Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über  Befreiungen von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen  oder gemeinnützigen Zwecken  Vom 29. Juli/18. August 1949  Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren,  Vermögenszuwendungen   durch   Ve  rfügung   von   Todes   wegen   oder  Schenkung,  welche  von  Einw  ohnern  des  einen  Kantons  zu  Gunsten  des  andern  Kantons  oder  zu  Gunsten  von  Körperschaften  und  Anstalten  im  andern  Kanton  gemacht  werden,  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungs-  steuer wie folgt zu befreien:  a)     allgemein,  sofern  die  Zuwe  ndungen  dem  Staat  ode  r  den  Gemeinden  oder ihren eigenen An  stalten zukommen,  b)     bis  zum  Betrag  von  Fr.  10'000.–,  sofern  die  Zuwendungen  privaten,  gemeinnützigen   oder   wohltätigen  Körperschaften   oder   Anstalten  zukommen.  Die  beiden  Regierungen  sind  jeder  zeit  unter  Beobachtung  einer  Kündi-  gungsfrist   von   sechs   Monaten   berech  tigt,   von   dieser   Vereinbarung  zurückzutreten.  AGS 1996 S. 233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, den 29. Juli 1949  Im  Namen des Regierungsrates  Der Landammann:  R  ÜTTIMANN  Der Staatsschreiber:  D  R  .  W.  H  EUBERGER  Zürich, den 18. August 1949  Im  Namen des Regierungsrates  Der Präsident:  K  ÄGI  Der Staatsschreiber i.V.:  D  R  .  O.  M  OESCH