Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (612.311)
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Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) Vom 5. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44 und 45 des Gesetzes über die wirkungs- orientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , die §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 2, 27 Abs. 4, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5 . Juni 2012 2 ) sowie § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsra- tes und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 3 ) , beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zuständige Instanzen

1 Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justiz- leitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Re- gierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen In- stanzen.
2 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind di e Staatskanzlei und die Depar- temente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig.
1 ) SAR 612.300
2 ) SAR 612.310
3 ) SAR 153.100

2. Rechnungslegung und Rechnungswesen

2.1. Kontenrahmen

§ 2 Kontenrahmen

1 Der Kontenrahmen für die Erfolgs - und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfo lgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.

2.2. Interne Verrechnungen

§ 3 Grundsätz e

1 Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinan- zierung werden mit internen Verrechnungen erfasst.
2 Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab F r. 250'000. – pro Jahr sind in Anhang
3 festgelegt. *
3 Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.

§ 4 Leistungsvereinbarungen

1 Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis, Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistungsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich.
2 Bei umfangreichen oder komplexen Leistun gsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen oder durch den Regierungsrat festzulegen.
3 Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000. – pro Jahr sind dem DFR an- zuzeigen. *

§ 5 Bew ertung der Leistungen

1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen.
2 Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung nicht möglich, könn en die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder ge- schätzt werden.
3 Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive Arbeit- geberbeiträge festgelegt.

2.3. Kosten - und Leistungsrechnung

§ 6 Grundsätze

1 Die Kosten - und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den Leis- tungsgruppen inner halb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrech- nung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben.
2 Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen.
3 Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten - und Leistungsrechnung nicht zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stunden- ansätzen eingesetzt werden.

§ 7 Kostenstellen und Kostentr äger

1 Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle.
2 Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.

§ 8 Kostenstufen

1 Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen: a) Kostenstufe 1: säm tliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene Primärkosten und - erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsver- mögen), b) Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungs- verrechnungen und Umlagen von den Kostenstell en auf die Leistung oder das Vorhaben, c) Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugs- grössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben, d) Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Miet- kosten, Zinsen und Querschnittsleistungen.
2 Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstu- fen einzubeziehen.

§ 9 Umsetzung

1 Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vor- haben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprü- fen diese regelmässig.
2 Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein Um- lages chlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung.
3 Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen.

2.4. Organisation des Rechnungswesens

§ 10 Grundsätze

1 Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen.
2 Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öf- fentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.
3 Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehö rigen zentralen technischen Systeme.

§ 11 Zuständigkeit des DFR

1 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere fol- gende Aufgaben: a) Führung der Erfolgs - , der Investitions - und der Finanzierungsrechnung sowie der Bilanz, b) Vorgaben für die Führung der Kosten - und Leistungsrechnung inklusive Be- rechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Be- wertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklu- sive Zuschlagsatz, c) Liquiditätsbewirtschaftun g und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den Finanzinstituten, d) Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswe- sen inklusive der Überwachung deren Anwendung, e) Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereich en Rechnungslegung und Rechnungswesen, f) Eröffnung von Post - und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegie- ren, g) Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Po stcheck - oder Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.

§ 12 Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnun gswesen

1 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Vorliegen von Verpflichtungskrediten, b) Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel, c) * ... d) * Einhaltung der Vergabe - und Ausgabenkompetenzen, e ) Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher, f) * Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigun- gen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfrei- gabe, g) Verbuchung und Auslösung der Bezahlung.
2 Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation über- wacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung.
3 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem DFR und der Finanzkontrolle.

§ 13 Vergaben und Ausgaben *

1 Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar.
2 Die Vergabe - und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen In- stanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen. *
3 Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe - und Ausgabenkompetenz für ihre Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen. *
4 Bei der Spezialfinanzierung Strass enrechnung werden Vergaben und Ausgaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt. *
5 Die bei Vergaben und Ausgaben abzuschliessenden Verträge werden von den für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stellen unterzeichnet. Die Verträge sind von mindestens zwei Personen zu unterschreiben. *

§ 14 Anweisungen

1 Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar.
2 Mit der Belegprüfung w ird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüg- lich: * a) * ... b) * ... *
d) * ... e) * ... f) * Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des Belegs, g) * Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den Rechnungslegungsstandards des Kantons.
2bis Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt: * a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen, b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte), c) Abzug allfälliger Rabatte und Skonti, d) Vorhand ensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskre- dite, e) Mehrwertsteuer - Konformität der Rechnung.
3 ... *
4 Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtig- ten Personen erfolgt ist und von betrügerischen H andlungen keine Kenntnis besteht. *
4bis Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei * a) einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Er- folgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt, b) einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für eine gemäss Vergabe - und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier - Augen - Prin- zip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist.
5 Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Bel egs, der Belegprüfung und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die Frei- gaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen. *
6 Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder ma- nuell von der zen tralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen. *
7 Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten.
8 Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP G) vom 4. Dezember
2007 1 ) in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung be- rechtigt. *

3. Steuerung

§ 15 Entwicklungsleitbild

1 Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Ent- wicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Um- feldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.
1 ) SAR 271.200
2 Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in den übrigen Planungsinstrumenten.

