Gesetz über die Nutztierversicherung
Gesetz über die Nutztierversicherung (NTVG) vom 13.02.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und die Tierseu - chenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. September 2002; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz hat den Zweck:
a) die obligatorische Versicherung gegen den Verlust von Nutztieren zu regeln;
b) die freiwillige Versicherung auf lokaler Ebene zu regeln;
c) die Nutztierversicherungsanstalt (die Anstalt) und die lokalen Rinder - versicherungskassen (die lokalen Kassen) zu organisieren.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Tiere der Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, für Bienen und Geflügel sowie für Fische aus Fischzuchten.
2 Der Staatsrat kann den Geltungsbereich auf weitere Tiergattungen ausdeh - nen, wenn:
a) genügend Tiere einer Gattung gehalten werden und
b) die Gefahr gross ist, dass der Staat bei einer Tierseuche, die diese Gat - tung betrifft, in Anwendung der Bundesgesetzgebung die Bekämp - fungskosten übernehmen oder Entschädigungen zahlen muss.
Art. 3 Begriffe
1 Als Tierseuchen gelten die übertragbaren Tierkrankheiten, die in der Bun - desgesetzgebung als solche bezeichnet werden.
2 Als Tierhalterin oder Tierhalter gilt grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres. Wer mit der Aufzucht oder Mast eines Tieres beauf - tragt ist, gilt ebenfalls als Tierhalterin oder Tierhalter. Wer ein Tier nur zur Sömmerung übernimmt, gilt hingegen nicht als Tierhalterin oder Tierhalter.
Art. 4 Versicherer und Versicherungen
1 Die Anstalt übernimmt die obligatorische Versicherung.
2 Die lokalen Kassen können für die Tiere der Rindergattung eine freiwillige Versicherung für die von der Anstalt nicht gedeckten Risiken anbieten.
3 Die von privaten Versicherern angebotenen Versicherungen bleiben vorbe - halten.
Art. 5 Rückversicherung bei der Anstalt
1 Die lokalen Kassen können alle Tiere der Rindergattung, die sie gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch versichern, bei der Anstalt rückversi - chern.
Art. 6 Zusatzversicherung
1 Für Tiere der Gattungen nach Artikel 2, deren Zuchtwert höher ist als der bei der Anstalt oder den lokalen Kassen versicherte Maximalwert, kann eine Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherer abgeschlossen werden.
2 Obligatorische Versicherung
Art. 7 Versicherungspflicht
1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, die ständig auf dem Kantons - gebiet gehaltenen Tiere der Gattungen nach Artikel 2 bei der Anstalt zu ver - sichern.
Art. 8 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Risiken
1 Die obligatorische Versicherung für die Tiere nach Artikel 2 deckt im Rah - men der Bundesgesetzgebung:
a) den Verlust von Tieren infolge von Tierseuchen und von Massnahmen zu deren Vorbeugung und Bekämpfung;
b) die Kosten der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern sie vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurden.
2 Der Staatsrat kann die Deckung der obligatorischen Versicherung auf Fälle ausdehnen, für die die Bundesgesetzgebung keine Entschädigung oder Über - nahme der Bekämpfungskosten vorschreibt.
3 Bei Tieren der Rindergattung deckt die obligatorische Versicherung zudem den Verlust infolge von Feuer, Blitzschlag, Lawine, Erdrutsch und Über - schwemmung.
Art. 9 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Kosten
1 Im Rahmen der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung deckt die Anstalt insbesondere die Kosten für:
a) die Diagnose und die Überwachung sowie die Abgabe von Medikamen - ten, Impfstoffen und Desinfektionsmitteln;
b) den Transport und die Entsorgung der infolge einer Tierseuche umge - standenen Tiere.
2 In den Fällen nach Artikel 8 Abs. 3 deckt die Anstalt die Kosten für:
a) die Feststellung, die Kontrolle und die Schlachtung;
b) die Entfernung, den Transport und die Entsorgung.
3 Die Anstalt beteiligt sich jedoch nur in beschränktem Masse an den Kosten für die Entfernung und den Transport von Tieren der Rindergattung, die in - folge eines Blitzschlags verenden oder geschlachtet werden. Der Staatsrat setzt die entsprechende Entschädigung fest.
