Ziel

1 Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Steuerpotenzial der Gemeinden teilweise auszugleichen.

Art. 4 Steuerpotenzial

1 Das Steuerpotenzial im Sinne dieses Gesetzes entspricht für jede Gemeinde der Summe ihrer Pro-Kopf-Erträge folgender Steuereinnahmen:
a) einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b) einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen;
c) Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen;
d) Gemeindeanteil an der Quellensteuer;
e) einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen;
f) einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen;
g) Liegenschaftssteuer zu einem Steuersatz von 3‰ auf der Summe der Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften der na - türlichen und juristischen Personen; die Steuerwerte werden vom Amt festgelegt, das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig ist 1 ) ;
h) Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer.

Art. 5 Steuerpotenzialindex

1 Der Steuerpotentialindex jeder Gemeinde ergibt sich aus den folgenden Re - chenoperationen:
a) Für jede Gemeinde wird pro Referenzjahr für jede in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehene Steuereinnahme der Ertrag pro Einwohner be - rechnet.
b) Für die drei Referenzjahre wird der Jahresdurchschnitt pro Gemeinde und pro Art der Steuereinnahme bestimmt.
c) Die kumulierten Erträge aller Gemeinden werden durch die Bevölke - rungszahl des Kantons geteilt.
d) Für jede Gemeinde wird das Verhältnis zwischen den durchschnittli - chen Erträgen, die sich aus Buchstabe b dieses Artikels ergeben, und den durchschnittlichen Erträgen des Kantons, die sich aus Buchstabe c dieses Artikels ergeben, berechnet.
e) Das Resultat dieser Rechenoperation ergibt einen Teil-Steuerpotenzial - index pro Gemeinde und Art der Steuereinnahme, wobei der Index der Gesamtheit der Gemeinden 100,00 Punkten entspricht.
f) Die Teil-Steuerpotenzialindizes werden entsprechend dem relativen Anteil jeder Steuereinnahme an den gesamten Steuereinnahmen der Re - ferenzperiode gewichtet.
1) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Die Referenzperiode umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuer - jahre, für die die Statistik des Amts vorliegt, das für die Verwaltung der di - rekten Steuern zuständig ist.
3 Der Steuerpotenzialindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berech - net, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.
4 Der Wert des Steuerpotenzialindexes wird nicht durch eine obere oder unte - re Grenze beschränkt.
5 Die mathematische Formel zur Berechnung des Steuerpotenzialindexes ist unter Ziffer 1 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 6 Als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe

1 Die jährlich als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe entspricht 2,5% des Steuerpotenzials der Gesamtheit der Gemeinden.
2 Der Betrag wird gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes von den bei - tragspflichtigen Gemeinden finanziert und auf die begünstigten Gemeinden verteilt.

Art. 7 Beitragspflichtige Gemeinden

1 Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von mehr als 100,00 Punkten leisten Beiträge zugunsten der begünstigten Gemeinden.
2 Jede beitragspflichtige Gemeinde leistet im Verhältnis zu ihrer Bevölke - rungszahl, die mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, einen Beitrag an die zu verteilende Summe.
3 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den beitrags - pflichtigen Gemeinden auferlegt werden, ist unter Ziffer 2 im Anhang 1 die - ses Gesetzes aufgeführt.

Art. 8 Begünstigte Gemeinden

1 Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von weniger als 100,00 Punk - ten erhalten einen Ressourcenausgleich.
2 Jede begünstigte Gemeinde hat im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl, die mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, Anspruch auf einen Betrag aus der zu verteilenden Summe.
3 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den begünstig - ten Gemeinden zustehen, ist unter Ziffer 3 im Anhang 1 dieses Gesetzes auf - geführt.
3 Bedarfsausgleich

Art. 9 Ziel

1 Der Bedarfsausgleich hat zum Ziel, die Unterschiede im Finanzbedarf der Gemeinden teilweise auszugleichen, wobei der Finanzbedarf in Form eines synthetischen Bedarfsindexes ausgedrückt wird.

