Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilu... (813.6)
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Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007
1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 13. Februar 2007
2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Änderung bisherigen Rechts Staatsverwaltungsgesetz Staatsverwaltungsgesetz

Art. 1. Art. 1.

Das Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994
3 wird wie folgt geändert: Zusammenwirken mit dem Bund

Art. 17. Art. 17.

4
1 Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
2 Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmvereinbarungen und über deren Umsetzung.
3 In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Bundesstellen. Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen

Art. 2. Art. 2.

Das Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen vom 31. März
1977
5 wird wie folgt geändert: Geltungsbereich a) Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

6
1 Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an: a)private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte oder schwererziehbare Kinder führen; b)... c)private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen, die ausserhalb des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe führen; d)ausserkantonale Träger von Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufnehmen.
2 Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen im Kanton St.Gallen gleichgestellt.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonderschul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach Art. 19 Abs. 3 IVG
7 sowie

Art. 10 und 11 der IVV

8
. Die Regierung regelt das Verfahren
2 Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule nach Art. 9ter Abs. 2 IVV
13
.
14
3 Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse. Anerkennung

Art. 2. Art. 2.

15
1 Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisfrage und die fachliche Führung.
3 Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberechtigt anerkennen. Dauer der Beitragsleistung

Art. 3ter. Art. 3ter.

16
1 Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.
2 Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung bis längstens zur Vollendung des
20. Altersjahrs verfügen. Höhe der Beiträge

Art. 7. Art. 7.

17
1 Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3 IVV
18
.
2 Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen: a)Finanzlage des Trägers, b)Finanzierungsplan, c)Dringlichkeit des Bauvorhabens, d)Zweckmässigkeit der Ausführung. Die Überschrift vor Art. 11 «a) von der eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannte Sonderschulen» wird gestrichen. Höhe

Art. 11. Art. 11.

19
1 Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet: a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag von Fr. 36 000.- für jedes Kind, das eine Sonderschule besucht; b) vom Kanton an den Träger der Sonderschule:
1. die Kosten des Transports nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG und
Art. 8quater IVV;
2. die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 IVG und Art. 105 Abs. 3 IVV. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren, insbesondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;
3. ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst. b Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht gedeckten Kosten nach Art. 14 dieses Erlasses. Abgezogen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern am Kostgeld nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IVG.
entspricht den notwendigen Aufwendungen für: a)Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher, Psychologen und Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen die Personalversicherungsprämie des Trägers; b)Schul- und Anschauungsmaterial; c)schulärztliche und schulzahnärztliche Untersuchungen.
2 Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3 Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten, einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen. Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde, werden nicht angerechnet.

Art. 15 wird aufgehoben. Zuständigkeit

Art. 16. Art. 16.

21
1 Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde und des Kantons fest. Die Überschrift vor Art. 16bis wird gestrichen. Sonderschulung im Einzelfall

Art. 16bis. Art. 16bis.

22
1 Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für eine notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung.
23 Die Überschrift vor Art. 17 wird gestrichen.

Art. 17bis wird aufgehoben. Voraussetzungen

Art. 21. Art. 21.

24
1 Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung benötigen und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden können.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den zuständigen Behörden anerkannt ist.
3

Art. 16bis und 18ter dieses Gesetzes werden sachgemäss

angewendet. Gesundheitsgesetz Gesundheitsgesetz

Art. 3. Art. 3.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979
25 wird wie folgt geändert: b bis ) Hilfe und Pflege zu Hause

Art. 19bis. Art. 19bis.

26
1 Der Staat fördert die Hilfe und Pflege zu Hause. Politische Gemeinde a) Hilfe und Pflege zu Hause

Art. 23. Art. 23.

27
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Hilfe und Pflege zu
1 Die Hilfe und Pflege zu Hause umfasst: a)Hilfe zu Hause; b)Pflege zu Hause; c)ergänzende Dienstleistungen.
2 Die Hilfe zu Hause umfasst:
1.die stellvertretende Haushaltsführung;
2.die sozial-begleitende Unterstützung;
3.die Betreuung von Kindern.
3 Pflege zu Hause umfasst Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung oder der Grundpflege nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
29
. Aufgaben a) Staat

Art. 36ter. Art. 36ter.

30
1 Der Staat: a)sorgt für Beratung und Information; b)fördert die Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; c)... .