§ 16 Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats

1 Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich ge- mäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum Voll- zug zu.
2 Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans die Leistungs- gruppen fest.

§ 17 Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans und des Jahresberichts

1 Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den Aufgaben - und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags - und Zusatzkred ite sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben - und Finanzplan sind dabei die jährlich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Auf- gaben und Finanzen. *
2 In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie zeit- liche Koordination der Vorlagen. *

§ 18 Budgetübertragungen

1 Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zu- sammen mit den Nachtrags - und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenom- men.
2 Übertragungen sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umset- zung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Dif- ferenzen entscheidet die beauft ragte Instanz.
3 Sämtliche Übertragungen sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen.

4. Verpflichtungskredit

§ 19 Anpassung von Verpflichtungskrediten

1 Verpflichtungskredite für Hoch - und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr auf- gelaufene Teuerung angepasst.
2 In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch an dere Anpas- sungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.

§ 20 Mehrfachzuständigkeiten

1 Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche be- teiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich m it dem primären Bedürfnis geführt.
2 Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die Zustän- digkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligte n Aufgabenbereiche oder In- stanzen sind schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen.
3 Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Bedürfnisdepartement in der Regel An- trag für einen Verpflichtungskredit.
4 Verpflichtungskredite im Bereich Hochb au werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfra- struktur.

§ 21 Führung von Verpflichtungskrediten

1 Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die Füh- rung von Verpflichtungskrediten.

5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 22 Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten

1 Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbind- lichkeiten.
2 Es entscheidet über die Verwaltu ng der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlic hkeiten zur Genehmigung. Da- bei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt darauf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR über die Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten.
4 Das D FR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkei- ten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlosse- nen Weisung über die Tresorerie.

§ 23 Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen

1 Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere, Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden.
2 Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur Aufbewahrung übergeben werde n.

§ 24 Guthaben

1 Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Über- wachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen blei- ben vorbehalten.
2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompete nzzentren gebildet werden.
3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) in der Regel zu verzinsen. Ab der zw eiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 35. – erhoben.
4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forde- rung nicht zusätzlich gefährdet.
5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein w ird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig vorgese- he n ist.
6 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.

§ 25 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen

1 Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000. – Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finan ziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.

§ 26 Inventare

1 Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungs- dauer und über mehrj ährige Vertragsverhältnisse.
2 Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über Fr. 5'000. – und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über Fr. 5'000. – .
3 Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal j ährlich durchzufüh- ren.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von Vorräten.
1 ) SAR 271.200

6. Spezialfinanzierungen, Fonds, Legate, Stiftungen

§ 27 Grundsätze

1 Die Fonds, Legate und Stiftungen gemäss § 32 DAF werden in der Bilanz aus gewie- sen.
2 Im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird deren Jahresendbestand sowie die Verän- derungen zum Vorjahr ausgewiesen.
3 Stiftungen sind dann aufzuführen, wenn deren gesamtes Vermögen in den Finanz- anlagen des Kantons geführt wird.

§ 28 Erträge und Verwaltungskosten

1 Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Erträge und Wertänderungen bei Fonds, Legaten und Stiftungen mit separater Ver- mögensanlage werden diesen vollst ändig gutgeschrieben oder belastet. Sind die Ver- mögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR fest- gelegten Zinssatzes gut zu schreiben.
3 Die Fonds, Legate und Stiftungen werden in der Regel mit Verwaltungskosten be- lastet.
4 Bei Stiftungen kann das DFR für die Verzinsung und die Verwaltungskosten beson- dere Regelungen treffen.

§ 29 Annahme von Zuwendungen

1 Über die Annahme von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat, wenn a) der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss, oder zu präzisieren sind, c) der Wert der Zuwendung Fr. 250'000. – übersteigt.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die zuständige Instanz.

§ 30 Verwaltung und Verfüg ungskompetenzen von Fonds, Legaten, Stiftungen

1 Die Führung von Fonds, Legaten und Stiftungen gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen.
2 Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen Fonds und Legate sind in Anhang 4 geregelt. *
3 Die Vermögen der Fonds, Legate und Stiftungen werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet.

