Verordnung über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (211.22)
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Verordnung über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen

Verordnung über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (VBSV) Vom 21. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 126 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbu - ches beschliesst:
1 Geltungsbereich, Zuständigkeit und Übernahme der Aufsicht

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beaufsichtigung von privatrechtlichen Stiftungen und von Vorsorgeeinrichtungen, welche von Bundesrechts wegen der kantona - len oder kommunalen Aufsicht unterstellt sind (Artikel 84 Absatz 1 und Arti - kel 89 bis Absatz 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB
3 ) , Arti - kel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenvorsorge, BVG
4 ) ). *
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind der Aufsicht nicht unterstellt.

§ 2 Aufsichtszuständigkeit

1 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG
5 ) und die Perso - nalfürsorgestiftungen gemäss Artikel 89 bis Absatz 6 ZGB
6 ) , die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben und die nicht vom Bund beaufsichtigt werden, sind der kantonalen Aufsicht unterstellt.
2 Die übrigen Stiftungen unterstehen, entsprechend ihrem Zweck, ihrem räumli - chen Wirkungskreis und ihrem Sitz, der Aufsicht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde. Die den Bezirken angehörenden Stiftungen sind der kantonalen Aufsicht unterstellt.
3 Wo die Aufsicht durch den Kanton vorgesehen ist, übt diese die Justiz-, Poli - zei- und Militärdirektion durch ihr Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge aus.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 16.104, SGS 211
3) SR 210
4) SR 831.40
5) SR 831.40
6) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
4 Wo die Aufsicht durch die Gemeinde vorgesehen ist, obliegt diese dem Gemeinderat. Die Oberaufsicht steht dem Regierungsrat zu.

§ 3 Bestimmung der Aufsichtsbehörde

1 Bei jeder Errichtung einer Stiftung, sei es durch öffentliche Beurkundung oder durch letztwillige Verfügung, überweist die Urkundsperson bzw. die Behörde, welche die letztwillige Verfügung eröffnet, die Stiftungsurkunde in zwei Exem - plaren dem Handelsregisteramt.
2 Das Handelsregisteramt überweist ein Exemplar dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge.
3 Kommt eine Beaufsichtigung durch die Gemeinde oder durch den Bund in Frage, so lädt das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge das in Betracht fallende Gemeinwesen ein, die Aufsicht über die Stiftung zu übernehmen.
4 Liegt eine Familien- oder kirchliche Stiftung vor, welche der gesetzlichen Auf - sicht nicht untersteht, erstattet das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge dem Handelsregisteramt Meldung.

§ 4 Prüfung des Errichtungsaktes

1 Die kantonale oder kommunale Aufsichtsbehörde prüft die Rechtmässigkeit des Errichtungsaktes.
2 Insbesondere prüft sie, ob das gewidmete Vermögen und die vorgesehene Organisation für eine dem Zweck entsprechende Tätigkeit genügen und ob der Zweck selbst nicht widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich ist.
3 Bei mangelhafter Organisation oder ungenügendem Stiftungsvermögen kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen treffen.

§ 5 Bestätigung an das Handelsregisteramt

1 Hält die Aufsichtsbehörde den Errichtungsakt für rechtmässig und ihre eigene Zuständigkeit für gegeben, bestätigt sie dem Handelsregisteramt die Übernah - me der Aufsicht.
2 ... *

§ 6 Verfahren bei Errichtung von anderen Vorsorgeeinrichtungen

und bei Sitzverlegungen
1 Das Verfahren gemäss den §§ 3–5 ist auch auf Vorsorgeeinrichtungen, wel - che nicht in der Rechtsform einer Stiftung errichtet wurden, sowie bei Sitzverle - gungen von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen in den Kanton Basel-Land - schaft anzuwenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
2 Aufgaben der Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen

§ 7 Grundsatz

1 Die Organe von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weiteren Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen usw.) zugewiesenen Aufgaben.