Art. 10 Deckung der obligatorischen Versicherung – Nicht versicherte
Schäden
1 Nicht gedeckt sind insbesondere:
a) die Verminderung des Werts eines lebenden Tieres;
b) der Schaden, der durch eine Sperre oder eine andere vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnete Massnahme verursacht wird;
c) die vor der Intervention des zuständigen seuchenpolizeilichen Organs entstandenen tierärztlichen Behandlungs- und Heilungskosten;
d) die Arbeitskosten für Desinfektionen.
3 Sanima, Nutztierversicherungsanstalt
3.1 Stellung und Auftrag
Art. 11 Stellung
1 Die Nutztierversicherungsanstalt Sanima ist eine öffentlich-rechtliche An - stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, die für die Nutztierversiche - rung zuständig ist 1 ) (die Direktion).
3 Sie ist nicht steuerpflichtig.
Art. 12 Auftrag
1 Die Anstalt ist beauftragt:
a) die Tiere der Gattungen nach Artikel 2 entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung zu versichern;
b) vorbeugende Massnahmen zu fördern und zur Bekämpfung der Tierseu - chen beizutragen;
c) den lokalen Kassen eine Rückversicherung gegen das Risiko von unge - niessbarem Fleisch anzubieten;
d) die ihr durch das Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
3.2 Organisation
Art. 13 Organe
1 Die Organe der Anstalt sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Verwalterin oder der Verwalter;
c) die Schätzungsexpertinnen und -experten;
d) das Kontrollorgan.
Art. 14 Verwaltungskommission – Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission besteht aus neun Mitgliedern.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den Vorsitz; diese Person und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ge - hören der Kommission von Amtes wegen an.
3 Die übrigen sieben Mitglieder werden so gewählt, dass die Regionen und die Halterinnen und Halter der versicherten Gattungen angemessen vertreten sind. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Direktion für eine Amtspe - riode ernannt.
4 Die Kommission bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte.
5 Die Anstalt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 15 Verwaltungskommission – Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission ist das übergeordnete Organ der Anstalt. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung.
b) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Höhe der Ver - sicherungsprämien.
c) Sie erlässt Richtlinien für die Schätzung der Tiere der versicherten Gat - tungen.
d) Sie entscheidet über die Einsprachen, die gegen die Entschädigungsver - fügungen erhoben werden.
e) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zum Tarif der Entschädi - gungen, die den Tierärztinnen und -ärzten im Rahmen des Vollzugs die - ses Gesetzes ausgerichtet werden.
f) Sie bestimmt über die Anlage des Vermögens, wobei sie der Verwalte - rin oder dem Verwalter gewisse Befugnisse übertragen kann, und unter - breitet die Anleihensbegehren dem Staatsrat zur Genehmigung.
g) Sie unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr zuhanden des Grossen Rats die Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht.
h) Sie wird soweit wie möglich zu den wichtigen Massnahmen für die Tierseuchenbekämpfung angehört.
Art. 16 Verwalterin oder Verwalter
1 Die Verwalterin oder der Verwalter wird vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission angestellt.
2 Die Verwalterin oder der Verwalter:
a) leitet die Anstalt;
b) bereitet die Geschäfte vor, die der Verwaltungskommission zu unter - breiten sind, stellt ihr Antrag und führt die gefassten Beschlüsse aus;
c) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskom - mission teil;
d) entscheidet über die Entschädigungsgesuche;
e) nimmt die Aufgaben wahr, die in dem von der Verwaltungskommission erstellten Pflichtenheft aufgeführt sind.
Art. 17 Schätzungsexpertinnen und -experten
1 Der Staatsrat ernennt Schätzungsexpertinnen und –experten; er legt ihre Zahl auf Antrag der Direktion fest.
2 Die Schätzungsexpertinnen und -experten setzen den Schätzungswert der verendeten oder zu schlachtenden Tiere auf Ersuchen der Verwalterin oder des Verwalters fest.
3 Der Schätzungswert der Bienenvölker wird bei einem Schaden von den Bie - neninspektorinnen und -inspektoren festgesetzt.