Art. 10 Methode zur Messung des Bedarfs

1 Die Unterschiede im Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden werden auf - grund von repräsentativen Kriterien festgelegt, für die jährliche Statistiken pro Gemeinde verfügbar sind.

Art. 11 Massgebliche Kriterien

1 Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird aufgrund folgender Kriterien defi - niert:
a) Bevölkerungsdichte, berechnet aus der Fläche des Gemeindegebiets in km² und der Bevölkerungszahl;
b) Beschäftigungsgrad, berechnet aus der Anzahl Vollzeitäquivalente auf dem Gemeindegebiet im Verhältnis zur Bevölkerungszahl;
c) Bevölkerungswachstum in einer Zeitspanne von 10 Jahren, berechnet als Verhältnis zwischen der Wachstumsrate der Gemeinde und der Wachstumsrate des Kantons; das Bevölkerungswachstum wird zur Hälfte berücksichtigt;
d) Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
e) Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Al - ter im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
f) Kinder im Vorschulalter, berechnet aus der Anzahl Kinder unter 4 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde im Verhältnis zur gesamten Be - völkerungszahl der Gemeinde.

Art. 12 Teilindizes des Bedarfs

1 Für jedes der in Artikel 11 aufgezählten Kriterien wird aufgrund der Daten der letzten drei aufeinander folgenden Jahre, für die die Statistik verfügbar ist, ein Index berechnet, wobei der Index für die Gesamtheit der Gemeinden pro Kriterium bei 100,00 Punkten festgelegt wird.
2 Für die Berechnung der Indizes der Bevölkerungsdichte und des Beschäfti - gungsgrades werden die statistischen Daten durch den natürlichen Logarith - mus umgeformt.
3 Die mathematischen Formeln zur Berechnung jedes Indexes sind unter Zif - fer 4 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 13 Gewichtung und Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes

1 Aus den in Artikel 12 erwähnten Teilindizes wird ein einziger synthetischer Bedarfsindex gebildet, indem die Teilindizes im Verhältnis der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Nettoausgaben der Gemeinden zum Total dieser Ausgaben gewichtet werden.
2 Massgebend sind die jährlichen Ausgaben sämtlicher Gemeinden gemäss der funktionalen Gliederung des Kontenplans und folgenden Ausgabengrup - pen:
a) für die Bevölkerungsdichte: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Über - mittlungswesen, Sozialhilfe;
b) für den Beschäftigungsgrad: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Über - mittlungswesen;
c) für das Bevölkerungswachstum: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen;
d) für die Zahl der Betagten: Pflegeheime, ambulante Krankenpflege, Al - tersheime;
e) für Kinder im schulpflichtigen Alter: obligatorische Schule, Schüler - transporte, Sonderschulen;
f) für Kinder im Vorschulalter: Tagesstrukturen für die ausserfamiliäre Betreuung.
2bis Die Netto-Ausgabengruppen, die bei mehreren Teilindizes berücksichtigt werden, werden durch die Zahl betroffener Teilindizes geteilt.
3 Der synthetische Bedarfsindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma be - rechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.
4 Die mathematische Formel zur Berechnung des synthetischen Bedarfsinde - xes ist unter Ziffer 5 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 14 Als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe

1 Die jährlich als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe entspricht 50% der jährlich als Ressourcenausgleich aufgebrachten Summe.

Art. 15 Finanzierung

1 Der als Bedarfsausgleich zu verteilende Betrag wird vom Kanton finanziert.

Art. 16 Verteilung

1 Der Anteil jeder Gemeinde an der zu verteilenden Summe wird wie folgt berechnet:
a) der synthetische Bedarfsindex der Gemeinde wird mit einem Parameter (κ) potenziert;
b) dieser Parameter hat den Wert 4;
c) jede Gemeinde hat Anspruch auf einen Betrag im Verhältnis zu ihrer zi - vilrechtlichen Bevölkerungszahl, die mit ihrem gemäss den Buchstaben a und b dieses Artikels umgeformten Bedarfsindex gewichtet wurde.
2 Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den Gemeinden zustehen, ist unter Ziffer 6 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.
4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 Statistische Daten und Referenzjahre

