Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Stand 1. August 2012) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner - kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 (Diplomvereinba - rung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005
2 , beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vor - schul- und/oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in die - sem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die: a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen; b) die Befähigung zum Unterricht allein auf der Vorschulstufe, auf der Primar - stufe oder auf beiden Stufen ausweisen; c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalistin/Genera - list) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fächergruppenlehre - rin/Fächergruppenlehrer) ausweisen.
1 sGS 230.31 .
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. August 1999.
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
Art. 3 Ziel
4
1 Die Ausbildungen vermitteln Wissens- und Handlungskompetenzen für die Bil - dung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primarstufe.
2 Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere: a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den in - dividuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen, b) den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern, c) die Sozialisation der Kinder zu unterstützen, d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten, e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuar - beiten und f) ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu pla - nen.
3 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Vorschulstufe zu - sätzlich: a) die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und unter Be - rücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b) den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu ermögli - chen.
4 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Primarstufe zusätz - lich: a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Be - rücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
Art. 3 bis
* Ausbildungsstruktur
1 Die Ausbildung zur diplomierten Lehrperson der Vorschul- und/oder Primar - stufe kann angeboten werden: a) als Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang mit berufspraktischen Modulen (regulä - rer Studiengang) oder b) als Ausbildung für Quereinsteigende im Sinne von Abs. 4 für Bewerberinnen und Bewerber, die zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: ba) Mindestalter 30 Jahre und
4 Änderung vom 21. Juni 2012; Inkrafttreten am 1. August 2012
bb) nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellen - prozenten; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.
2 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
3 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung. *
4 Studierende gemäss Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) können ihr Studium absolvie - ren: * a) als Ausbildung verbunden mit begleiteter Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teil - zeitanstellung auf der Zielstufe nach erfolgreichem Absolvieren von 60 ECTS- Kreditpunkten des Studiengangs (Formation par l'emploi) oder b) im Rahmen eines regulären Studiengangs, der aufgrund der Anerkennung nicht formal und/oder informell erworbener, für den Lehrberuf bedeutsamer Kompetenzen, verkürzt wurde (Validation des acquis de l'expérience).
5 Studierende, die gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c sur dossier zugelassen werden, können eine Ausbildung im Sinne von Abs. 4 Bst. a (Formation par l'emploi) ab - solvieren, es können dafür jedoch keine nicht formal und/oder informell erworbe - nen Kompetenzen im Sinne von Abs. 4 Bst. b (Validation des acquis de l'expéri - ence) angerechnet werden. *
6 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richt - linien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für einzelne Unterrichtsfächer und Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe, die zusätzlich zu einem aner - kannten Lehrdiplom für die Vorschul- oder Primarstufe erworben werden, erlas - sen. *
Art. 4 Studienumfang 5
1 Das Studium umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). 6 Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Dauer von drei Jahren.
2 36–54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.
5 Änderung vom 28. Oktober 2005.
6 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach - hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezem - ber 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universi - tären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
3 Wenn auf der Sekundarstufe II zusätzlich zur Maturitätsausbildung für die Erlan - gung des Diploms relevante Studienleistungen im Umfang von mindestens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens 60 Kreditpunkte re - duziert werden. *
4 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungsleis - tungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet. *
5 Studierenden, die gemäss Art. 3bis Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium auf - genommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 3bis Abs. 4 Bst.b absolvieren (Validation des acquis de l'expérience), können im Rahmen eines von der Ausbil - dungsinstitution dokumentierten Verfahrens nicht formal und/oder informell er - worbene Kompetenzen im Umfang von maximal 60 ECTS-Punkten an das Stu - dium angerechnet werden. Art. 3bis Abs. 5 wird vorbehalten. *
6 Studierende, die gemäss Art. 3bis Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium aufge - nommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 3bis Abs. 4 Bst. a absolvieren (For - mation par l'emploi), können in der Regel keine nicht formal und/oder informell erworbene Kompetenzen an das Studium anrechnen lassen. *
Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen 7
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufs - maturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement 8 bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
2 Zum Studium zugelassen werden können auch: a) Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufs - feld Pädagogik; b) Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Fachmittelschulausweises, eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder ei - ner anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleute, die über eine Berufs - maturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen.
7 Änderung vom 28. Oktober 2005.
8 Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004, sGS 230.313 .
c) * Bewerberinnen und Bewerber ohne formalen Zulassungsausweis gemäss den Abs. 1 und 2 Bst. a und b können zum Studium zugelassen werden, nachdem sie in einem von der Ausbildungsinstitution dokumentierten Aufnahmever - fahren erfolgreich auf ihre Studierfähigkeit hin geprüft worden sind (Auf - nahme sur dossier); Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufnahmever - fahren sind: (Mit dem Aufnahmeverfahren kann eine Berufseignungsprüfung verbunden werden. 9 ) ca) Mindestalter 30 Jahre, cb) Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II und cc) nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.
3 Führt die Ausbildung ausschliesslich zum Diplom für die Vorschulstufe, können auch Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Di - plommittelschule (DMS) oder eines anerkannten Fachmittelschulausweises zuge - lassen werden.
4 Bewerberinnen und Bewerber für das Studium gemäss Art. 3bis Abs. 4 Bst. a (Formation par l'emploi) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss
Art. 3bis Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ein Berufseignungsverfahren erfolgreich ab -
geschlossen haben. *
Art. 6 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. *
2 Vom Hochschulabschluss kann im Einzelfall insbesondere in den Bereichen Stufen- und Fachdidaktik abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.
