Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (821.0.41)
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Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144

Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144 vom 12.01.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 107 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November
1999; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Organisation und die Finanzie - rung der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (Zentrale 144).

Art. 2 Auftrag

1 Die Zentrale 144 hat den primären Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu be - urteilen und an die zuständigen Einsatzdienste weiterzuleiten; dabei gibt sie an, wie schwer der Notfall ist und welche Mittel eingesetzt werden müssen.
2 Sie stellt überdies die Lenkung der Transporte zwischen den Spitälern sowie des Einsatzes des Mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation (SMUR) sicher.
3 Sie kann auf Gesuch der betroffenen Berufsorganisationen die Lenkung der Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste sicherstellen, welche diese or - ganisieren müssen, ebenso die Lenkung der Einsätze von First Responder- Netzwerken. Die entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.
4 Sie kann im Rahmen von Leistungsaufträgen die Lenkung der Einsatzkräfte anderer Kantone sicherstellen. Die Leistungsaufträge müssen von der Direk - tion für Gesundheit und Soziales genehmigt werden.

Art. 3 Organisation

1 Der Betrieb der Zentrale 144 wird dem freiburger spital aufgrund eines Leistungsauftrages der Direktion für Gesundheit und Soziales übertragen.

Art. 4 Finanzierung

1 Die Betriebskosten der Zentrale 144 werden mit einem Globalbudget finan - ziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zulasten des Staates.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.01.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2016_004
13.06.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.01.2016 01.01.2016 2016_004

Art. 2 geändert 13.06.2017 01.07.2017 2017_048

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