Gesetz III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
                            Gesetz  III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden  (GAT III)  Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 106 sowi  e 116 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Änderung geltenden Rechts
§ 1 Gesetzesänderungen
                            1   Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gesetz   über   die   Leistungen   des   St  aates   für   das   Volksschulwesen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. November 1919
                            1 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesetz über die Strafrechtspflege (Str  afprozessordnung, StPO) vom 11. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958  2 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesundheitsgesetz (GesG)   vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 200; Bd. 7 S. 254; Bd. 9 S. 569; 1995 S. 142; 2002 S. 385 (SAR  175.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS  Bd.  4  S.  642;  Bd.  9  S.  489;  Bd.  10  S.  722;  Bd.  12  S.  290,  398;  1996  S.  98;  1997  S. 361; 2002 S. 355, 388 (SAR  251.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      AGS  Bd.  12  S.  553;  1995  S.  146;  1996  S.  44;  1999  S.  372,  393;  2002  S.  273,  388;  2003  S. 285 (SAR  301.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Schulgesetz vom 17. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  üb  er  die  Berufsbildung  (EG  BBG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 1983
                            2 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983  3 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8        Einführungsgesetz      zu      den      Bunde  sgesetzen      über      di  e      Alters-      und  Hinterlassenversicherung  und  die  Inva  lidenversicherung  (EG  AHVG/IVG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 1994
                            4 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Gesetz     über     Ergänzungsleistungen  zur     Alters-,     Hinterlassenen-     und  Invalidenversicherung (Ergänzungsl  eistungsgesetz) vom 14. Juni 1966  5 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Gesetz  über  die  Leistung  von  Staatsbeitr  ägen  an  Altersheim  e  (Altersheimgesetz,  AHG) vom 8. Oktober 1974  6 )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 2 Wirkungsberichte; Kostenneutralität
                            1    Der  Regierungsrat  legt  dem  Grossen  Rat  im  zweiten  und  vierten  Jahr  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  einen  Bericht  über  den  Vollzug  und  die  Wirkung  der  Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 175, 191; 1999 S. 119; 2000 S. 89, 111, 155, 242; 2002 S. 329, 390; 2003 S. 250;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 155; 2005 S. 66, 193, 230, 254 (SAR  401.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS  Bd.  11  S.  357;  Bd.  12  S.  525;  1995  S.  140,  146;  1997  S.  106;  2004  S.  158,  183  (SAR  422.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      AGS  Bd.  11  S.  81;  Bd.  14  S.  712;  1999  S.  335;  2000  S.  295  ;  2003  S.  301;  2004  S.  172  (SAR  615.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 14 S. 685 (SAR  831.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      AGS Bd. 6 S. 382; Bd. 7 S. 146, 511; Bd. 8 S. 323, 759; Bd. 9 S. 358; Bd. 10 S. 97, 512;  Bd.  11  S.  95,  615;  Bd.  12  S.  113,  485;  Bd.  13  S.  127,  387,  651;  Bd.  14  S.  166;  1995  S.  9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  S.  374;  1998  S.  19;  364;  1999  S.  383;  2000  S.  344;  2002  S.  451;  2003  S.  361;  2004  S. 318 (SAR  831.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 8 S. 776; Bd. 14 S. 544; 1995 S. 144 (SAR  875.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   die   Kostenneut  ralität   nicht   mehr   gegeben,     legt   der   Grosse   Rat   den  Gemeindeanteil  im  Dekret  über  die  Ge  meindebeteiligung  am  Personalaufwand  der  Volksschulen   und   Kindergärten   vom   22.   Februar   2005  1 )     gestützt   auf   die  Wirkungsberichte neu fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  stellen  de  m  Kanton  die  erforderlichen  Daten  zur  Verfügung,  um  die  Kostenentwicklung  von  Aufgaben  zu  untersuchen,  die  von  den  Gemeinden  erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erster Wirkungsbericht; Ausgleich der Kostenentwicklung
                            1     Der   Wirkungsbericht   im   zweiten   Jahr   nach   Inkrafttreten   gibt   insbesondere  Aufschluss über die Kostenentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Regierungsrat    beantragt    dem  Grossen    Rat    die    zum    Ausgleich    der  Kostenentwicklung      erforderliche  Anpassung      des      Gemeindeanteils      am  Personalaufwand der Volk  sschulen und Kindergärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berechnung  des  Prozentsatzes  erfolg  t  nach  Massgabe  der  Kostenentwicklung  bei folgenden Aufgaben:  a)       Sozialhilfe;  b)  Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten;  c)  Vollzugskosten strafrechtlicher Massnahmen;  d)  AHV/IV-Grundleistungen und -Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Weisen    andere    von    der    Aufgabenteilung    erfasste    Aufgaben    eine    hohe  Kostenentwicklung  auf,  berücksichtigt  de  r  Regierungsrat  diese  bei  der  Berechnung  des neuen Prozentsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zweiter Wirkungsbericht; Au sgleich der Kostenentwicklung;