Art. 7 Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit.
9 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Satz nach der Unteraufzählung in Bst. c platziert. Dieser wurde im September 2015 aus technischen Grün - den in den Ingress der Unteraufzählung verschoben.
Art. 8 Diplomreglement
1 Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 9 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungs - nachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung er - streckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) die Erziehungswissenschaften; b) die Stufen- und Fachdidaktik; c) die Fachausbildung; d) die berufspraktische Ausbildung und e) die Diplomarbeit.
Art. 10 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Vorschulstufe» respektive «Lehrdiplom für die Primarstufe» respektive «Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Pri - marstufe»; d) die Schuljahre, für welche das Diplom gilt; e) für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Un - terrichtsberechtigung gilt; f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweize - risch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren vom ...)».
Art. 11 Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt: a) sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschulstufe ausgewie - sen wird,
b) sich als «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Primarstufe ausgewie - sen wird oder c) sich als «diplomierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» zu bezeich - nen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe ausgewiesen wird.
2 Wenn eine Ausbildung als Fächergruppenlehrkraft ausgewiesen wird, so ist die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms berechtigt, sich als «diplo - mierte Fächergruppenlehrerin für die ...-stufe (EDK)», «diplomierter Fächergrup - penlehrer für die ...-stufe (EDK)», zu bezeichnen.
3 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK.
10 III. Anerkennungsverfahren (3.)
Art. 12 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommis - sion.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 13 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizu - legen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
10 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005, sGS 230.326 .
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Un - terlagen anfordern.
Art. 14 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aber - kennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffen - den Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
Art. 14 bis
* Überprüfung anerkannter Studiengänge
1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Studiengänge werden periodisch überprüft.
2 Sämtliche Änderungen anerkannter Studiengänge sind der Anerkennungskom - mission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen anerkannter Studiengänge, insbe - sondere in den Bereichen Zulassung zum Studiengang, Anrechnung bereits er - brachter Leistungen oder Ausbildungsstruktur führen zu einer Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren gemäss Art. 13.
Art. 15 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IV. * (4.)
Art. 16 *
... V. Rechtsmittel (5.)
Art. 17 *
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Be - schwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomaner - kennungsvereinbarung).
VI. Schlussbestimmungen (6.)
1. Übergangsbestimmungen (6.1.)
Art. 18 Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome: a) die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden oder b) die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Regle - mentes ausgestellt werden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den entsprechenden, in Art. 11 Abs. 1 und 2 bezeichneten Titel zu füh - ren.
11
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Be - scheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 19 *
...
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005
12 (6.2.)
Art. 20 *
...
Art. 21 *
...
Art. 22 Überprüfung der Anerkennungsentscheide
13
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht aner - kannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Ok - tober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht ent - sprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen un - genügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
11 Änderung vom 28. Oktober 2005.
12 Änderung vom 28. Oktober 2005.
13 Änderung vom 28. Oktober 2005.
3. Inkrafttreten (6.3.)
Art. 23
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2 ... *
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung bei - getreten sind.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–121 10.06.1999 01.08.1999
Art. 3 bis
eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 3 bis
, Abs. 3 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
Art. 3 bis
, Abs. 4 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 3 bis
, Abs. 5 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 3 bis
, Abs. 6 geändert keine Angabe 28.10.2010 28.10.2010
Art. 4, Abs. 3 geändert keine Angabe 21.08.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 4 geändert keine Angabe 21.08.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 5 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 4, Abs. 6 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 2, c) geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 5, Abs. 4 geändert keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 6, Abs. 1 geändert keine Angaben 28.10.2005 01.01.2006
Art. 14 bis
eingefügt keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012 Gliederungstitel 4. geändert keine Angabe 27.10.2006 01.01.2008
Art. 16 aufgehoben keine Angabe 27.10.2006 01.01.2008
Art. 17 geändert 45-5 29.10.2009 keine Angabe
Art. 19 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 20 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 21 aufgehoben keine Angabe 21.06.2012 01.08.2012
Art. 23, Abs. 2 geändert keine Angabe 28.10.2005 01.01.2006
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.06.1999 01.08.1999 Erlass Grunderlass 43–121
28.10.2005 01.01.2006 Art. 3 bis , Abs. 3 geändert keine Angabe
28.10.2005 01.01.2006 Art. 6, Abs. 1 geändert keine Angaben
28.10.2005 01.01.2006 Art. 23, Abs. 2 geändert keine Angabe
27.10.2006 01.01.2008 Gliederungstitel 4. geändert keine Angabe
27.10.2006 01.01.2008 Art. 16 aufgehoben keine Angabe
29.10.2009 keine Angabe Art. 17 geändert 45-5
28.10.2010 28.10.2010 Art. 3 bis , Abs. 6 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 3 bis eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 3 bis , Abs. 4 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 3 bis , Abs. 5 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 5 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 6 geändert keine Angabe
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 2, c) geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 5, Abs. 4 geändert keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 14 bis eingefügt keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 19 aufgehoben keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 20 aufgehoben keine Angabe
21.06.2012 01.08.2012 Art. 21 aufgehoben keine Angabe
21.08.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 3 geändert keine Angabe
21.08.2012 01.08.2012 Art. 4, Abs. 4 geändert keine Angabe
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