Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und ... (RiE 563.100)
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Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und Tanz) im Gemeindegebiet Riehen

Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und Tanz) im Gemeindegebiet Riehen (Freinachtreglement) Vom 11. Januar 1989 Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 46 Abs. 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Wirt- schaftsgesetz) vom 7. Januar 1988
1) sowie auf § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 8. November 1988
2) , erlässt folgendes Re- glement: Geltungsbereich

§1. Die nachfolgenden gemäss § 12 des Wirtschaftsgesetzes bewilli-

gungspflichtigen Betriebe unterliegen diesem Reglement: a) Beherbergungsbetriebe, b) Restaurationsbetriebe, c) Vereins- und Klubwirtschaften, d) Gelegenheits- und Festwirtschaften, e) Personalrestaurants. Musik, Tanz und andere Unterhaltung

§2. Die Bewilligung zur Durchführung von Musik-, Tanz- und Unter-

haltungsanlässen kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit der Teilnehmer sowie zum Schutze der Nachbarn gegen Belästigungen als notwendig erscheint. Nachtbetriebe mit Sonderbewilligung

§3. Generell verlängerte Öffnungszeiten für Betriebe mit Sonderbe-

willigung dauern von Sonntag bis Donnerstag bis 02.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 03.00 Uhr. In diesen Sonderbewilligungen ist die um eine weitere Stunde verlängerte Öffnungszeit anlässlich der wichtig- sten Messen eingeschlossen. Diese Messen werden durch die Abtei- lung Administrative Dienste, Basel, jährlich bezeichnet. Bei wiederhol- ten Reklamationen wegen Nachtruhestörungen oder anderer mit der Sonderbewilligung zusammenhängender Vorkommnisse sowie bei Nichteinhaltung der von der Abteilung Administrative Dienste, Basel,
Schliessungszeiten und Toleranzfrist

§4. Zur Polizeistunde sind die Gäste zum Verlassen der Wirtschaft

aufzufordern. Die Toleranzfrist beträgt 30 Minuten. Während der Tole- ranzfrist dürfen die Gäste nicht mehr bedient werden.
2 Die Polizeistunde ist am Silvester und während der Fasnacht vom Sonntagabend bis Donnerstagmorgen aufgehoben.
3 Für Betriebe ohne generell verlängerte Öffnungszeiten ist die Poli- zeistunde an der Bundesfeier bis 02.00 Uhr hinausgeschoben. Freinächte für Restaurationsbetriebe

§5. Restaurationsbetriebe haben Anspruch auf je eine gebühren-

pflichtige Freinachtbewilligung nach freier Wahl im ersten und im zwei- ten Halbjahr. Ausgenommen sind die hohen Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag) und deren Vorabende.
2 Zusätzliche Freinachtbewilligungen können gelöst werden für: – den Kehraussamstag bis 04.00 Uhr, – die Bundesfeier von 02.00 –04.00 Uhr.
3 Freinächte für Veranstaltungen im geschlossenen Kreis sind bewilli- gungspflichtig, wenn gewirtet wird oder der Anlass in einem dem Ge- setz unterstellten Betrieb stattfindet. Diese Bewilligung wird nur er- teilt, wenn Gewähr besteht, dass der Anlass in geschlossenem Kreis durchgeführt werden kann.
4 Freinächte dauern bis maximal 04.00 Uhr. Bewilligungsgebühren für Musik, Tanz- und andere Unterhaltungsanlässe

§6. Für bewilligungspflichtige Musik-, Tanz- und andere Unterhal-

tungsanlässe wird bis zur Polizeistunde eine Gebühr von Fr. 20.– erho- ben.
2 Bei Betrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten werden die Gebühren pauschal mit denjenigen für die Freinächte erhoben. Es gel- ten die Ansätze gemäss § 8 Abs. 1 hienach. Gebühren für Freinachtbewilligungen

§7. Für Freinachtbewilligungen (inkl. Musik und Tanz) werden fol-

gende Gebühren erhoben: a) ohne Eintritt, pro Stunde .......................... Fr.10.–
Gebühren für generell verlängerte Öffnungszeiten

§8. Betriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten haben monat-

lich folgende Pauschalgebühren zu entrichten: Verpflegungsbetriebe bei einer Fläche bis 100 m
2
........................... Fr.1000.– bei einer Fläche bis 200 m
2
........................... Fr.1150.– bei einer Fläche über 200 m
2
.......................... Fr.1300.– Betriebe, in denen bewilligungspflichtige Musik, Tanz- und andere Un- terhaltungsanlässe durchgeführt werden bei einer Fläche bis 100 m
2
........................... Fr.1200.– bei einer Fläche bis 200 m
2
........................... Fr.1350.– bei einer Fläche über 200 m
2
.......................... Fr.1500.–
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Billettsteuer auf Auf- führungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 bleiben vorbehal- ten. Entscheidungs- und Vollzugsinstanzen

§9. Entscheidungsinstanz in den Fällen a–e von § 1 ist die Gemeinde-

verwaltung, in allen anderen Fällen sowie bei ausserordentlichen Ver- schiebungen oder Aufhebungen der Polizeistunde entscheidet der Gemeinderat. Der Vollzug erfolgt in allen Fällen durch die Gemeinde- verwaltung. Bewilligungsbescheid

§ 10. Der Bescheid über eine Bewilligung wird schriftlich erteilt. Der

Abteilung Administrative Dienste des Sicherheitsdepartementes Basel
3) ist hierüber Mitteilung zu machen. Schlussbestimmungen

§ 11. Die einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes vom

7. Januar 1988 und der dazugehörenden Verordnung vom 8. November

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
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