Art. 18 Kontrollorgan
1 Der Staatsrat bezeichnet ein Kontrollorgan.
2 Das Kontrollorgan prüft die von der Verwaltungskommission angenomme - ne Jahresrechnung der Anstalt und unterbreitet dem Staatsrat ihren Bericht zuhanden des Grossen Rats.
Art. 19 Zeichnungsberechtigung
1 Zur rechtsgültigen Verpflichtung der Anstalt gegenüber Dritten bedarf es der Kollektivunterschrift der folgenden Personen:
a) der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission;
b) und der Verwalterin oder des Verwalters oder deren bzw. dessen Stell - vertreterin oder Stellvertreters.
3.3 Finanzen
Art. 20 Rechnung
1 Für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren wird getrennt Rechnung geführt.
2 Die Rechnungen werden jeweils am 31. Dezember abgeschlossen und dem Staatsrat übergeben; dieser unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmi - gung.
Art. 21 Mittel
1 Die finanziellen Mittel der Anstalt sind:
a) die von den Tierhalterinnen und -haltern bezahlten Prämien;
b) die von den lokalen Kassen bezahlten Prämien;
c) die von den Viehhändlerinnen und -händlern geschuldeten Prämien;
d) der Erlös aus der Verwertung der geschlachteten Tiere;
e) der Ertrag der Vermögensanlagen;
f) der Kantonsbeitrag nach Absatz 2.
2 Der Staat beteiligt sich zu 40 % an den durch eine Tierseuche entstandenen Verlusten und an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Art. 22 Reservefonds
1 Um ihren Verpflichtungen auch bei grossen Schadenereignissen nachkom - men zu können, äufnet die Anstalt für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren einen Reservefonds von mindestens 5 % des Schätzungs - werts der versicherten Tiere (Art. 31).
Art. 23 Vermögen
1 Das Vermögen der Anstalt ist gemäss den Erfordernissen der Sicherheit und des Ertrags anzulegen. Sicherheit geht vor Ertrag.
2 Das Vermögen ist bei Schuldnern anzulegen, die volle Garantie bieten.
3 Es ist verboten, bei der Wahl der Anlage Personen oder Institutionen zu be - günstigen.
3.4 Zählung und Versicherungsperiode
Art. 24 Zählung
1 Die Tiere der zu versichernden Gattungen werden jedes Jahr erfasst. Der Staatsrat erlässt die für die Zählung erforderlichen Bestimmungen.
2 Damit die Anstalt die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr - nehmen kann, gewährt ihr das zuständige Amt einen Online-Zugriff auf die Daten, die im Rahmen der Erhebung der landwirtschaftlichen Daten erhobe - nen werden. Der Zugriff der Anstalt beschränkt sich jedoch auf die Personen - daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wie die Namen und Adressen der Tierhalterinnen und -halter und den Tierbestand. Der Staatsrat erlässt die für den Zugriff erforderlichen Bestimmungen.
3 Widersetzen sich Tierhalterinnen oder Tierhalter der Zählung, so wird diese von Amtes wegen auf ihre Kosten durchgeführt; die in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.
4 Die Tierhalterinnen und -halter, die erst nach der jährlichen Erhebung ver - sicherungspflichtig werden, müssen sich unverzüglich bei der Anstalt mel - den.
Art. 25 Versicherungsperiode
1 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Der Staatsrat legt den Beginn und das Ende der Versicherungsperiode fest.
3.5 Prämien
Art. 26 Allgemeines
1 Die Halterinnen und Halter der zu versichernden Tiere zahlen der Anstalt eine Jahresprämie, die grundsätzlich auf dem bei der Zählung ermittelten Tierbestand beruht.
2 Die Prämie der Tierhalterinnen und -halter, die erst nach dem Beginn der jährlichen Versicherungsperiode versicherungspflichtig werden, wird im Ver - hältnis zur verbleibenden Versicherungsperiode berechnet.
3 Die Halterinnen und Halter, die sich bei der Anstalt entgegen Artikel 7 nicht angemeldet haben, schulden der Anstalt die Prämien, die sie während fünf Jahren vor der Entdeckung der Widerhandlung hätten zahlen müssen.
4 Die lokalen Kassen, die bei der Anstalt gegen das Risiko von ungeniessba - rem Fleisch rückversichert sind, zahlen eine Prämie entsprechend der Zahl der von ihnen versicherten Tiere.
