Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz)
1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) Vom 17. Juni 1966 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 2, § 8 Abs. 2, § 9 so wie § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Staatsbeiträgen an di e anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungs heime (Erziehungsheimgesetz) vom
6. Oktober 1964
1) , beschliesst: I. Anerkennung, Staatsaufsicht
§ 1
Als beitragsberechtigte Träger ei nes Erziehungsheims können anerkannt werden: Entweder gemeinnützige Institutione n, die als Vereine, Stiftungen, Genossenschaften organisiert sind, oder öffentlichrechtliche Gebiets- körperschaften, wie politische Geme inden, Kirchgemeinden, Zweck- verbände politischer oder kirchlic her Gemeinden und die drei Landes- kirchen.
§ 2
Aus den Statuten und Satzungen der Tr Erziehungsheime körperlich oder geistig gebrechlichen und sittlich ver- wahrlosten Kindern und Jugendliche n, die Kantonseinwohner oder Kan- tonsbürger sind, ohne Unterschied offen stehen.
1) SAR 428.300 Anerkennungs- voraussetzungen a) Trägerschaft b ) Prinzip der offenen Türe
§ 3
Eine gemeinnützige Institution oder eine öffentlichrechtliche Körper- schaft, die sich die Erziehung, die Betreuung und die Schulung von elternlosen, schwach begabten, prak fähigen, schwerhörigen, schwer er ziehbaren, verwahrlosten und schutz- bedürftigen Kindern und Jugendlichen zur Aufgabe macht, erfüllt den vom Gesetz geforderten Heimzweck.
§ 4
1 Gemeinnützige Institutionen und ö ffentlichrechtliche Körperschaften, welche ein neues Erziehungsheim ei nrichten und betreiben sowie dabei auf staatliche Bau- und Betriebszu wendungen Anspruch erheben wollen, haben vor dem Bau, bzw. der Inbetr iebnahme ihres Heimes durch ihre bevollmächtigten Organe dem Depa rtement Bildung, Kultur und Sport zuhanden des Regierungsrates ein Gesuch um staatliche Anerkennung ihres Erziehungsheimes zu unterbreiten. 1)
2 Das Gesuch hat ausführlich Auskunft zu geben über den Heimzweck, die Organisation und die Vermögenslage de s Trägers sowie die vorgesehene Finanzierung der Bau- und Betriebskosten.
§ 5
1 Der Regierungsrat spricht die st aatliche Anerkennung aus und unterstellt die anerkannten Erziehungsheime der Staatsaufsicht.
2 Die allgemeine Staatsaufsicht beso rgt das Departement Bildung, Kultur und Sport. 2)
3 Die Schulaufsicht ist den orden tlichen Schulinspektoren übertragen.
§ 6
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jederzeit die Heimfüh- rung kontrollieren und Besichtigungen durchführen; ihr steht das Recht zu, die Vorlage der Originalbelege für einzelne Ausgabenposten oder für die Gesamtrechnung zu verlangen. 3)
1) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 409).
2) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 409).
3) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 409). k
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2 Fachexperten kontrollieren lassen und die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allfälliger Mängel erteilen. II. Die staatlichen Beitragsleistungen
1. Die Arten der Beiträge
§ 7
Den anerkannten Erziehungsheimen werden staatliche Bau- und Betriebsbeiträge sowie Beiträge für Unterricht, Erziehung und Berufsbil- dung ausgerichtet.
§ 8
Auf Staatsbeiträge kann nur dann Anspruch erhoben werden, wenn mit Einschluss der Bundesleistungen noch ungedeckte Kosten verbleiben.
§ 9
Bei der Verteilung der staatlichen Ba u- und Betriebskostenbeiträge ist ein angemessener Ausgleich unt er jenen Heimen herbeizuführen, die in den Genuss von Bundesbeiträgen nach Massgabe der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des Schwei zerischen Strafgesetzbuches kom- men, und solchen, die zum Bezug di eser Leistungen nicht oder nur teil- weise berechtigt sind.
2. Baubeiträge
§ 10
1 werden Staatsbeiträge im Um- fange von 42–68 % der nicht durch ordentliche Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewährt. 1)
2 ist auf die Finanzkraft des Heim- trägers abzustellen.