§ 31 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden

1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanz- a usgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zum Mitbericht einzuladen, namentlich: a) vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefini- tion, Raumprogrammgenehmigung usw.), b) vor der Projektgeneh migung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags.

7. Führungsunterstützung

§ 32 Grundsatz und Zuständigkeiten

1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben - und Finanzcontrol- ling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie ha lten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeich- nen Ansprechpersonen für das Controlling. *
2 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Auf- gaben: a) * Herausgabe von Handbüc hern im Bereich Aufgaben - und Finanzcontrolling in- klusive Umsetzung der Vorgaben, b) Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz - und betriebswirtschaftli- chen Fragen, c) Vorgaben zum internen Kontrollsystem, d) * periodische Berichterstattung über de n Stand des Finanzhaushalts zuhanden des Regierungsrats, e) * Vorgaben zum Chancen - und Risikomanagement.
3 Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung fol- gende Aufgabe: * a) * ... b) * Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungsco ntrolling in Zusammenarbeit mit dem DFR. c) * ...

§ 33 Mitberichtsverfahren

1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem DFR das Mitberichtsverfahren durch.
2 Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitbe- richtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen.
3 ... *
4 Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben - und Finanzplan sowie Planungsberichte).

§ 34 Risiko - Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS)

1 Der Risiko - Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen - und Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen so- wie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele voraussehen.
2 Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäqu aten Controlling abgebildet.
3 Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die fi- nanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen Massnahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Ve rwendung der Mittel sicherstellen, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern.
4 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen Kontrollsystem erlassen.

§ 35 Technische Führungssysteme

1 Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des Management - Informations - Systems ist das DFR zuständig. *
2 ... *
3 Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende Rechte und Pflic hten: * a) Sicht - und Mutationsrecht auf alle Stamm - und Bewegungsdaten, b) Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer, c) Eröffnen und Schliessen von Plan - und Istversionen, d) Technische Freigabe von Sach - und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Inst anzen hin.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wir- kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab

1. August 2013 und für d ie Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.

§ 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 5. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschlussda tum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.07.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2014/1 - 02

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 02 Name und Inhalt geän-

dert
2014/5 - 04

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/5 - 04

17.12.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/1 - 05

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Titel geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 2 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 3 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 4 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 5 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/6 - 11

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/6 - 04

02.11.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/7 - 39

17.05.2017 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2017/5 - 31

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 02 Inhalt geändert 2018/1 - 01

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 01

17.01.2018 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 11

23.01.2019 01.01.2019 Anhang 03 Inhalt geändert 2019/1 - 07

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 5 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 6 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 8 eingefügt 2019/3 - 18

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/1 - 07

22.04.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/9 - 06

04.11.2020 01.12.2020 § 30 Abs. 2 geändert 2020/15 - 18

04.11.2020 01.12.2020 Anhang 04 eingefügt 2020/15 - 18

11.11.2020 01.01.2021 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/15 - 21

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 02 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 03 Inhalt geändert 2021/18 - 19

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/18 - 19

22.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 3 aufgehoben 2022/18 - 01

02.03.2022 01.05.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/10 - 08

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 02 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 03 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/18 - 16

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 4 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 12 Abs. 1, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 13 03.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 2 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 3 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 4 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 5 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 14 Abs. 2 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. a) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. b) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. e) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. g) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 3 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 5 03.07.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 02

§ 14 Abs. 5 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 6 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 8 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 17 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 17 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 30 Abs. 2 04.11.2020 01.12.2020 geändert 2020/15 - 18

§ 32 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. d) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. e) 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. b) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. c) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 33 Abs. 3 22.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 2022/18 - 01

