Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon
Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon Vom 30. März 2005 und 8. Juni 2005 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren: Art. 1 Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit der politi- schen Gemeinde Dietikon die Zivilsc hutzorganisation Region Dietikon mit Sitz in Dietikon. Zivilschutz- organisation Art. 2 In der Zivilschutzorganisation Regi on Dietikon kommt im Bereich Zivil- schutz ergänzend zum Bundesrecht da s zürcherische Recht zur Anwen- dung. Anwendbares Recht Art. 3
1 Die politische Gemeinde Bergdietikon schliesst mit der politischen Gemeinde Dietikon einen Vertrag über den Anschlu ss an die Zivilschut- zorganisation Dietikon ab. Anschlussvertrag
2 Der Anschlussvertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich. Art. 4 Alle Aufgaben, die das Bundesrecht de n kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilschutz zuweist, werden auf die Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich übertragen, soweit im Anschlussver trag nicht eine andere Regelung vorbehalten bleibt. Aufsicht AGS 2005 S. 287
Art. 5
Haftbar ist im Umfang der übernomme nen Aufgaben der Kanton Zürich. Haftbarkeit Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligte n Gemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Zivilschutzkommi ssion nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden. Rechtsschutz
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Chefschiedsperson. Können sich die Schiedspersonen nicht innert Frist auf eine Chefschiedsperson ei nigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 1 )
3 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgü ltig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlic hen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Gemeinde. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann dieses di e Kosten ganz oder teilweise der verursachenden Gemeinde auferlegen . Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung. 1 ) Art. 7 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags- kantone in zivilrechtlichen Streitigkeite n sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde lediglich die Rech tsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten. Zuständigkeit Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskant one sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständi gen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen. Durchsetzbarkeit
1) Fassung gemäss Änderung vom 15. September 2010 und 11. Mai 2011, in Kraft seit 31. Oktober 2011 (AGS 2011/5-3).
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG 1 ) gerichtlichen Urteilen gleichzusetzen. Art. 9 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskant one bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Anpassung Art. 10 Der Staatsvertrag kann unter Einha ltung einer zwölfmonatigen Kündi- gungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Kündigung Art. 11 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Inkrafttreten Aarau, 30. März 2005 Regierungsrat Aargau Landammann: B ROGLI Staatsschreiber: D R . G RÜNENFELDER Zürich, 8. Juni 2005 Regierungsrat Zürich Präsidentin: F IERZ Staatsschreiber: H USI
1) SR 281.1
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