§ 8 Berichterstattung und Rechnungsablage

1 Die Organe von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen sind zur jährlichen Be - richterstattung und Rechnungsablage verpflichtet.
2 Die Jahresrechnung ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen auf - zustellen. Sie enthält eine Bilanz und eine Betriebsrechnung. *
3 Die Jahresrechnung von Vorsorgeeinrichtungen hat überdies den Vorschrif - ten des Bundesrates über das Rechnungswesen und die Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtungen zu entsprechen. *
4 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen Jahresbericht und -rechnung sowie einen allfälligen Bericht der Kontrollstelle unaufgefordert binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde ein. Auf Gesuch hin kann die Aufsichtsbehörde diese Frist erstrecken. *

§ 9 Reglemente

1 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen allfällige Aus - führungsbestimmungen, namentlich Reglemente, Richtlinien usw., welche von der Stifterperson oder von den Organen erlassen wurden, spätestens im Zeit - punkt des Inkrafttretens unaufgefordert der Aufsichtsbehörde ein.
2 Dies gilt auch im Falle von Änderungen und Aufhebungen solcher Ausfüh - rungsbestimmungen.

§ 10 * Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde

1 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen benachrichtigen die Aufsichtsbehörde unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein rasches Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
2 Die Organe von Vorsorgeeinrichtungen haben namentlich auch auf anstehen - de Veränderungen bei den (angeschlossenen) Arbeitgeberfirmen, wie Liquida - tionen, Fusionen oder andere Tatbestände hinzuweisen, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes über die Freizügigkeit eine Teilliquidation zur Folge haben können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515

§ 11 Vermögensverwaltung, Grundsatz

1 Die Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen verwalten das Vermö - gen derart, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine ange - messene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Be - darfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

§ 12 * ...

3 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§ 13 Aufgaben im allgemeinen

1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufga - ben (ZGB
1 ) , BVG
2 ) und dessen Ausführungsbestimmungen).
2 Sie wacht insbesondere darüber, dass die zuständigen Organe das Stiftungs- und Vorsorgevermögen seinem Zweck gemäss verwenden.
3 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli - chen Weisungen zu erlassen.

§ 14 Einsicht in Berichte und Reglemente

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die jährlichen Berichte und Rechnun - gen der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen sowie gegebenenfalls in die Be - richte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge.
2 Sie prüft die von den Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen erlassenen Aus - führungsbestimmungen, wie namentlich Reglemente und Richtlinien. *

§ 15 Aufsichtsmittel

1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, so trifft sie die zur Behebung erfor - derlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a. den Organen der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen verbindliche An - weisungen erteilen oder deren Entscheide aufheben;
b. Organe mahnen, verwarnen oder abberufen;
c. provisorische Organe einsetzen, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung der Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung gesorgt ist;
d. die Stiftungen ohne Revisionsstelle in besonderen Fällen anweisen, eine Revisionsstelle zu bezeichnen;
e. Expertisen anordnen;
f. * Ordnungsbussen bis maximal 500 Fr. aussprechen.
1) SR 210
2) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
g. Strafanzeigen erstatten, insbesondere aufgrund von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3 )
.

§ 16 Änderung der Stiftungsurkunde

1 Die Stifterpersonen oder die Stiftungsorgane reichen die in öffentlicher Urkun - de erklärten Anträge zur Änderung von Stiftungsurkunden in zwei Exemplaren dem Handelsregisteramt ein. Dieses überweist ein Exemplar der zuständigen Aufsichtsbehörde.
2 ... *
3 ... *
4 Die Änderungen werden auf Anweisung des Regierungsrates bzw. der Auf - sichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

§ 17 Vermögensaufteilung, Liquidation

1 Beschlüsse betreffend die Vermögensübertragung und -aufteilung sowie Be - schlüsse über die Liquidation oder Fusion bedürfen vor deren Vollzug der Ge - nehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist.

§ 17a *

Verwendung von freiem Vorsorgevermögen
1 Soll freies Vorsorgevermögen unabhängig von einem der in § 17 Absatz 1 ge - nannten Tatbestände zu Gunsten der einzelnen Destinatäre und Destinatärin - nen verwendet werden, hat dies nach objektiven Kriterien und unter Beachtung der Gleichbehandlung zu erfolgen.
2 Gegebenenfalls hat der Experte für berufliche Vorsorge zu bestätigen, dass die Wahrung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist und die Vorsorgeeinrich - tung weiterhin Sicherheit bietet, ihre Verpflichtungen jederzeit erfüllen zu kön - nen.
3 Der Stiftungsrat hat die wesentlichen Aspekte eines solchen Vorgangs im An - hang zur Jahresrechnung zu erläutern.