§ 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

Anhang 01 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 01 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 01 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 02 02.07.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geän- dert
2014/5 - 04 Anhang 02 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 02 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 02 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 02 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 02 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 02 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 03 02.07.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5 - 04 Anhang 03 17.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2015/1 - 05 Anhang 03 03.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/6 - 11 Anhang 03 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 03 02.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7 - 39 Anhang 03 17.05.2017 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/5 - 31 Anhang 03 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 03 17.01.2018 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 11 Anhang 03 23.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert 2019/1 - 07 Anhang 03 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 03 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 03 11.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/15 - 21
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 03 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 03 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 04 04.11.2020 01.12.2020 eingefügt 2020/15 - 18 Anhang 04 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 04 02.03.2022 01.05.2022 Inhalt geändert 2022/10 - 08 Anhang 04 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 202 2 ) Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats (§ 16 Abs. 1 VAF) Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit SK 100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Staatskanzlei, General - se kretariate Departemente SK 120 Zentrale Stabsleistungen Staatskanzlei DVI 210 Polizeiliche Sicherheit Kantonspolizei DVI 215 Verkehrszulassung Strassenverkehrsamt DVI 225 Migration und Integration Amt für Migration und Integration Kanton Aargau DVI 230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integr a tion Amt für Wirtschaft und Arbeit DVI 235 Register und Persone n stand Abteilung Register und Personenstand DVI 240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Gemeindeabteilung DVI 245 Standortförderung Sta ndortförderung DVI 250 Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Aargau, Jugendanwaltschaft DVI 255 Straf - und Massnahmenvol l zug Amt für Justizvollzug BKS 310 Volksschule Abteilung Volksschule BKS 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Abteilung Sondersch ulung, Heime und Werkstätten BKS 320 Berufsbildung und Mittelsch u le Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS 325 Hochschulen Abteilung Hochschulen und Sport BKS 335 Sport Abteilung Hochschulen und Sport BKS 340 Kultur Abteilung Kultur
1 Anhang 1 zur Verordnung übe r die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit DFR 410 Fi nanzen Abteilung Finanzen DFR 415 Statistik Statistik Aargau DFR 420 Personal Human Resources Aargau DFR 425 Steuern Kantonales Steueramt DFR 430 Immobilien Immobilien Aargau DFR 435 Informatik Informatik Aargau DFR 440 Landwirtschaft Landwirtscha ft Aargau DGS 510 Soziale Sicherheit Kantonaler Sozialdienst DGS 515 Betreuung Asylsuchende Kantonaler Sozialdienst DGS 533 Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz DGS 535 Gesundheit Gesundheit DGS 540 Militär und Bevölkerung s schutz Militär u nd Bevölkerungsschutz DGS 545 Sozialversicherungen sva Aargau BVU 605 Baubewilligung und Recht Abteilung für Baubewilli - gungen, Rechtsabteilung BVU 610 Raumentwicklung Abteilung Raumentwicklung BVU 615 Energie Abteilung Energie BVU 620 Umweltschutz A bteilung für Umwelt BVU 625 Umweltentwicklung Abteilung Landschaft und Gewässer BVU 635 Verkehrsangebot Abteilung Verkehr BVU 640 Verkehrsinfrastruktur Abteilung Tiefbau BVU 645 Wald, Jagd und Fischerei Abteilung Wald
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 202 3 ) Kontenrahmen für Bi lanz, Erfolgs - und Investitions rechnung (§ 2 Abs. 1 VAF)

1. Kontenrahmen Bilanz

1 Aktiven
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen
101 Forderungen
102 Kurzfristig e Finanzanlagen
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten
107 Langfristige Finanzanlagen
108 Sachanlagen Finanzvermögen
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen
1 40 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
144 Darlehen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
146 Erteilte Investitionsbeiträge
2 Passiven
20 Fremdkapital
200 Laufende Verbindlichkeiten
201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
204 Passive Rechn ungsabgrenzung
205 Kurzfristige Rückstellungen
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
208 Langfristige Rückstellungen
209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
1 Anhang 2 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
29 Eigenkapital
290 Verpflichtungen (+) bzw. Vors chüsse ( - ) gegenüber Spezialfinanzi e rungen
291 Fonds, Legate, Stiftungen
292 Rücklagen
294 Reserven
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/ - fehlbetrag