Art. 36quater. Art. 36quater.

31 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Art. 4. Art. 4.

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995
32 wird wie folgt geändert: Finanzierung

Art. 14. Art. 14.

33
1 Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt: a)die Beiträge des Bundes; b)ein vom Kantonsrat mit dem Voranschlag festgelegter Kantonsbeitrag.
2 Bundes- und Kantonsbeitrag einschliesslich der Vergütungen des Kantons an die politischen Gemeinden für Prämien und Verzugszinsen nach Art. 14bis dieses Erlasses betragen im Jahr
2008 zusammen wenigstens 152 und höchstens 162 Mio. Franken. Diese Grenzwerte verändern sich in den folgenden Jahren im gleichen prozentualen Umfang, wie sich der Bundesbeitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr verändert.
3 Unterschreitungen des unteren Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel zum oberen und unteren Grenzwert hinzugezählt. Überschreitungen des oberen Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel vom oberen und unteren Grenzwert abgezogen.
4 Über- und Unterschreitungen werden unter Einbezug der Anpassungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung jährlich ermittelt.

Art. 14bis. Art. 14bis.

34 Ergänzungsleistungsgesetz Ergänzungsleistungsgesetz

Art. 5. Art. 5.

Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991
35 wird wie folgt geändert:

Art. 2 wird aufgehoben. b) besondere Fälle

Ergänzungsleistungen
37 ; b)bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem Spital ein Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen
38
.
2 Dem Altersrentner in Heim oder Spital wird der anrechenbare Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöht. d) Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 4bis. Art. 4bis.

39
1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
40 beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht Versicherer oder Dritte decken.
2 Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, werden in der Regel nicht vergütet.
3 Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs der obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind.
4 Als Höchstbeträge gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
41 festgelegten Ansätze.
5 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Anrechnung a) Grundsatz

Art. 6. Art. 6.

42
1 Dem Bezüger ohne Aufenthalt in Heim oder Spital wird zusätzlich der um einen Drittel erhöhte Betrag für Mietzinsen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen angerechnet.
Art. 8 wird aufgehoben.
Art. 16.
43 Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe

Art. 6. Art. 6.

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971
44 wird wie folgt geändert. Beiträge an Bauten und Einrichtungen a) Leistungen

Art. 1. Art. 1.

45
1 Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf nachweist, leistet der Kanton Beiträge bis 33 Prozent der anrechenbaren Kosten an Bau, Ausbau und Ausstattung von: a)Eingliederungsstätten und Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; b)Wohnheime für Invalide; c)Heimen und Einrichtungen für die Beschäftigungstherapie

Art. 2. Art. 2.

48
1 Als anrechenbar gelten: a)für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Kosten. Eingeschlossen sind die Kosten für den Erwerb von Liegenschaften; b)für Beiträge nach Art. 1 Abs. 3 dieses Erlasses die von den zuständigen Bundesbehörden nach Art. 73 und 75 IVG2
49 sowie Art. 100 bis 104bis IVV
50 angerechneten Kosten. e) Betriebsbeiträge

Art. 5. Art. 5.

51
1 Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf nachweist, leistet der Staat an Einrichtungen nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006
52 Beiträge an die durch die Unterbringung oder Beschäftigung von Invaliden, die vor Eintritt in die Einrichtung im Kanton St.Gallen gewohnt haben, entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.
2 Die Beiträge werden nach Massgabe von Art. 73 und 75 IVG
53 und Art. 106 bis 107bis IVV
54 geleistet. Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
3 Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer Einrichtung untergebrachte Person das Rentenalter nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht hat. Beiträge an Beratung und Unterbringung

Art. 9. Art. 9.

55
1 Der Kanton kann im Rahmen der durch Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel privaten Institutionen der Invalidenfürsorge Beiträge gewähren für: a)allgemeine Beratungs- und Betreuungstätigkeit; b)heilpädagogische Früherfassung und Behandlung nicht eingeschulter Kinder; c)Unterbringung schwerstbehinderter Invalider, soweit nicht Defizitbeiträge nach der Heimvereinbarung ausgerichtet werden. Kommission für Behindertenfragen

Art. 14. Art. 14.

57
1 Zur Beratung des zuständigen Departementes
58 in Behindertenfragen sowie in Fragen der Invalidenhilfe wählt die Regierung eine Kommission von fünf bis sieben Sachverständigen und bezeichnet den Präsidenten. Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen

Art. 15. Art. 15.