5 Bei der Festsetzung der Prämien werden die einzelnen Risiken angemessen berücksichtigt.
6 Der Staatsrat setzt die Höhe der Prämien jedes Jahr unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Anstalt fest.
Art. 27 Für die Viehhändlerinnen und -händler
1 Die Viehhändlerinnen und -händler zahlen eine Prämie gemäss ihrem übli - chen Viehbestand und eine Prämie gemäss ihrem durchschnittlichen jährli - chen Tierhandel.
Art. 28 Für die Bienenhalterinnen und -halter
1 Die Halterinnen und Halter von Bienenvölkern zahlen eine Prämie für jedes Volk.
3.6 Versicherungsleistungen
Art. 29 Entschädigungsanspruch
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall für jedes versicher - te Tier oder Bienenvolk Anspruch auf Entschädigung, ungeachtet des Ortes, wo sich der Schaden ereignet hat.
2 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn:
a) der Schaden unverzüglich der Anstalt, bei Bienen der Bieneninspekto - rin oder dem Bieneninspektor, gemeldet wurde und
b) die Schadensursache von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, bei Bie - nen von der Bieneninspektorin oder vom Bieneninspektor, festgestellt wurde.
Art. 30 Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs
1 Neben den in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fäl - len verwirken Tierhalterinnen und Tierhalter jeden Anspruch auf Entschädi - gung, wenn sie:
a) sich betrügerischer Handlungen schuldig gemacht haben;
b) ein Tier von einer Person behandeln liessen, die nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist, und die Behandlung zum Verlust des Tieres führte;
c) durch Übertretung der tierseuchenpolizeilichen Bestimmungen eine Krankheit eingeschleppt haben;
d) die Prämie nicht fristgerecht bezahlt haben.
2 Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
Art. 31 Schätzungswert
1 Der Schätzungswert wird gemäss den Kriterien des Bundes und der Anstalt festgesetzt.
2 Der Staatsrat setzt jedes Jahr für alle versicherten Tierarten den Höchstbe - trag des Schätzungswerts fest.
Art. 32 Entschädigung – Grundsatz
1 Die Entschädigung beträgt 90 % des Schätzungswerts.
Art. 33 Entschädigung – Bei Unterversicherung
1 Die Anstalt übernimmt den Schaden nur bis zur Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker.
2 Ist die Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker niedriger als die Zahl der beim Eintritt des Schadens gehaltenen Tiere oder Bienenvölker (Unter - versicherung), so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.
Art. 34 Entschädigung – Bei Mehrfachversicherung
1 Ist dasselbe Tier oder Bienenvolk bei mehr als einer Versicherung gegen dasselbe Risiko und für dieselbe Zeitspanne versichert, so ist die Anstalt nur subsidiär und nur bis zur Höhe des versicherten Schadens zur Entschädi - gungsleistung verpflichtet.
Art. 35 Entschädigung – Verwertung
1 Die Anstalt sorgt für die Verwertung der Tiere, die geschlachtet werden müssen, und verfügt über den Verwertungserlös bis zum Betrag der ausge - richteten Entschädigung.
Art. 36 Entschädigung – Übergang von Rechtsansprüchen
1 Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die Anstalt über.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gel - ten sinngemäss.
Art. 37 Entschädigung – Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädi -
gungsleistungen
1 Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.
Art. 38 Pauschalentschädigung bei Rückversicherung
1 Für Tiere der Rindergattung überweist die Anstalt den bei ihr rückversicher - ten lokalen Kassen eine Pauschalentschädigung pro Tier, sofern das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt wurde.
2 Die Anstalt setzt den Betrag dieser Entschädigung fest.
3 Die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen nach Artikel 37 ist auf die Rückerstattung der Pauschalentschädigungen an - wendbar.
4 Lokale Rinderversicherungskassen
Art. 39 Stellung
1 Die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) sind öffent - lich-rechtliche Körperschaften, die unter dem bisherigen Recht Rechtspersön - lichkeit erlangt haben.
