Tarif der festen Grundbuchgebühren (214.5.16)
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Tarif der festen Grundbuchgebühren

Tarif der festen Grundbuchgebühren vom 08.10.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2018) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere auf Artikel 78; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Grundbuchämter erheben feste Gebühren nach diesem Tarif.
2 Gebührenpflichtig ist, wer einen Nutzen aus dem Eintrag zieht oder grund - buchliche Verrichtungen veranlasst.

Art. 2 Feste Gebühren

1 Feste Gebühren werden erhoben für:
1. Auskunft und Nachforschung von längerer Dauer als 15 Minuten:
a) je Viertelstunde: Fr. 10
2. Vorprüfung von Akten:
a) je nach Komplexität und Zeitaufwand: Fr. 50 bis 500
3. Anmeldungen:
a) nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 100
4. Ausfertigung einer Vereinbarung über einen Abtausch (Art. 150 BVG):
a) pro Urkunde, je nach Komplexität: Fr. 50 bis 200, zusätzlich 20 pro Artikel
5. Grundbuchauszüge:
a) einzelner Auszug (Grundbuchblatt, informatisiertes Grundbuch, kantonaler Kataster): Fr. 20
b) mehrere eigentumsmässig zusammenhängende Auszüge, ab dem
2. Auszug: Fr. 10
6. Eigentumsübertragung oder Eintragung der Eigentümerin oder des Eigentümers nach Artikel 76 GBG: Fr. 120
7. Namenswechsel bzw. Firmenänderung ohne Eigentumsübertragung: Fr. 60
8. Anzeige, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Bestätigung der Eintragung im Tagebuch:
a) je Anzeige, Mitteilung oder Bestätigung: Fr. 30
9. Stockwerkeigentum (StWE) und immatrikuliertes Miteigentum, für die Begründung oder die Änderung:
a) für die Bodenparzelle: Fr. 100
b) für die Aufnahme jedes Anteils: Fr. 30
c) für jede Anmerkung (Reglement usw.), pro StWE: Fr. 10
d) für jede Vormerkung (Vorkaufsrecht usw.), pro StWE: Fr. 10
10. Dienstbarkeiten oder Grundlasten:
a) für die Eintragung oder die Änderung, als feste Gebühr: Fr. 50
b) für die Eintragung je Grundstück (herrschendes oder dienendes Grundstück): Fr. 5
c) für die Eintragung einer Rangnachsetzung: Fr. 50
11. Grundpfandrechte:
a) für die Eintragung, die Pfandausdehnung, die Aufteilung, die Ver - einigung und die Novation (die Rangerklärung und die Vormer - kung des Rechtes auf freie Pfandstellen inbegriffen), pro Pfand - recht: Fr. 100
b) für die Eintragung einer festen Pfandstelle: Fr. 100
c) für die Änderung einer Eintragung (Abtretung einer Forderung, Faustpfand, Umwandlung eines Pfandrechtes, Erhöhung oder Herabsetzung des Pfandbetrages, Änderung des Zinsfusses, Rangnachgangserklärung von Grundpfandrechten und ähnlicher Verrichtungen), pro Pfandrecht: Fr. 50
d) für die Pfandentlassung, die Eintragung der Pfandentlassung auf dem Titel inbegriffen, pro Pfandrecht: Fr. 50
e) für die Erstellung eines Schuldbriefes oder die Änderung der Be - zeichnung des Pfandgegenstandes auf dem Titel: Fr. 30
f) für die Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigen - tümers auf dem Titel nach Artikel 76 Abs. 2 GBG, pro Titel: Fr. 30
12. Vormerkungen und Anmerkungen (Eintragung oder Änderung):
a) als feste Gebühr: Fr. 50
b) je Grundstück: Fr. 5
c) für die Nachgangserklärung: Fr. 50
13. Verbale:
a) Strassen-, Teilungs- oder Modifikationsverbale, je eingetragenes oder gelöschtes Grundstück: Fr. 30
b) je Gesuch um Pfandentlassungsbewilligung: Fr. 30
c) für jede übertragene Dienstbarkeit, jedes übertragene Pfandrecht, jede übertragene Vormerkung oder Anmerkung: Fr. 10
14. Mitteilung der Sistierung des Eintragungverfahrens, Rückzug des Ein - tragungsbegehrens, Abweisungsentscheide:
a) je Mitteilung, Rückzug oder Abweisungsentscheid: Fr. 40 bis 100
15. Belege, die von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchver - walter erstellt werden
a) je Beleg, nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 500
16. Eigentumsübergänge:
a) für jede Veröffentlichung: Fr. 30
17. Fotokopien (Vorderseite oder Vorder- und Rückseite):
a) bis 20 Seiten, je Seite: Fr. 2
b) ab der 21. Seite, je Seite: Fr. 1
c) Ausdruck oder Fotokopie des Grundbuchplans, je Seite: Fr. 5
18. Abfrage der elektronischen Datenbank Intercapi:
a) Datenbankanschluss, je Unternehmen: a.1. für die erste Benutzerin oder den ersten Benutzer, pro Jahr: Fr. 100 a.2. für die weiteren Benutzerinnen und Benutzer, pro Benutzerin oder Benutzer und pro Jahr: Fr. 30
b) Abfrage in der Datenbank: b.1. bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50 b.2. bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50 b.3. bei teilweisem Zugang zu den Rubriken Eigentum und Kataster - bezeichnung oder bei auf ein Gemeindegebiet beschränktem Zu - gang, je Abfrage: Fr. 1.50
19. Abfrage des kantonsexternen Auskunftsportals:
a) bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50
b) bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50
20. Massenextraktion und Lieferung von Daten, im Verhältnis zur Daten - menge (Masseinheit = Megabyte):
a) bei einer einzelnen Extraktion und Lieferung oder bei regelmässi - ger Extraktion und Lieferung in Intervallen von einem halben Jahr oder einem Jahr: a.1. je Megabyte: Fr. 24 a.2. mindestens: Fr. 120
b) bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen bis höchstens 3 Monate: b.1. je Megabyte: Fr. 12 b.2. mindestens: Fr. 60

Art. 3 Nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle

1 Für nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle gilt Artikel 2 sinngemäss.

Art. 4 Rechnungsstellung für Grundstücke in mehreren Grundbuchkrei -

sen
1 Betreffen grundbuchliche Verrichtungen Grundstücke in mehreren Grund - buchkreisen, so werden die Gebühren von demjenigen Amt erhoben, bei dem die Anmeldung eingereicht wird.

Art. 5 Gebührenbefreiung

1 Keine Gebühren werden erhoben:
a) wenn die Kosten der grundbuchlichen Verrichtungen zulasten des Staa - tes Freiburg gehen und nicht überwälzt werden;
b) in den in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehe - nen Fällen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Tarif vom 26. Oktober 2010 der festen Grundbuchgebühren (SGF
214.5.16) wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Tarif tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.10.2018 Erlass Grunderlass 01.12.2018 2018_088 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.10.2018 01.12.2018 2018_088
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