3 gkeit der kommunalen Heimträger bestimmt sich nach dem Tragfähigke itsfaktor (Ertrag der hundertprozen-
1) Fassung gemäss Verordnung vom 30. August 1995, in Kraft seit 1. Oktober
1995 (AGS 1995 S. 157). Anspruch Subsidiarität der Staatsleistungen Ausrichtungs- grundsatz Bauten
tigen Gemeindesteuer ohne Sozialabz üge, dividiert durch den Steuerfuss und errechnet pro Einwohner).
§ 11
1 Der Selbstbehalt hat mindesten 27 % der anrechenbaren Kosten zu betragen. 1)
2 Er kann auf 10 % der anrechenbaren Kosten herabgesetzt werden, sofern ausserordentliche Bundesleistungen im Einzelfall erbracht werden. (Art.
99 Abs. 3 letzter Satz der Vo llziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversic herung vom 17. Januar 1961 2) , Art. 387 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3) .
§ 12
1 Als anrechenbare Kosten werden ne ben den eigentlichen Bauauslagen in Anschlag gebracht die Aufwendungen für: Landerwerb, soweit er für den Heimzweck erforderlich ist; Auslagen für Umgebungs- und Erschliessungsarbeite n; Aufwendungen für betriebs- notwendige Ausstattungen und andere für den Heimzweck unbedingt erforderliche übrige Anlagen.
2 Alle durch den Heimzweck nicht unmittelbar geforderten Bauaufwen- dungen sind nicht staatsbeitragsberechtigt.
3. Betriebs- und Personalbeiträge
§ 13
1 Umfang und Höhe der Betriebsbeitr äge berechnen sich nach der Gesamtzahl der Verpflegungstage de r aargauischen Zöglinge und ent- sprechen den auf sie entfallenden anrechenbaren Einnahmen und Ausga- ben im Kalenderjahr.
2 Als aargauische Zöglinge gelten oder niedergelassenen Eltern; vorbe halten bleiben Sonderregelungen auf Grund von interkantonalen Abmachungen, denen der Regierungsrat seine Genehmigung erteilt hat.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 30. August 1995, in Kraft seit 1. Oktober
1995 (AGS 1995 S. 157).
2) Heute: Verordnung über die Invalide nversicherung vom 17. Januar 1961 (SR
831.201)
3) SR 311.0 stbehalt
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§ 14
1 ehungspersonal und Lehrlingsmeister beschäftigen, bewilligt und bestimmt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Zahl der staatsbeitragsb erechtigten Stellen; der Regierungs- rat setzt die Höhe der subventi onsberechtigten Besoldungen fest.
2 werden nur subventioniert, wenn der Verordnung über den Urlaub von Lehrkr äften an öffentlichen Schulen (Urlaubsverordnung) vom 12. Mai 1975 gewährt wurde. 2)
§ 15
1 und Sport prüft die Ausweise der Erzieher und Lehrlingsmeister; sie be findet darüber, wer als geschultes Erziehungspersonal anerkannt zuzula ssen ist und als Lehrlingsmeister anerkannt werden kann. 3)
2 schwestern sind in der Regel al s geschultes Erziehungspersonal zu betrachten; als Lehrlingsmeister gelte n Inhaber eines Meisterdiploms oder gelernte Handwerker, die sich vor wiegend mit der Lehrlingsausbildung beschäftigen.
§ 16
Als anrechenbare Einnahmen gelten: a) die Kostgelder, welche auf Gr tungskosten angepassten Normalansa tzes zu berechnen sind; bei Heimen, die ein niedrigeres Kostgeld erheben, ist ein entsprechender Einnahmenzuschlag, bei solchen mit einem höheren Kostgeld ein entsprechender Einnahmenabzug zu machen; b) die Vermögenserträgnisse (Kapita l-, Miet- und Pachtzinse) sowie der Reinertrag aus landwirtschaftliche n oder gewerblichen Betrieben der Heime;
1) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 409).