2 Sie sind nicht steuerpflichtig.
Art. 40 Grundsatz der Gegenseitigkeit
1 Die Versicherung, die die lokalen Kassen nach Artikel 4 Abs. 2 anbieten können, beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Art. 41 Statuten
1 Jede lokale Kasse gibt sich Statuten.
2 Die Statuten müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über:
a) den Zweck, den Sitz und die Organisation;
b) die versicherten Risiken;
c) die finanziellen Mittel;
d) die Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Zählung;
f) die für die Festsetzung der Beiträge, des Schätzungswerts und der Ent - schädigungen erforderlichen Kriterien;
g) die Art und Weise der Entschädigung.
3 Die Statuten der lokalen Kassen und ihre Änderungen sind erst verbindlich, nachdem sie von der Direktion genehmigt wurden.
Art. 42 Organisation
1 Die lokale Kasse organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbst.
2 Ihre Organe sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Schätzungskommission;
d) die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.
3 Die Befugnisse der Organe werden in den Statuten festgesetzt.
Art. 43 Unterbreitung der Jahresrechnung
1 Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die Jahresrechnungen der lokalen Kassen der Anstalt zur Information unterbreitet.
Art. 44 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten der lokalen Kassen haftet das Geschäftsvermö - gen.
2 Die Statuten können jedoch vorsehen, dass die Mitglieder persönlich und solidarisch für Verbindlichkeiten aus erhaltenen Krediten haften.
Art. 45 Mitgliedschaft – Beginn
1 Alle Halterinnen und Halter eines Tieres der Rindergattung können um die Aufnahme in die lokale Kasse ihrer Wahl ersuchen.
2 Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf nur einer Kasse beitreten.
Art. 46 Mitgliedschaft – Ende
1 Jedes Mitglied kann unter Beachtung der in den Statuten festgesetzten Kün - digungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres aus der lokalen Kasse aus - treten. Es muss zudem die Zusatzbeiträge nach Artikel 49 Abs. 2 zahlen.
2 Im Übrigen wird der Verlust der Mitgliedschaft in den Statuten geregelt.
3 Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliert die Tierhalterin oder der Tier - halter jeden Anspruch auf das Geschäftsvermögen.
Art. 47 Versicherungsbeginn und -periode
1 Die freiwillige Versicherung wird zu den in den Statuten festgesetzten Be - dingungen wirksam. Die Statuten regeln auch die Versicherungsperiode.
Art. 48 Verkauf eines Tieres
1 Wird ein versichertes Tier verkauft, so bleibt es während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von neun Tagen bei der lokalen Kasse versichert (Art. 202 Abs. 1 OR).
Art. 49 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.
2 Gegebenenfalls sind die Mitglieder gehalten, Zusatzbeiträge zur Deckung des Bilanzfehlbetrags zu entrichten.
Art. 50 Versicherungsleistungen – Entschädigungsanspruch
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall Anspruch auf Ent - schädigung für jedes versicherte Tier.
2 Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Schaden den Statuten gemäss gemeldet wurde.
Art. 51 Versicherungsleistungen – Verlust oder Kürzung des Entschädi -
gungsanspruchs
1 Tierhalterinnen und Tierhalter verwirken jeden Anspruch auf Entschädi - gung, wenn:
a) sie in betrügerischer Absicht eine Überversicherung abgeschlossen ha - ben;
b) der Verlust des Tieres auf schuldhaftes oder strafbares Handeln zurück - zuführen ist.
2 Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
Art. 52 Versicherungsleistungen – Entschädigung
a) Grundsatz
1 Die Entschädigung wird gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.
2 Wird das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt, so beträgt die Entschädi - gung mindestens 60 % des Schätzungswerts des verendeten oder geschlachte - ten Tieres.
Art. 53 Versicherungsleistungen – Entschädigung
b) Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung
1 Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung gelten die Artikel 33 und
34 sinngemäss.
Art. 54 Versicherungsleistungen – Entschädigung
c) Übergang von Rechtsansprüchen
1 Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die lokale Kasse über.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gel - ten sinngemäss.
Art. 55 Versicherungsleistungen – Rückerstattung ungerechtfertigter
Entschädigungsleistungen
1 Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.
Art. 56 Zusammenschluss lokaler Kassen
1 Der Zusammenschluss muss von der Generalversammlung jeder lokalen Kasse einzeln und mit dem absoluten Mehr ihrer Mitglieder beschlossen wer - den.