2. Kontenrahmen Erfolgsrechnung

3 Aufwand
30 Personalaufwand
300 Behörden, K ommissionen und Richter
301 Löhne des Verwaltungs - und Betriebspersonals
302 Löhne der Lehrpersonen
303 Temporäre Arbeitskräfte
304 Zulagen
305 Arbeitgeberbeiträge
306 Arbeitgeberleistungen
309 Übriger Personalaufwand
31 Sach - und ü briger Betriebsaufwand
310 Material - und Warenaufwand
311 Nicht aktivierbare Anlagen
312 Ver - und Entsorgung Liegenschaften VV
313 Dienstleistungen und Honorare
314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
315 Unterhalt Mobilien und immateri elle Anlagen
316 Mieten, Leasing, Pachten, Benützungsgebühren
317 Spesenentschädigungen
318 Wertberichtigungen auf Forderungen
319 Übriger Betriebsaufwand
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
330 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
34 Finan zaufwand
340 Zinsaufwand
341 Realisierte Verluste Finanzvermögen
342 Kapitalbeschaffungs - und Verwaltungskosten
343 Liegenschaftenaufwand Finanzvermögen
344 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
349 Übriger Finanzaufwand
35 Einlagen in Spezialfinanzierungen
350 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
351 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
36 Transferaufwand
360 Ertragsanteile an Dritte
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
362 Finanz - und Lasten ausgleich
363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte
364 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsverm ö gen
365 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltung s vermögen
366 Abschreibungen Investitionsbeiträge
369 Übriger Transferaufwand
37 Durchlaufe nde Beiträge
370 Durchlaufende Beiträge
38 Ausserordentlicher Aufwand
380 Ausserordentlicher Personalaufwand
381 Ausserordentlicher Sach - und Betriebsaufwand
384 Ausserordentlicher Finanzaufwand
386 Ausserordentlicher Transferaufwand
38 9 Ausserordentliche Einlagen in das Eigenkapital
39 Interne Verrechnungen
39 0 Material - und Warenbezüge
391 Dienstleistungen
392 Pacht, Mieten, Benützungskosten
393 Betriebs - und Verwaltungskosten
394 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
398 Übertragungen
399 Übrige i nterne Verrechnungen
4 Ertrag
40 Fiskalertrag
400 Direkte Steuern natürliche Personen
401 Direkte Steuern juristische Personen
402 Übrige Direkte Steuern
403 Besitz - und Aufwandsteuern
41 Regalien und Konzessio nen
410 Regalien
411 Schweiz. Nationalbank
412 Konzessionen
413 Ertragsanteile an Lotterien, Sport - Toto, Wetten
42 Entgelte
420 Ersatzabgaben
421 Gebühren für Amtshandlungen
422 Spital - und Heimtaxen, Kostgelder
423 Schul - und Kur sgelder
424 Benützungsgebühren und Dienstleistungen
425 Erlöse aus Verkäufen
426 Rückerstattungen
427 Bussen
429 Übrige Entgelte
43 Übrige Erträge
430 Übrige betriebliche Erträge
432 Bestandesveränderungen
439 Übriger Ertrag
44 Finanzertrag
440 Zinsertrag
441 Realisierte Gewinne Finanzvermögen
442 Beteiligungsertrag Finanzvermögen
443 Liegenschaftenertrag Finanzvermögen
444 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
445 Finanzertrag aus Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens
446 Finanzertrag von öffentlichen Unternehmungen
447 Liegenschaftenertrag Verwaltungsvermögen
449 Übrige Finanzertr äge
450 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Frem d kapital
451 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Eige n kapital
46 Transferertrag
460 Ertragsanteile von Dritten
461 Entschädigungen von Gemeinwesen
462 Finanz - und Lastenausgleich
463 Beiträge von Gemeinwesen und Dritten
469 Übriger Transferertr ag
47 Durchlaufende Beiträge
470 Durchlaufende Beiträge
48 Ausserordentlicher Ertrag
480 Ausserordentlicher Steuerertrag
481 Ausserordentlicher Ertrag von Regalien, Konzess i onen
482 Ausserordentliche Entgelte
484 Ausserordentlicher Finan zertrag
486 Ausserordentlicher Transferertrag
489 Ausserordentliche Entnahmen aus dem Eigenkap i tal
49 Interne Verrechnungen
4 9 0 Material - und Warenbezüge
491 Dienstleistungen
492 Pacht, Mieten, Benützungskosten
493 Betriebs - und Verwalt ungskosten
494 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
498 Übertragungen
499 Übrige i nterne Verrechnungen

