Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 3 (961.13)
CH - BL

Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie 3

Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie 3 (Covid-19 Vo BL 3) Vom 31. März 2022 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 40 und Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom
28. September 2012
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, besonders gefährdete Personengruppen vor Ansteckungen durch das Coronavirus (Sars-CoV-2) zu schützen und die Vor - sorge zum Schutz gegen das Virus in sozialmedizinischen Institutionen zu stär - ken.
1 Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske

§ 2 Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Heime, Tages-

und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders ge - fährdeten Personen
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen.
2 In Innenräumen von Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von beson - ders gefährdeten Personen sind Besuchende ab 12 Jahren sowie Mitarbeiten - de mit direktem Klientenkontakt verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen.
3 Keine Gesichtsmaske tragen müssen:
a. stationäre Patientinnen und Patienten in Spitälern und Kliniken, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten;
1) SR 818.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.044
b. Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise betreute Personen von Alters- und Pflegeheimen sowie von Heimen, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personengruppen;
c. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Ge - sicht in Anspruch nehmen;
d. Personen, die in einem Restaurationsbereich am Tisch sitzen;
e. Personen, die auftreten, namentlich Rednerinnen und Redner.
4 Der kantonsärztliche Dienst oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Abs. 3 Bst. a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies für den Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist.
5 Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhal - tung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.

§ 3 Befreiung von der Maskenpflicht

1 Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich me - dizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.
2 Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson er - forderlich, die nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006
1 ) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom
18. März 2011
2 ) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung be - fugt ist.
2 Testpflicht in Einrichtungen mit gefährdeten Personen

§ 4 Testpflicht für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflege -

heimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
1 Mitarbeitende der nachfolgenden Einrichtungen, welche direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Beziehen - den von Tagesstruktur in der Behindertenhilfe haben, sind verpflichtet, sich 2- mal wöchentlich auf Sars-CoV-2 testen zu lassen:
a. Spitäler;
b. Alters- und Pflegeheime;
c. Heime, Tages- und Werkstätten der Behindertenhilfe mit Schwerpunkt in der Behandlungspflege oder in der Betreuung von besonders gefährdeten Personen.
1) SR 811.11
2) SR 935.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.044
2 Von der Testpflicht gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Mitarbeitende, welche über ein Covid-19-Genesungszertifikat gemäss Art. 16 ff. der Covid-19-Verord - nung Zertifikate
3 ) verfügen. Sie nehmen 6 Wochen nach ihrer Genesung wie - der an den Tests teil.
3 Die Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäss Abs. 1 Bst. c können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen weitere Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.
4 Die Leitung der Einrichtung bestimmt die Mitarbeitenden, welche unter die Testpflicht gemäss Abs. 1 fallen, und regelt die Einzelheiten.
3 Strafbestimmungen

§ 5 Strafbestimmung

1 Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss

Art. 83 Abs. 1 Bst. j des Epidemiengesetzes

4 ) mit Busse bestraft.
3) SR 818.102.2
4) SR 818.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.044
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.03.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.03.2022 01.04.2022 Erstfassung GS 2022.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.044
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