1 Nimmt dieses Gesetz auf eine Bevölkerungszahl oder auf ein Verhältnis pro Einwohner Bezug, so ist die vom Staatsrat erlassene sogenannte zivilrechtli - che Bevölkerungszahl massgebend.
2 Für die Daten, die zur Berechnung des interkommunalen Finanzausgleichs verwendet werden, gelten die Stichdaten der entsprechenden Statistiken. Feh - len solche Daten, so ist der 31. Dezember Stichtag.
3 Die Referenzjahre müssen aufeinander folgen.
4 Die Referenzjahre für die Berechnung des Ressourcenausgleichs müssen je nach Verfügbarkeit der neuesten statistischen Daten nicht mit den Referenz - jahren des Bedarfsausgleichs übereinstimmen.

Art. 18 Durchführung des Finanzausgleichs

1 Der Staatsrat organisiert die Durchführung des Finanzausgleichs gemäss dem vorliegenden Gesetz.
2 Folgende Elemente werden jährlich berechnet und sind jedes Jahr Gegen - stand einer Verordnung des Staatsrats:
a) der Steuerpotenzialindex jeder Gemeinde;
b) die als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe;
c) der Betrag, der von jeder im Ressourcenausgleich beitragspflichtigen Gemeinde geschuldet wird;
d) der Betrag, der jeder vom Ressourcenausgleich begünstigten Gemeinde zusteht;
e) der synthetische Bedarfsindex jeder Gemeinde;
f) die als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe;
g) der Betrag, der jeder Gemeinde als Bedarfsausgleich zusteht;
h) die Fälligkeiten der Ein- und Auszahlungen.
3 Die Verordnung des Staatsrats wird spätestens am 30. September veröffent - licht.

Art. 19 Information der Gemeinden

1 Jede Gemeinde wird individuell über die sie betreffenden Elemente nach

Artikel 18 Abs. 2 informiert.

Art. 20 Periodische Evaluation

1 Das mit diesem Gesetz geschaffene Finanzausgleichssystem wird jedes vierte Jahr evaluiert. Die erste Evaluation findet spätestens nach drei Anwen - dungsjahren statt. Einer Überprüfung unterzogen werden namentlich die Zie - le jedes Ausgleichsinstruments sowie die Relevanz der verwendeten Kriterien und ihre Gewichtung.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 ...

Art. 22 ...

Art. 23 Statistische Daten des Bedarfsausgleichs

1 ...
2 Solange die Statistikreihen eines der Kriterien nach Artikel 11 nicht den Be - zugsjahren der übrigen Kriterien entsprechen, wird die Berechnung aufgrund des letzten oder der letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahre, für die Daten - reihen verfügbar sind, vorgenommen.

Art. 24 Übergangsrecht für Subventionen

1 Wird mit diesem Gesetz der Satz einer Subvention geändert, so gelten für Subventionen, deren schriftliche Zusage nach dem Inkrafttreten dieses Geset - zes gemacht wurde, die neuen Modalitäten.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. November 1989 über die Berechnung der Finanzkraft und die Klassifikation der Gemeinden (SGF 142.1) wird aufgehoben.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Alimentenbevorschussung

1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts – Opferhilfe

1 Das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4) wird wie folgt geändert:
...

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts – Von zugelassenen privaten Anbie -

tern ausgeführte pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1 Das Gesetz vom 19. Juni 2008 über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (SGF 410.6) wird wie folgt geändert:
...

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Kindergarten, Primar- und Orien -

tierungsschule
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – Schulbauten

1 Das Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF 414.4) wird wie folgt geändert:
...

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutz

1 Das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG) (SGF 52.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts – Verkehr

1 Das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (SGF 780.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe

1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts – Sonderheime für Behinderte und

Schwererziehbare
1 Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird wie folgt geändert:
...