3. Kontenrahmen Investitionsrechnung

5 Investitionsaufwand
50 Sachanlagen
500 Grundstücke
501 Strassen / Verkehrswege
502 Wasserbau
5 04 Gebäude
505 Wald
506 Mobilien / Informatik
51 Investitionen auf Rechnung Dritter
56 Eigene Investitionsbeiträge
560 Bund
561 Kantone und Konkordate
562 Gemeinde und Gemeindezweckverbä n de
56 3 Öffentliche Sozialversicherungen
564 Öffentliche Unternehmungen
565 Private Unternehmungen
566 Private Organisationen ohne Erwerb s zweck
567 Private Haushalte
568 Ausland
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
570 Bund
571 Kantone un d Konkordate
572 Gemeinde und Gemeindezweckverbä n de
573 Öffentliche Sozialversicherungen
574 Öffentliche Unternehmungen
575 Private Unternehmungen
576 Private Organisationen ohne Erwerb s zweck
577 Private Haushalte
578 Ausland
58 Auss erordentliche Investitionen
580 Ausserordentliche Investitionen für Sacha n lagen
586 Ausserordentliche Investitionsbeiträge
589 Übrige ausserordentliche Investitionen
59 Übertrag an Bilanz
590 Passivierungen
6 Investitionsertrag
60 Übertrag ung von Sachanlagen in das Finanzverm ö gen
600 Übertragung von Grundstücken
604 Übertragung Gebäude
605 Übertragung Wald
606 Übertragung Mobilien / Informatik
61 Rückerstattungen von Investitionen auf Rechnung Dritter
611 Strassen und Verke hrswege
619 Verschiedene Sachanlagen
63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
630 Bund
631 Kantone und Konkordate
632 Gemeinde und Gemeindezweckverbä n de
633 Öffentliche Sozialversicherungen
634 Öffentliche Unternehmungen
635 Priva te Unternehmungen
636 Private Organisationen ohne Erwerb s zweck
637 Private Haushalte
638 Ausland
66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
660 Bund
661 Kantone und Konkordate
662 Gemeinde und Gemeindezweckverbä n de
663 Öffentliche S ozialversicherungen
664 Öffentliche Unternehmungen
665 Private Unternehmungen
666 Private Organisationen ohne Erwerb s zweck
667 Private Haushalte
668 Ausland
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
670 Bund
671 Kantone und Konkordate
672 Gemeinde und Gemeindezweckverbä n de
673 Öffentliche Sozialversicherungen
674 Öffentliche Unternehmungen
675 Private Unternehmungen
676 Private Organisationen ohne Erwerb s zweck
677 Private Haushalte
678 Ausland
68 Ausserordentlicher Investitionsertrag
680 Ausserordentlicher Investitionsertrag für Sac h einlagen
683 Ausserordentliche Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
689 Übriger ausserordentlicher Investition s ertrag
69 Übertrag an Bilanz
690 Aktivierung Nettoinvestit ionen
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 202 3 ) Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF) Leistungsbezüger Leistungserbri n ger Lei s tung GR/PD; Grosser Rat BVU; Tiefbau Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat BVU; Tie f bau Benützung Staat s wagen SK; R egierungsrat DFR; Informatik Aargau Projektstellen SmartAargau DVI; Kantonspolizei DFR; Informatik Aargau Basis IT - Leistungen für Nutzung IT - Infrastruktur durch Gemeindepolizeien DVI; Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ), Vollzug Arbeits - losenver sicherun gs - gesetz (AVIG) DVI; AWA Leitung Verrechnung Dienstlei s tungen DVI; Amt für Migration und Integration DVI; AWA Vollzug Arbeitslosen - versicherungsgesetz (AVIG) Fachspezifische Begleitung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zur Arbeitsmarktintegrat ion DVI; Amt für Migration und Integration DGS; Sozialdienst Case Management Integration Folgemassnahmen und Elternberatung DVI; Amt für Migration und Integration BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Int egrationskurs Grundkompetenzen und Brückenangebote DVI; AWA SK; Staatskanzlei Frankaturkosten AWA DVI; AWA DFR; Informatik Aargau Netzwerk KOMKA, Telefon - infrastruktur, Fernzugriffe
1 Anhang 3 zur Verordnung über die wirkungsorientierte St euerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Leistungsbezüger Leistungserbri n ger Lei s tung DVI; AWA DFR; Immobilien Aargau Raumaufwand im Bereich der Umsetzung des Arbeitslosen - versicherungsgesetz DVI; Strassen verkehrs - amt BVU; Tiefbau Verrechnung Nettoertrag der Verkehrssteuern an Strassen - rechnung BKS; Berufsbildung und Mittelschulen DFR; Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg Grundbildung Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung BKA; Sport BKS; Sport Gesu chbearbeitung Swisslos - Sportfonds DFR; Immobilien Aargau BKS; Berufsbildung und Mitte l schulen Verrechnung Bewirtschaftung Parkanlage Kantonsschule Wettingen DFR; Immobilien Aargau BVU; Tiefbau Miet - und Pachtzinsertrag Liegenschaften Kantonsstrassen DFR ; Finanzen BVU; Generalsekretariat Verrechnung Sondermülldeponie Köll i ken DFR; Finanzen DFR; Finanzen Verrechnung Zinsaufwand an Sonde r lasten DFR; Finanzen BKS; Kultur Gesuchsbearbeitung Swisslos - Fonds DFR; Steueramt DFR; Inform a tik Aargau IT - Leistunge n Betrieb Steuerapplikationen DFR; Steueramt DFR; Steueramt Personalaufwand Betrieb Steuerapplikation en DFR; Ste u eramt DVI; Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich natürliche Personen DFR; Ste u eramt DVI; Finanzausgle ich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich juristische Personen DGS; Sozia l dienst DGS; Asylwesen Verrechnung öffentliche So - zial hilfe (OSH) an anerkann te Flüchtlinge (Ausweis B)