59
1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
60
2 Sie kann im Rahmen ihrer Vollzugsbefugnisse auch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten abschliessen. Im ganzen Erlass wird unter Anpassung an den Text «Staat» durch «Kanton» ersetzt. Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

Art. 30. Art. 30.

62
1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
63 Beiträge an Massnahmen: a)zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes; b)zur Förderung der Biodiversität, insbesondere von Waldreservaten und ökologischen Ergänzungsflächen im Wald; c)zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren; d)zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.
2 Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge.
3 Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen unterstützen:
1.forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit;
2.befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall.
3. Bemessung

Art. 30ter. Art. 30ter.

64
1 Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung. Grossratsbeschluss über den Lärmschutz Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

Art. 8. Art. 8.

Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8. November 1990
65 wird wie folgt geändert: Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz

Art. 9. Art. 9.

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar
1971
66 wird wie folgt geändert: Beteiligung der Gemeinden a) Grundsatz

Art. 3. Art. 3.

67
1 Die politischen Gemeinden tragen 50 Prozent: a)der Abgeltung nach Art. 1 Bst. c und Art. 2 dieses Erlasses; b)der Kosten nach Art. 2ter dieses Erlasses. Strassengesetz Strassengesetz

Art. 10. Art. 10.

Das Strassengesetz vom 12. Juni 1988
68 wird wie folgt geändert: b) Klassen

Art. 5. Art. 5.

69
1 Kantonsstrassen erster Klasse sind kantonale Autostrassen.
2 Kantonsstrassen zweiter Klasse sind: a)Hauptverkehrsstrassen; b)Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde an Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen dienen.
Übertragung des Baus von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen. Kanton

Art. 53. Art. 53.

71
1 Der Kanton unterhält die Kantonsstrassen.
2 Er sorgt für die Signalisation von Fuss-, Wander- und Radwegen von kantonaler und regionaler Bedeutung. Er kann sie privaten Fachorganisationen übertragen.
3 Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über Übernahme und Übertragung des Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkantonen. c) Finanzierung

Art. 70. Art. 70.

72
1 Strassenbau und Strassenunterhalt werden finanziert aus: a)Beiträgen des Bundes für Hauptstrassen; b)Entschädigungen für Bau und Unterhalt von Nationalstrassen und anderen Strassen; c)Mitteln des Strassenverkehrs.
2 Mittel des Strassenverkehrs sind:
1.der Reinertrag der Strassenverkehrsabgaben;
2.der Anteil des Kantons am Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe;
3.weitere Beiträge des Bundes;
4.werkgebundene Beiträge Dritter. Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen

Art. 76. Art. 76.

73
1 Baukosten neuer Verkehrsknoten werden vom Verursacher getragen.
2 Nach Interessenlage werden aufgeteilt: a)Bau- und Unterhaltskosten bestehender Verkehrsknoten; b)Baukosten von Verkehrstrennungsanlagen. d) Höhe

Art. 97. Art. 97.

74
1 Die werkgebundenen Beiträge, einschliesslich allfälliger Bundesbeiträge, betragen: a)50 Prozent der anrechenbaren Kosten von strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen; b)65 Prozent der anrechenbaren Kosten von Fuss-, Wander- und Radwegen; c)höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Naturereignissen.
2 Die Regierung kann den Beitragssatz für strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen bei Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung erhöhen. Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan

Art. 11. Art. 11.

Der Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan vom 28. September
1987
75 wird wie folgt geändert:
1. 1.
1 Die Nationalstrasse A1, Kantonsgrenze TG-Wil-St.Gallen- St.Margrethen (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
4. 4.
1 Die Nationalstrasse A1, Westumfahrung Gossau, wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
5. 5.
1 Die Nationalstrasse A1, Schorentunnel St.Gallen, wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
6. 6.
1 Die Nationalstrasse A1, Querverbindung St.Fiden, St.Gallen, wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
7. 7.
1 Die Nationalstrasse A 1, Querverbindung Neudorf, St.Gallen, wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
8. 8.
1 Die Nationalstrasse A 1.1, Zubringer Arbon, Meggenhus- Kantonsgrenze TG (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
9. 9.
1 Die Nationalstrasse A 3, Kantonsgrenze SZ-Benken- Kantonsgrenze GL sowie Kantonsgrenze GL-Murg-Flums- Sargans-Verzweigung A 13 (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
10. 10.
1 Die Nationalstrasse A 3b, Reichenburg-Schmerikon (einschliesslich aller Anschlüsse), wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen.
11. 11.
1 Die Nationalstrasse A 13, St.Margrethen-Au-Widnau-Buchs- Sargans-Bad Ragaz-Kantonsgrenze GR (einschliesslich der Anschlüsse), wird aus dem Kantonsstrassenplan gestrichen. Wasserbaugesetz Wasserbaugesetz