2) Eingefügt durch § 19 Abs. 1 der Ve rordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (Urlaubsveror dnung) vom 12. Mai 1975, in Kraft seit 1. Juni 1975 (AGS Bd. 9 S. 110).
3) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 409). Erziehungs- personal, Lehrlingsmeister Anerkennung der Ausweise Anrechenbare Einnahmen
c) die Bundesleistungen an die Betrie bskosten (Art. 73 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung vom 19. Juni 1959 1) und Art. 105 ff. der Vollziehungsve
1961 2) , Art. 388 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3)
§ 17
Als anrechenbare Aufwendungen gelte n alle Ausgaben mit Ausnahme derjenigen für Rückstellungen, Abschreibungen und wertvermehrende Anlagen.
§ 18
Der Überschuss der anrechenbaren Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen ergibt den Betriebsausfall.
§ 19
1 Auf Grund der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben wird für jedes Heim der Durchschnitt des Betriebsau sfalles für das abgelaufene Rech- nungsjahr und für die zwei vorausgegangenen Rechnungsjahre ermittelt.
2 Der auf das einzelne Heim entfallende Anteil am jeweiligen Gesamt- staatsbeitrag wird im Verhältnis seines durchschnittlichen Betriebsaus- falles zum durchschnittlichen Betriebs ausfall aller Heime angesetzt.
3 Für jeden Zögling, für den keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, spricht der Regierungsrat einen Pausch albeitrag zu, der von Jahr zu Jahr neu festgesetzt wird.
4. Das Beitragsgesuchsverfahren
§ 20
1 Die Pläne für Neu-, Um- und Erweite rungsbauten sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport im Doppel einz ureichen; sie legt diese der vom Regierungsrat ernannten Kommission gemeinnützigen Erziehungsheime vor und holt deren Stellungnahme ein. 4)
1) SR 831.20
2) Heute: Verordnung über die Invalide nversicherung vom 17. Januar 1961 (SR
831.201)
3) SR 311.0
4) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410).
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2 und Sport stellt dem Regierungsrat Antrag auf Genehmigung des Bauvorhabens. 1)
3 n des regierungsrätlichen Genehmi- gungsbeschlusses begonnen werden.
§ 21
1 t die staatlichen Baubeiträge erst dann zu, wenn der Gesuchsteller sich über allfällige zugesicherte Bun- desbeiträge ausgewiesen hat.
2 richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.
§ 22
1 ruch erheben können, haben vor der Einleitung des Gesuchsverfahrens um Gewährung staatlicher Baubeiträge die Zusicherungsbeschlüsse der zu ständigen Bundesstellen einzuholen und diese dem Departement Bildung, Kultur und Sport zuhanden des Regierungsrates einzureichen. 2)
2 nd rechtzeitig den zuständigen Bun- desstellen zu unterbreiten.
§ 23
1 iebsbeitrages sind jedes Jahr bis Ende Februar dem Departement B ildung, Kultur und Sport vorzulegen; diese stellt den Heimen ein Berichts- und Abrechnungsformular zur Ver- fügung. 3)
2 Buchführung den Anforderungen des Formulares entsprechend einzurichten.
3 gesuche werden nicht berücksichtigt.
1) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410).
2) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410).
3) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410). Bemessung der Baubeiträge Einholung der Bundes- zusicherung b ) Betriebs- beitragsgesuche
§ 24
1 Gesuche um Gewährung von Beiträgen für Unterricht, Erziehung und Berufsbildung sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweilen bis Ende Februar einzureichen. 1)
2 Sie haben eine genaue Aufstellung über Namen, Dienst alter, Funktion, Jahresbesoldung und Dauer der Anste llung zu enthalten sowie Auskunft zu geben über die zur Auszahlung ge erhaltenen Bundesleistungen; die Au szahlungsbelege sind vorzulegen. III. Schlussbestimmungen
§ 25
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1966 in Kraft.
2 Die Verordnung über die staatliche Beaufsichtigung und Subventionie- rung der gemeinnützigen Erziehungs 2) ist aufgehoben.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist mit dem Vollzug beauftragt. 3)
1) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410).
2) AGS Bd. 3 S. 475
3) Fassung gemäss Ziff. 61 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 410).
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