Leistungsbezüger Leistungserbri n ger Lei s tung DGS; Gesundheit DVI; Kantonspolizei Kantonale Notru fzentrale (KNZ) BVU; Landschaft und Gewässer DFR; Landwirtschaft Aargau Bewirtschaftungsverträge, Auszahlung durch Landwirtschaft Aargau BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verrechnung eMehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verr echnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung DFR; Steueramt Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Tie f bau DVI; Kantonspolizei Leistungen der Kantonspolizei für Verkehrss i cherheit BVU; Tie f bau DFR; Immobilien Aargau Miete Verwaltun gsgebäude B u chenhof BVU; Tie f bau DFR; Inform a tik Aargau Informatikdienstleistungen z. G. Strassenrec h nung BVU; Tie f bau BVU; Generalsekretariat Stabs - und Querschnittsleistungen BVU; Tie f bau BVU; Ve r kehr Dienstleistungen Verkehrs - planung, externe Studien und projektbezogene Planungs - aufwendungen BVU; Tie f bau BVU; Ve r kehr Ein Viertel der Kantonsanteile am Ertrag LSVA z. G . Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Pauschalabgeltung aus Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur für Unter halt Busspuren und Haltestellen sowie Investitionen Halte - BVU; Verkehr BVU; Verkehr Einlage aus allgemeinen Staatsmitteln z. G. Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur
Leistungsbezüger Leistungserbri n ger Lei s tung BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Amortisation Darlehen Spezialfinanzie rung Strassenrechnung BVU; Verkehr DFR; Finanzen Zinsaufwand Verschuldung Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur GKA; Obergericht, Bezirksgerichte DVI; Staatsanwaltschaft Verrechnung Anklagegebühr
1 Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 202 3 ) Verwendungszweck und Verfügungskompetenz Fonds und Legate ( § 30 Abs. 2 ) Aufgabenbereich 315 Sonderschul ung , Heime und Werkstätte Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Behindertenfonds Unterstützung und Förderun g, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, von Institutionen und Interessensgemeinschaften im Behindertenbereich. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, in al len anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Sonder schulung, Heime und Werkstätten.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgabe n und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 ).
2 Aufgabenbereich 320 Berufsbildung und Mittelschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Berufsbildung sfonds Finanzielle Unterstützung von innovativen Projekten zu Gunsten der aargauischen Berufsbildung. Bis Fr. 20'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50'000. – pro Jahr, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen, in allen anderen Fällen das Depa rtement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden. Alte Kantonsschule Aarau Jubiläumsabgabe Aargauische Kantonalbank F inanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, von ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departem ent Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Läuppi Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen der Schule ausserhalb des staatlichen Budgets und der Auszeichnung für Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen mit herausragenden Leistungen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
3 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonssc hule Aarau Fonds Pfiffner Aeppli Finanzierung der unterrichtsbezogenen, fachspezifischen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung der Lehrpersonen der Alten Kantonsschule Aarau . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Eduard Oehler Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen für die Schule und für Schulprojekte ausserhalb des staatlichen Budgets Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Robert Roth Finanzierung von nicht gedeck ten Ausbildungskosten sowie Kosten von Schulprojekten für Schülerinnen und Schüler. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen . Alte Kantonsschule Aarau Kulturfonds Finanzielle Unterstützung von kulturellen Tätigkeiten wie Theateraufführungen, Konzerte und ähnliche Anlässe. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kul tur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Kunstarchivfonds Finanzielle Förderung der Kunstbetrachtung an der Alten Kantonsschule Aarau. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen an deren Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
4 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonsschule Aarau Orgelfonds Finanzierung Anschaffung, Unterhalt und Stimmung von Orgeln und Cembali an der Alten Kantonsschule Aara u . Bis Fr 100'000. – im Einzelfall der Rektor zusammen mit Prorektor oder Leitung Schulverwaltung auf Antrag Fachschaft Schulmusik . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Reisefonds Finanzierung von Schulreisen, Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern sowie Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Arthur Hilfiker Finanziel le Unterstützung von Studierenden der Alten Kantonsschule Aarau in Form von Stipendien. Vorzugsweise Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Solothurn, welche die Wirtschaftsmittelschule besuchen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Baden Jubiläum sabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpers onen, von a usserordentlichen An schaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und