Art. 12. Art. 12.

76 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der der Wohnverhältnisse in Berggebieten Wohnverhältnisse in Berggebieten

Art. 13. Art. 13.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 28. Novem ber 1982
77 wird wie folgt geändert:

Art. 1 bis 10 werden aufgehoben. Zweckentfremdung

Art. 11. Art. 11.

78
1 Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
2 Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden. Rückerstattung

Art. 12. Art. 12.

79
1 Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.

Art. 9. Art. 9.

81
1 Der Staat leistet Beiträge an: a)die Erstvermarkung im Berggebiet; b)die Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen; c)die Erneuerung; d)die provisorische Numerisierung; e)die Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können; f)die von der Regierung angeordneten Mehranforderungen; g)die nach Bundesrecht abgeltungsberechtigten besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse.
2 Staatsbeiträge werden an Vermessungsvorhaben geleistet, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1993 erfolgte. II. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 15. Art. 15.

1 Bis zum Abschluss der erforderlichen Leistungsvereinbarungen nach

Art. 36quater des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979

82 leistet die Gemeinde Subventionsbeiträge nach dem ersten Satz der Übergangsbestimmung zu Art. 101bis zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
83
.
84 Vollzug Vollzug

Art. 16. Art. 16.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Referendum Referendum

Art. 17. Art. 17.

1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum
85
. Die Präsidentin des Kantonsrates: Marie-Theres Huser Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:
86 Das Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton
87 ist in der Volksabstimmung vom 23. September 2007 mit 52 340 Ja- gegen 11 305 Nein-Stimmen angenommen worden
88 und demnach am 23. September 2007 rechtsgültig geworden. Der Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet. St.Gallen, 23. Oktober / 11. Dezember 2007 Die Präsidentin der Regierung: lic. phil. Kathrin Hilber Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
7 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
8 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
9 Eingefügt durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
10 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
11 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
12 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
13 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
14 Vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.
15 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
16 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
17 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
18 1 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
19 Fassung gemäss V. Nachtrag.
20 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
21 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
22 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
23 Art. 3bis dieses Erlasses.
24 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
25 sGS 311.1 .
26 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
27 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
28 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
29 SR 832.
30 Geändert durch G über die Pflegefinanzierung.
31 Aufgehoben durch G über die Pflegefinanzierung.
32 sGS 331.11 .
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
40 Referendumsvorlage siehe BBl
2006,
8389.
41 Referendumsvorlage siehe BBl
2006,
8389.
42 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
43 Überholt durch V. Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz vom
27. September 2009, nGS 44-108 (sGS 351.5).
44 sGS 353.7 .
45 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
46 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
47 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
48 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
49 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
50 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
51 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
52 Referendumsvorlage siehe BBl
2006,
8389.
53 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
54 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
55 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
56 Vgl. Art. 7 ff. der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
57 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
58 Departement des Innern; Art. 6 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
59 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
60 VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
61 sGS 651.1 .
62 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
63 SR 921.0.
64 Eingefügt durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
65 sGS 672.43 .
66 sGS 713.1 .
67 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
68 sGS 732.1 .
69 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
74 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
75 sGS 732.15 .
76 Überholt durch Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009, nGS 44-166 (sGS
734.1).
77 sGS 737.7 .
78 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
79 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
80 sGS 914.7 .
81 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
82 sGS 311.1 .
83 SR 831.10.
84 Ziff. II. 21. des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
85 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
86 Siehe ABl
2007,
3052 und 2008, 181.
87 Abstimmungsvorlage siehe ABl
2007,
2398 ff.
88 Abstimmungsergebnis siehe ABl
2007,
2790 ff.
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