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

1 Die Aufsichtsbehörde trägt bei der Ausübung der Aufsicht denjenigen Kon - trollaufgaben Rechnung, welche von Gesetzes wegen bereits durch eine ande - re Behörde ausgeübt werden.

§ 19 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der Vorprüfung von Stiftungsurkunden und Reglementen zum Mitbericht einladen.
3) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
2 Die Aufsichtsbehörde zeigt der kantonalen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung von Stiftungen an und überweist ihr eine Kopie der Stiftungsur - kunde.
3 Stellt die Aufsichtsbehörde anlässlich der Einsichtnahme in die Jahresberich - te allfällig steuerlich relevante Mängel fest, übermittelt sie der kantonalen Steu - erverwaltung eine Kopie der Jahresrechnung zur Überprüfung in steuerlicher Hinsicht.

§ 20 Aufgaben des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge

1 Das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge hat folgende Aufgaben:
a. Beaufsichtigung der den Bezirken oder dem Kanton angehörenden Stif - tungen;
b. Beaufsichtigung der Personalfürsorgestiftungen und der registrierten Vor - sorgeeinrichtungen;
c. Vorbereitung von Entscheiden betreffend die Oberaufsicht über Stiftun - gen unter kommunaler Aufsicht und betreffend Umwandlung von Stiftun - gen, soweit hierfür der Regierungsrat zuständig ist;
d. Führung des Registers für die berufliche Vorsorge;
e. * ...
f. Entscheide über die Zulassung von Firmen und Personen als Revisions - stellen und Experten für berufliche Vorsorge;
g. weitere Aufgaben, für welche gemäss BVG
1 ) und dessen Ausführungsbe - stimmungen die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig ist.
4 Gebühren

§ 21 Jährliche Aufsichtsgebühr

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt anlässlich der Einsichtnahme in die Jahresrech - nung eine nach dem Vermögen berechnete jährliche Grundgebühr für die Aus - übung der Aufsicht. Als Vermögen gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausge - wiesene Summe der Aktiven, ohne Rückkaufswerte aus Kollektivversiche - rungsverträgen. *
2 Die Grundgebühr beträgt für ein Vermögen *
1. bis 200'000 Fr.: 200 Fr.
2. bis 500'000 Fr.: 300 Fr.
3. bis 1'000'000 Fr.: 400 Fr.
4. bis 1'500'000 Fr.: 500 Fr.
5. bis 2'500'000 Fr.: 600 Fr.
1) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
6. bis 5'000'000 Fr.: 800 Fr.
7. bis 7'500'000 Fr.: 1'000 Fr.
8. bis 10'00'000 Fr.: 1'200 Fr.
9. bis 20'000'000 Fr.: 1'450 Fr.
10. bis 30'000'000 Fr.: 1'700 Fr.
11. bis 50'000'000 Fr.: 1'950 Fr.
12. bis 100'000'000 Fr.: 2'200 Fr.
13. bis 150'000'000 Fr.: 2'500 Fr.
14. bis 250'000'000 Fr.: 2'900 Fr.
15. über 250'000'000 Fr.: 3'300 Fr.
3 Die Aufsichtsbehörde erhebt einen Zuschlag für Prämien und Beiträge, wel - che die Vorsorgeeinrichtung zugunsten der Destinatäre an eine Versicherungs - gesellschaft entrichtet *
1. bis 100 000 Fr.: 200 Fr.
2. bis 500 000 Fr.: 400 Fr.
3. über 500 000 Fr.: 500 Fr.
4 ... *
5 ... *

