Beschluss über die Hilfspolizisten der Kantonspolizei (551.23)
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Beschluss über die Hilfspolizisten der Kantonspolizei

Beschluss über die Hilfspolizisten der Kantonspolizei vom 23.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 15 Bst. e des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Hilfspolizisten

1 Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind:
a) die Polizeihostessen;
b) die Gefangenenbegleiter;
c) ...

Art. 2 Aufgaben – Polizeihostessen

1 Die Polizeihostessen wirken bei der Erfüllung von verkehrspolizeilichen Aufgaben mit.
2 Sie besorgen namentlich die Überwachung des fliessenden und des ruhen - den Strassenverkehrs sowie die Regelung dieses Verkehrs.
3 Sie können gelegentlich mit der Erfüllung anderer Aufgaben betraut wer - den.

Art. 3 Aufgaben – Gefangenenbegleiter

1 Die Gefangenenbegleiter versehen den Transport der Gefangenen.
2 Sie führen die Zellenfahrzeuge und begleiten die zu überführenden Perso - nen alleine oder in Zusammenarbeit mit den Gendarmen.

Art. 4 ...

Art. 5 Dienstbefehl

1 Der Kommandant der Kantonspolizei präzisiert durch Dienstbefehl die von den Hilfspolizisten ausgeübten Funktionen.

Art. 6 Aufhebung

1 Der Beschluss vom 10. März 1975 betreffend die Hilfspolizisten der Kantonspolizei wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 882 / d 897
12.12.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 4 aufgehoben 01.01.2007 2007_022 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 882 / d 897

Art. 1 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022

Art. 4 aufgehoben 12.12.2006 01.01.2007 2007_022

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