Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9, 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983
1 ) , beschliesst:
§ 1 Kantonaler Bewilligungsgrund; Hauptwohnung
1 Der Erwerb eines Grundstückes durch Pe rsonen im Ausland wi rd bewilligt, wenn die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung benützen wird. Die Bewilligung gilt für den Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
§ 2 Rechtsmittelinstanz
1 Kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
§ 3 Kantonale Ausf ührungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation und den Gebührenrahmen in einer Verordnung fest.
1) SR 211.412.41
§ 4 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, den 23. Juni 1987 Präsident des Grossen Rates W ÜRGLER Staatsschreiber i.V. S ALM Angenommen in der Volksabsti mmung vom 6. Dezember 1987. Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987. Inkrafttreten: 1. Januar 1988
1 )
1) RRB vom 7. Dezember 1987 (AGS Bd. 12 S. 494).
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