§ 22 * Gebühren für weitere Verrichtungen

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für weitere Verrichtungen folgende nach dem Arbeitsaufwand berechnete Gebühren:
a. Vorprüfung und Prüfung von Urkunden und -änderungen: 100-2'000 Fr.
b. Zusammenschluss und (Teil)liquidationen von Stiftungen und Vorsorge - einrichtungen: 500-3'000 Fr.
c. Genehmigung von Verteilplänen: 100-2'000 Fr.
d. Übernahme der Aufsicht bzw. Entlassung aus der Aufsicht: 100-1'000 Fr.
e. Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung: 300-2'000 Fr.
f. Änderung und Streichung im Register für berufliche Vorsorge: 100-
500 Fr.
g. Registerauszug: 50 Fr.
h. Abgabe von Adressen registrierter Vorsorgeeinrichtungen
1. Grundgebühr: 50 Fr.
2. zusätzlich pro Adresse: 1 Fr.
i. Prüfung von Reglementen: 500-2'000 Fr.
k. Anordnung von Massnahmen: 500-3'000 Fr.
l. Mahngebühren: 50 Fr.
m. Zweite und jede weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung von Jahresbericht und Jahresrechnung: 20 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
n. weitere Verfügungen und besondere Arbeitsaufwendungen: 100-2'000 Fr.
2 Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr gemäss Absatz 1 in ausserordent - lich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsauf - wand, kann die Aufsichtsbehörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf da - bei um höchstens 100% überschritten werden.

§ 23 Gebührenreduktion und -befreiung

1 Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalles die ge - mäss §§ 21 und 22 anfallenden Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
2 ... *

§ 24 Gebührentarife der kommunalen Aufsichtsbehörden

1 Der Gebührentarif gemäss §§ 21–23 gilt auch für die Beaufsichtigung von Stiftungen durch die Gemeinde, sofern diese keinen eigenen Gebührentarif er - lassen hat.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 * ...

§ 26 Änderung der Dienstordnung des Direktionssekretariates

1 Die Dienstordnung vom 7. Januar 1986
1 ) des Direktionssekretariates der Jus - tiz-, Polizei- und Militärdirektion und des Rechtsdienstes des Regierungsrates wird wie folgt geändert: ...
2 )

§ 27 Änderung der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht

1 Die Verordnung vom 8. Januar 1991
3 ) über die Gebühren zum Zivilrecht wird wie folgt geändert: ...
4 )

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 7. Januar 1941
5 ) betreffend die Aufsicht über die Stif - tungen;
1) GS 29.186, SGS 145.12
2) GS 31.522
3) GS 30.491, SGS 211.71
4) GS 31.522
5) GS 18.493 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
b. die Regierungsratsverordnung vom 13. Dezember 1983
6 ) über die berufli - che Vorsorge.

§ 29 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
6) GS 28.434, SGS 834.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.515
26.06.2001 01.08.2001 § 1 Abs. 1 geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 8 Abs. 2 geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 8 Abs. 3 geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 10 totalrevidiert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 12 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 14 Abs. 2 geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 15 Abs. 1, lit. f. geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 16 Abs. 2 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 17a totalrevidiert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 21 Abs. 1 geändert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 21 Abs. 4 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 22 totalrevidiert GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 23 Abs. 2 aufgehoben GS 34.220
26.06.2001 01.08.2001 § 25 aufgehoben GS 34.220
30.11.2004 01.01.2005 § 20 Abs. 1, lit. e. aufgehoben GS 35.337
30.11.2004 01.01.2005 § 21 Abs. 2 geändert GS 35.337
30.11.2004 01.01.2005 § 21 Abs. 3 geändert GS 35.337
30.11.2004 01.01.2005 § 21 Abs. 5 aufgehoben GS 35.337 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 31.515

§ 1 Abs. 1 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 5 Abs. 2 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 8 Abs. 2 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 8 Abs. 3 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 8 Abs. 4 26.06.2001 01.08.2001 eingefügt GS 34.220

§ 10 26.06.2001 01.08.2001 totalrevidiert GS 34.220

§ 12 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 14 Abs. 2 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 15 Abs. 1, lit. f. 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 16 Abs. 2 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 16 Abs. 3 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 17a 26.06.2001 01.08.2001 totalrevidiert GS 34.220

§ 20 Abs. 1, lit. e. 30.11.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.337

§ 21 Abs. 1 26.06.2001 01.08.2001 geändert GS 34.220

§ 21 Abs. 2 30.11.2004 01.01.2005 geändert GS 35.337

§ 21 Abs. 3 30.11.2004 01.01.2005 geändert GS 35.337

§ 21 Abs. 4 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 21 Abs. 5 30.11.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.337

§ 22 26.06.2001 01.08.2001 totalrevidiert GS 34.220

§ 23 Abs. 2 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

§ 25 26.06.2001 01.08.2001 aufgehoben GS 34.220

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.515
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