                            Verlängerung der Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Wirkungsbericht   im   vierten   Jahr   na  ch   Inkrafttreten   gibt   insbesondere  Aufschluss über  a)  die Erreichung der Ziele;  b)  die  Umsetzung  des  Grundsatzes  der  Ko  stenneutralität  gemäss  §  2  lit.  f  des  Gesetzes  I  zur  Aufgabenteilung  zwis  chen  Kanton  und  Gemeinden  (GAT  I)  vom 2. Juli 2002  2 )  ;  c)       die       Kostenentwicklung;  d)  die Wirkung der Über  gangsregelung gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat stellt dem  Grossen Rat Antrag betreffend  a)  Anpassung  des  Gemeindeanteils  am  Personalaufwand  der  Volksschulen  und  Kindergärten gemäss § 3 Abs. 3 und 4;  b)  weitere Berichterstattung über  die Wirkungen der Aufgabenteilung;  c)  Verlängerung der Über  gangsregelung gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  411.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  691.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übernahme von Anstellungsverhältnissen;
                            vorsorgerechtliche Üb  ergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  der  Kanton  Aufgaben  übernimmt,  die  bisher  andere  Trägerschaften  erfüllt  haben, führt er die Anste  llungsverhältnisse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   bisherige   Trägerschaft   hat   die  Arbeitsverträge   auf   den   Zeitpunkt   der  Kantonalisierung  zu  künden.  Der  Kanton  schliesst  auf  diesen  Zeitpunkt  neue  Arbeitsverträge      ab      und      erlässt  Lohnverfügungen      gemäss      kantonaler  Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Weiterführung  der  Anstellungsverhältnisse  gilt  nur  im  Umfang  der  vom  Regierungsrat bisher bewilligten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Gemeinden    tragen    den    Arbeitgeberanteil    für    den    reglementarischen  Höhereinkauf  der  berufliche  Vorsorge  ih  rer  Angestellten,  der  sich  im  Jahr  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  aus  der  Überführung  der  Löhne  gemäss  Dekret  über  die  Löhne  der  Lehrpersonen  (Lohndekret  Lehrpersonen,  LDLP)  vom  24.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Sinne  der  Gleichstellung  mit  den  be  reits  bei  der  Aargauischen  Pensionskasse  (APK) versicherten Personen tragen die  nicht der APK angesc  hlossenen Gemeinden  einen  dem  Höhereinkauf  gemä  ss  Absatz  4  entsprechenden  Anteil.  Dieser  wird  den  Angestellten beim Wechsel  zur APK gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Im   Falle   einer   kapitalmässigen   Au  sfinanzierung   einer   Unterdeckung   bei   der  beruflichen   Vorsorge   de  s   vom   Kanton   übernommenen  Personals   tragen   die  einzelnen   Gemeinden   die   Kosten   für  ihr   vor   der   Übernahme   bei   der   APK  versichertes  Personal.  Diese  Gemeinden  zahlen  höchste  ns  den  Fehlbetrag,  der  im  Jahr vor der Übernahme des Personals bestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Für  die  Gemeinden,  deren  Personal  nicht  bei  der  APK  versichert  war,  entfällt  die  Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Im  Falle  einer  Ausfinanzierung  mit  höheren  Arbeitgeberbeiträgen  werden  den  Gemeinden nach Absatz 7 die höheren Arbeitg  eberbeiträge in ihrem Gemeindeanteil  am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Der Grosse Rat rege  lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiträge an den Bau von Altersheimen
                            1     Für   die   im   Zeitpunkt   der   Aufhebung   des   Gesetzes   über   die   Leistung   von  Staatsbeiträgen  an  Alte  rsheime  (Altersheimgesetz,  AHG)  vom  8.  Oktober  1974  2 )  vom  Kanton  bewilligten  Vorprojekte  werden  die  Beiträge  nach  bisherigem  Recht  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  411.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  875.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbeiträge und -abgaben
                            1    Die  finanziellen  Auswirkungen  von  Aufgabenteilung  sowie  neuem  Finanz-  und  Lastenausgleich werden während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wie  folgt ausgeglichen:  a)       Übergangsbeiträge       an  belastete Ge  meinden;  b)  Übergangsabgaben von entlasteten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Übergangsbeitrag  wird  gewährt,  we  nn  die  Mehrbelastung  5  %  des  auf  100  %  umgerechneten     Ertrags     der     ordentliche  n     Gemeindesteuer     (einschliesslich  Quellensteuer) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Übergangsabgabe  wird  geforder  t,  wenn  die  Minderbelastung  10  %  des  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %  umgerechneten  Ertrags  der  ordentli  chen  Gemeindesteuer    (einschliesslich  Quellensteuer) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mehr-  oder  Minderbelastung  durch  die  Aufgabenteilung  wird  anhand  der  errechneten  Auswirkungen  im  zweiten  Jahr  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  festgelegt.  Sie  wi  rd  neu  berechnet,  wenn  der  Gro  sse  Rat  den  Gemeindeanteil  am  Personalaufwand der Volksschu  len und Kindergärten anpasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Mehr- oder Minderbelastung durch den  Finanz- und Lastenausgleich wird auf  Grund  der  Differenz  zwischen  altem  und  neuem  Recht  nach  dem  jeweiligen  Basisjahr ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Übergangsbeiträge  und  -abgaben  gehen  zulasten  beziehungsweise  zugunsten  des  Finanzausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Der  Grosse  Rat  kann  die  Übergangsre  gelung  auf  Grund  des  Wirkungsberichts  im  vierten Jahr nach Inkrafttreten  ganz oder teilweise verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Das  Gesetz  II  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden  (GAT  II)  vom 20. Mai 2003  1 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 2003 S. 290 (SAR 692.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach  Annahme  durch  das  Volk  in  de  r  Gesetzessammlung  zu    publizieren.  Der  Regierungsrat   bestimmt   das   Inkrafttret  en   nach   Annahme   der   Änderung   der  Kantonsverfassung vom  22. Februar 2005.  Aarau, 22. Februar 2005  Präsident des Grossen Rats  i.V. E  ICHENBERGER  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005  Inkrafttreten: 1. Januar 2006  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 16. November 2005