5 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz von Fachexkursionen Mi ttelschulen. Kantonsschule Wettingen Kultur - und Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen, Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen mit kultureller Zielsetzung, wie Theater, Kunstausstellungen, historisch - geografische Exkursionen von Angehörigen d er Schule. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Wettingen Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen d as Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Kantonsschule Wohlen Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanzie ll bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
6 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Neue Kantons schule Aarau Stipendienfonds Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler im Zusamme nhang mit obligatorischen Schul veranstaltungen wie Abteilungswochen und mobile Projektwochen bei Vorliegen von familiären finanziellen Schwierigkeiten. Bis Fr. 10 0'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Unterstützungsfonds Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) Finanzielle Unters tützung von Studierenden der AME, die sich durch eine grosse Leistungsbereitschaft auszeichnen und sich in einer finanziellen Notlage befinden. Bis Fr. 3'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) abschliessend zwei Mitglieder der Schulleitung der A ME und ei nem Mitglied der Schul kommission der AME. Auf Antrag der Studierenden ab dem zweiten Semester nach Eintritt in die AME. Unterstützungsfonds Chagall Baden Förderprogramm für talentierte und motivierte Jugendliche aus finanziell bescheidenen Verhältnissen ( insbesondere mit Migrationshintergrund) für einen erfolgreichen Übergang von der Sekundarstufe I in die Mittelschule oder in eine anspruchsvolle Berufslehre mit Berufsmaturität . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall durch die Rektorin/den Rektor der Kantonsschul e Baden mit Einbezug von zwei Mitgliedern der Projektleitung. In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
7 Aufgabenbereich 325 Hochschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfüg ungskompetenz Fonds Alice Weiersmüller Ausrichtung von Stipendien an Studierende an Hochschulen aus dem Aargau. Bis Fr. 17'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) ; abschliessend die Sektion Stipendien des Departements Bildung. Kultur und Sport
8 Aufgabe nbereich 340 Kultur Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Kulturfonds Finanzierung von ausserordentlichen Anschaffungen von Kulturgütern der kantonalen Museen. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Ja hr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Denkm alpflege - Fonds Förderung der Denkmalpflege Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Abteilung Kultur . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Schloss Hallwyl Wasserrad - Fonds Finanzierung von Rekonstruktion, Einbau und Betrieb der Wasserräder für den Antrieb der Mühle, von Einbau und Betrieb einer Wasserkraftanlage für die St romproduktion sowie von Ausstellungen im Schloss. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 30'000. – pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur.
9 Aufgabe nbereich 510 Soziale Sicherheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Sozialfonds Unterstützung und Förderung im Sozialbereich , für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, an im Kanton wohnhafte Einzelpersonen beziehungsweise an Institutionen und Interessengemeinschaften mit Sitz im Kanton. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, der Kantonale Sozialdienst, in allen anderen Fällen das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonal en Sozialdiensts.
10 Aufgabenbereich 535 Gesundheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Fonds Hugo und Elsa Isler Förderung von Behand lungsmethoden und Massnahmen, die dem direkten Wohl der Patientinnen und Pati enten in den öffentlichen bezie hungsweise öffentlich subventionierten Spitälern gemäss Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie die Anschaffung von medizinischen Geräten, die Einführung neuer Therapie - formen sowie Massnahmen der patientenbezogenen Qualitätssicherung ermöglichen. Ansc haffungen oder Massnahmen müssen im Rahmen des Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals liegen. Bis Fr. 200'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000. – pro Jahr, die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Gesundheit und Sozia les.
11 Aufgabenbereich 540 Militär und Bevölkerungsschutz Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Winkelriedfonds
a. I m Militärdienst erkrankte oder verunglückte Menschen mit Wohnsitz im Kanton sowie im Todesfall deren Angehörige fi nanziell zu unterstützen, wenn diese dadurch in eine Notlage geraten oder aus anderen Gründen infolge einer Militärdienstleistung vorübergehend oder dauerhaft in finanzielle Bedrängnis geraten sind .
b. D em Kanton kraft Bundesrecht für besondere Aufgaben zu geteilte militärische Formationen für Leistungen zu unterstützen, die für den Kanton eine hohe Bedeutung haben, nicht durch ein militärisches Budget gedeckt werden können und die den Vorgaben der Armee entsprechen .
c. N icht wiederkehrende kleinere Projekte oder Anlässe zu unterstützen, die für den Kanton eine Bedeutung haben und die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehen. Über Zuwendungen bis zu Fr. 5'000. – pro Einzelfall entscheidet die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Über Zuwendunge n darüber hinaus entscheidet der Regierungsrat. Für Zuwendungen werden grundsätzlich die Fondserträge verwendet. Im Bedarfsfall kann auch das Kapital des Fonds verwendet werden.
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