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime für Betagte

1 Das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF
834.2.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Familienzulagen

1 Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen

1 Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts – Sozialwohnbau

1 Das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.2) wird wie folgt geändert:
...

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts – Tourismus

1 Das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) (SGF 951.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 41 Referendum

1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 42 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 2 ) ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Formeln für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes, der Teilindizes und des synthetischen Bedarfsindexes
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 23.03.2010).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2009_123
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 21 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 22 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_020 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2009 01.01.2011 2009_123

Art. 11 Abs. 1, b) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 11 Abs. 1, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 13 Abs. 2, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 13 Abs. 2 bis eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 18 Abs. 3 eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 21 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 22 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Art. 23 Abs. 2 geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020

Anhang 1 Inhalt geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
ANHANG 1 Formeln für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes, der Teilindizes und des synthetischen Bedarfsindexes I. RESSOURCENAUSGLEICH
1. Steuerpotenzialindex (StPI) (Art. 5) I Gesamtzahl der Freiburger Gemeinden i Gemeinde i J Anzahl der Steuereinnahmen j Steuereinnahme j , j = 1 bis J Liste der 8 Steuereinnahmen : j = 1 einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen j = 2 einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen j = 3 Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen j = 4 Gemeindeanteil an der Quellensteuer j = 5 einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen j = 6 einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen j = 7 Liegenschaftssteuer zu einem Steuersatz von 3 ‰ auf der Summe der Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften der natürlichen und juristischen Personen j = 8 Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer Für die Berechnung des Steuerpotenzialindexes berücksichtigte Variabeln: StPI i Steuerpotenzialindex der Gemeinde i, i = 1 bis I R ijk Ertrag der Steuer j der Gemeinde i für die Referenzperiode k k zur Berechnung des Durchschnitts verwendete Periode (oder Jahre); t = letztes Jahr, für welches statistische Daten verfügbar sind, weiter t –1 und t –2
H ik zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i für die Referenzperiode k K j Gewichtungsfaktor des Ertrags der Steuer j Um jedes Risiko von Mehrdeutigkeit in den Schreibweisen der Indizes auszuschliessen, wurden die Grunddaten aller Gemeinden i mit einer auswechselbaren Formel ergänzt: ∑ ∑ = = = I
1 i I
1 m mt it H H und ∑ ∑ = = = I
1 j I
1 m mt jt H H Steuerpotenzialindex StPI i der Gemeinde i , berechnet auf der Grundlage der Referenzjahre t , t –1 und t –2 mit dem Gewichtungsfaktor K j : ∑ ∑ ∑ ∑ ∑ = − = = = − = ⋅ ⋅ = J
1 j t
2 t k I
1 m mk I
1 m mjk t
2 t k ik ijk j i H R H R K 100 StPI ; ∑ ∑ ∑ ∑ ∑ = = − = = − = = I
1 i J
1 m t
2 t k imk I
1 i t
2 t k ijk j R R K
2. Beitragspflichtige Gemeinden (Art. 7) TC i von der Gemeinde i mit einem StPI von mehr als 100 ( StPI i >
