Videoüberwachungsreglement der Gemeinde Riehen
Videoüberwachungsreglement der Gemeinde Riehen Vom 1. Februar 2011 (Stand 10. Februar 2011) Gestützt auf § 6a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 1992 1 ) erlässt der Gemeinderat Riehen folgendes Reglement:
§ 1 Zweck
1 Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen an öffentlichen, allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Orten in der Gemeinde Riehen bewilligen.
2 Vorausgesetzt wird für die Bewilligung einer Videoüberwachung, dass der Zweck nicht mit anderen Mitteln oder nur mit unverhältnis - mässigem Aufwand erreicht werden kann.
3 Videoüberwachungen werden örtlich und zeitlich auf das Erforderli - che beschränkt.
§ 2 Bewilligung und Publikation
1 Die Bewilligung durch den Gemeinderat erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die oder den Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Bewilligung wird publiziert.
3 Wird durch die Publikation das Erreichen des Überwachungszwecks in Frage gestellt, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden.
§ 3 Befristung
1 Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen wird jeweils auf maxi - mal vier Jahre befristet.
2 Soll die Einsatzdauer verlängert werden, ist die Wirksamkeit der Vi - deoüberwachung zu prüfen und zu begründen.
§ 4 Zuständigkeit und Verantwortung
1 Die Abteilungsleitenden der Gemeindeverwaltung sind für den Ein - satz von Videoüberwachungsanlagen in ihrem Aufgabengebiet zustän - dig und verantwortlich.
§ 5 Aufzeichnungen
1 Die Modalitäten der Aufzeichnungen der Bilder (mit oder ohne Echtzeitaufzeichnung) sowie die Zugriffsberechtigung werden in der Bewilligung festgehalten.
1) SG 153.260 .
1
Riehen: Einwohnergemeinde
§ 6 Dauer der Aufzeichnungen
1 Die gespeicherten Bilder werden, sofern kein Ereignis erfolgte, auto - matisch nach zwei Arbeitstagen gelöscht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Bewilligung.
§ 7 Auswertungen
1 Eine Auswertung der gespeicherten Bilder erfolgt in der Regel nur im Ereignisfall.
2 Im Falle eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens werden die Aufzeichnungen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Be - hörden übergeben.
§ 8 Erkennbarkeit der Videoüberwachung
1 An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Vi - deoüberwachungsanlage mittels gut sichtbaren Piktogrammen und un - ter Angabe der verantwortlichen Stellen hinzuweisen.
§ 9 Auskunft und Einsicht
1 Die Auskunft und Einsicht in Aufzeichnungen von Videoüberwa - chungsanlagen richten sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.
§ 10 Wirksamkeit
1 Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam.
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2) Wirksam seit 10. 2. 2011.
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