Regierungsbeschluss über die Zusatzvereinbarung zum jeweils geltenden Tarifvertrag über den Taxpunktwert zu TARMED betreffend die Abrechnung von Radiopharmaka für PET zwischen dem Kantonsspital St.Gallen und santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer
                            über die Zusatzvereinbarung zum jeweils geltenden Tarifvertrag über  über die Zusatzvereinbarung zum jeweils geltenden Tarifvertrag über  den Taxpunktwert zu TARMED betreffend die Abrechnung von  den Taxpunktwert zu TARMED betreffend die Abrechnung von  Radiopharmaka für PET zwischen dem Kantonsspital St.Gallen und  Radiopharmaka für PET zwischen dem Kantonsspital St.Gallen und  santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer  santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer  vom 26. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die zwischen dem Kantonsspital  St.Gallen und santésuisse – Die Schweizer  Krankenversicherer  abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum jeweils  geltenden Tarifvertrag über  den Taxpunktwert TARMED betreffend die  Abrechnung von Radiopharmaka für  PET (Positronen Emissions  Tomographie) vom 19. April 2007 wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar  2004 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 34  des Bundesgesetzes über das  Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschwerde an das  Bundesverwaltungsgericht  erhoben werden.  Die Präsidentin der Regierung:  lic. phil. Kathrin Hilber  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 9. Juli 2007, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2084; in Vollzug  ab 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 173.32.