100) zu leistender Beitrag M als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe κ Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter κ = 1 definiert, um eine lineare (proportionale) Wirkung unte r den Gemeinden zu erzielen H i zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i für das Jahr, für welches statistische Daten verfügbar sind ∑ > − − ⋅ =
100 StPI m m i i i m ) 100 StPI ( H ) 100 StPI ( H M TC κ κ
3. Begünstigte Gemeinden (Art. 8) TB i an die Gemeinde i mit einem StPI von weniger als 100 ( StPI i <
100) zu verteilender Betrag M als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe κ Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter κ = 1 definiert, um eine lineare (proportionale) Wirkung unter den Gemeinden zu erzielen ∑ < − − ⋅ =
100 StPI m m i i i m ) StPI 100 ( H ) StPI 100 ( H M TB κ κ II. BEDARFSAUSGLEICH
4. Teilindizes des Bedarfs (Art. 12)
4.1. Teilindex der Bevölkerungsdichte Für alle nicht negativen Realzahlen x versteht man unter ln(x) den natürlichen Logarithmus von x . BEVD i Index der Bevölkerungsdichte der Gemeinde i S ik Fläche der Gemeinde i für die Periode k ∑ ∑ ∑ − = = = ⋅ ⋅ = t
2 t k I
1 m mk I
1 m mk ik ik i ) S H ln( ) S H ln(
3
1
100 BEVD
4.2. Teilindex des Beschäftigungsgrads Für alle nicht negativen Realzahlen x versteht man unter ln(x) den natürlichen Logarithmus von x . BGR i Index des Beschäftigungsgrads der Gemeinde i E ik Anzahl Vollzeitäquivalente in der Gemeinde i für die Periode k
∑ ∑ ∑ − = = = ⋅ ⋅ ⋅ ⋅ = t
2 t k I
1 m mk I
1 m mk ik ik i ) 100 H E ln( ) 100 H E ln(
3
1
100 BGR
4.3. Teilindex des Bevölkerungswachstums BEVW i Index des Bevölkerungswachstums der Gemeinde i während 10 Jahren (zur Hälfte) ) H H H H H H (
3
1
2
1
100 ( 100 BEVW I
1 m ) 10 k ( m I
1 m ) 10 k ( m mk t
2 t k ) 10 k ( i ) 10 k ( i ik i ∑ ∑ ∑ = − = − − = − − − − − ⋅ ⋅ + =
4.4. Teilindex der Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren PA80 i Index der in der Gemeinde i wohnhaften Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren H80 ik Bevölkerung im Alter von 80 oder mehr Jahren in der Gemeinde i für die Periode k ∑ ∑ ∑ − = = = ⋅ ⋅ = t
2 t k I
1 m mk I
1 m mk ik ik i H
80 H H
80 H
3
1
100 80 PA
4.5. Teilindex der Kinder im schulpflichtigen Alter SCHK i Index der in der Gemeinde i wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter H14 ik Bevölkerung im schulpflichtigen Alter der Gemeinde i für die Periode k
∑ ∑ ∑ − = = = ⋅ ⋅ = t
2 t k I
1 m mk I
1 m mk ik ik i H
14 H H
14 H
3
1
100 SCHK
4.6 . Teilindex der Kinder im Vorschulalter VSCHK i Teilindex der Vorschulkinder der Gemeinde i H04 ik Bevölkerung im Alter unter 4 Jahren in der Gemeinde i für die Periode k ∑ ∑ ∑ − = = = ⋅ ⋅ = t
2 t k I
1 m mk I
1 m mk ik ik i H
04 H H
04 H
3
1
100 VSCHK
5. Synthetischer Bedarfsindex (SBI) (Art. 13) Liste der Teilindizes BI li jeder Gemeinde i, wobei L die 6 Arten des Bedarfs umfasst: l = 1 BI
1i = BEVD i , Teilindex der Bevölkerungsdichte der Gemeinde i l = 2 BI
2i = BGR i , Teilindex des Beschäftigungsgrads der Gemeinde i l = 3 BI
3i = BEVW i , Teilindex des Bevölkerungswachstums der Gemeinde i l = 4 BI
4i = PA80 i , Teilindex der in der Gemeinde i wohnhaften Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren l = 5 BI
5i = SCHK i , Teilindex der in der Gemeinde i wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter l = 6 BI
6i = VSCHK i , Teilindex der Vorschulkinder der Gemeinde i W l Gewichtungsfaktor für jeden der Teilindizes gemäss Artikel 13 Abs. 2 und 2 bis des Gesetzes Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes SBI i der Gemeinde i :
∑ ∑ = = ⋅ = L
1 l l L
1 l l li i W W BI SBI
6. Verteilung (Art. 16) PB i an die Gemeinde i zu verteilender Betrag M als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe κ Parameter, der die Intensität der Ausgleichswirkung bestimmt: für alle Berechnungen hat der Gesetzgeber den Parameter κ = 4 definiert H i zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde i im letzten Jahr, für das statistische Daten verfügbar sind ∑ ⋅ ⋅ ⋅ = m SBI m m i i i SBI H SBI H M PB κ κ
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