2 Das Vermögen der lokalen Kassen wird von der neuen Kasse übernommen.
Art. 57 Auflösung einer lokalen Kasse – Gründe
1 Eine lokale Kasse wird aufgelöst:
a) durch einen mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder gefassten Be - schluss der Generalversammlung;
b) durch einen Entscheid der Direktion, wenn die Kasse zahlungsunfähig ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihren Zweck zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 58 Auflösung einer lokalen Kasse – Aufteilung des Geschäftsver -
mögens
1 Das Geschäftsvermögen haftet für rechtmässige Forderungen, die gegen - über der aufgelösten Kasse geltend gemacht werden.
2 Der Überschuss wird nach einem in den Statuten festgesetzten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt.
3 Die ehemaligen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschäftsver - mögen der aufgelösten lokalen Kasse.
5 Rechtsmittel
Art. 59 Grundsatz
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Die vorgängigen Rechtsmittel nach den Artikeln 60 und 61 bleiben vorbehalten.
2 Ansprüche, die sich auf die Artikel 37, 38 Abs. 3 und 55 stützen, können mit einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege geltend gemacht werden.
Art. 60 Entscheide der Anstalt
1 Gegen die Prämienabrechnungen der Anstalt kann innert 10 Tagen schrift - lich Einsprache bei ihr erhoben werden.
2 Entschädigungsverfügungen können innert 10 Tagen mit einer schriftlichen Einsprache an die Verwaltungskommission angefochten werden.
3 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einspre - cherin oder des Einsprechers enthalten.
Art. 61 Entscheide der lokalen Kassen
1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen Entscheide der loka - len Kassen.
2 Abrechnungen der Mitgliederbeiträge und Entscheide über Entschädigungs - leistungen können jedoch vorgängig innert 10 Tagen mit einer schriftlichen Einsprache an den Vorstand angefochten werden.
3 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einspre - cherin oder des Einsprechers enthalten.
6 Strafbestimmungen
Art. 62 Übertretungen
1 Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
a) als Halterin oder Halter ein Tier, das versichert werden muss, nicht an - meldet;
b) trotz einer Mahnung der Direktion seine versicherten Tiere schlecht überwacht und behandelt und dadurch ein hohes Verlustrisiko schafft.
2 In leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von einer Strafe abse - hen.
3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Spezialgesetze bleiben vorbehalten.
Art. 63 Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 64 Lokale Kassen – Entscheid über die Weiterführung
1 Die Generalversammlungen der bestehenden lokalen Kassen entscheiden in - nert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes darüber, ob die Kasse aufgelöst oder in der Form einer freiwilligen Versicherung im Sinne von Ar - tikel 4 Abs. 2 weitergeführt werden soll.
2 Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so wird diese auf den
30. Juni oder 31. Dezember wirksam, der auf den Entscheid der Generalver - sammlung folgt. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufteilung des Geschäftsvermögens; diese muss gerecht sein.
3 Bis zu diesem Datum bleiben die Bestimmungen des III. Kapitels des Ge - setzes von 1985 anwendbar.
4 Für Streitigkeiten, die vor dem Datum nach Absatz 2 entstanden sind, gilt die bisherige Gesetzgebung.
Art. 65 Lokale Kassen – Änderung der Statuten
1 Die lokalen Kassen, die ihre Tätigkeit weiterführen, müssen ihre Statuten innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes den neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen und sie von der Direktion genehmigen lassen.
Art. 66 Mitglieder
1 Die Mitglieder einer lokalen Kasse, die ihre Tätigkeit weiterführt, können das erste Mal auf den Tag, der dem Entscheid nach Artikel 64 Abs. 1 folgt, aus der Kasse austreten. Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung (SGF
914.20.1) wird aufgehoben.
Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6) wird wie folgt geändert:
...
Art. 69 Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 (StRB 01.04.2003).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_039
31.05.2010 Art. 63 geändert 01.01.2011 2010_066
09.10.2013 Art. 21 geändert 01.01.2014 2013_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.02.2003 01.01.2004 2003_039
Art. 21 geändert 09.10.2013 01.01.2014 2013_087
Art. 63 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
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