Gesetz über Menschen mit Behinderungen (10.4)
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Gesetz über Menschen mit Behinderungen

Gesetz über Menschen mit Behinderungen (BehG) vom 12.10.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun - gen; nach Einsicht in die Botschaft 2014-DSAS-64 des Staatsrats vom 13. Juni
2017; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu för - dern.
2 Das Gesetz zielt ausserdem auf die Anerkennung der Kompetenzen und Be - dürfnisse von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Gesellschaft ab.
3 Mit ihm wird das staatliche Handeln geregelt und die bestehende Bundes- und Kantonsgesetzgebung ergänzt.

Art. 2 Begriffsbestimmung

1 Als Menschen mit Behinderungen gelten Personen, die aufgrund einer be - deutsamen, andauernden Beeinträchtigung einer oder mehrerer ihrer kogniti - ven, körperlichen, psychischen oder Sinnesfunktionen oder aufgrund der An - forderungen der Umwelt ohne Unterstützungsmassnahmen in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Art. 3 Koordination

1 Für die Verwirklichung einer auf Bundes- und Kantonsebene koordinierten Politik arbeitet der Staat mit den Menschen mit Behinderungen sowie den öf - fentlichen und privaten Partnern zusammen.
2 Er überprüft die Umsetzung der internationalen und Bundesgesetzgebung über die Rechte und die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen im Kanton.
3 Er sorgt für die Koordination des Leistungsangebots für Menschen mit Be - hinderungen.
2 Handeln des Staates

Art. 4 Grundsätze

1 Bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben berücksichtigt der Staat die Rechte, die Fähigkeiten und die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sowie das Selbstbestimmungsprinzip.
2 Er interveniert gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität.
3 Der Staat ergreift Massnahmen, die darauf abzielen,
a) Betreuungsleistungen gemäss den Fähigkeiten und den besonderen Be - dürfnissen der Menschen mit Behinderungen zu entwickeln;
b) die betreuenden und pflegenden Angehörigen sowie Freiwillige in der Begleitung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen;
c) allen Menschen mit Behinderungen das Recht auf Schulunterricht und auf eine Ausbildung in einer Umgebung, die ihrem Wohl und ihren Ent - wicklungsmöglichkeiten gerecht wird, zu gewährleisten;
d) Menschen mit Behinderungen die Ausübung einer Berufstätigkeit ge - mäss ihren Fähigkeiten und Interessen zu ermöglichen;
e) die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu fördern sowie das Wohnangebot und die Infrastrukturen zu entwickeln, um sie ihren Be - dürfnissen anzupassen;
f) Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, an den Aufgaben und Ak - tivitäten der Gemeinschaft teilzunehmen;
g) den Zugang zur Information zu erleichtern und Kommunikationsmittel, die den spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen angepasst sind, zu fördern.
4 Der Staat sensibilisiert die Bevölkerung für die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und fördert das Bewusstsein für ihren Beitrag an die Gesellschaft.

Art. 5 Massnahmenplan

1 Der Staatsrat bestimmt die Prioritäten des staatlichen Handelns in einem mehrjährigen Massnahmenplan, in dem die nötigen Finanzmittel für seine Umsetzung festgesetzt werden.

Art. 6 Betreuungsleistungen

1 Als Betreuungsleistungen gelten alle sozialpädagogischen und arbeitsagogi - schen Leistungen sowie weitere Unterstützungsmassnahmen, die in Institutio - nen oder ambulant angeboten werden und es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihren Alltag zu bewältigen und an der Gesellschaft teilzuhaben.
2 Der Staat sorgt für die Weiterentwicklung und die Organisation eines guten Leistungsangebots, das der Autonomie und Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen förderlich ist.
3 Für die von den sonderpädagogischen Institutionen angebotenen Betreu - ungsleistungen gilt die Spezialgesetzgebung.
4 Der Staat kann Privatorganen Aufträge erteilen, um die Entwicklung und die Koordination ambulanter Betreuungsleistungen zu fördern und die betreu - enden und pflegenden Angehörigen durch Beratungs- und Bildungsangebote sowie Entlastungsleistungen zu unterstützen.

Art. 7 Aus- und Weiterbildung und persönliche Entwicklung

1 Für die Ausbildung von Personen mit Behinderungen gilt die Spezialgesetz - gebung.
2 Der Staat kann Privatorgane beauftragen, für Menschen mit Behinderungen Weiterbildungs- und Dienstleistungsangebote zur persönlichen Entwicklung bereitzustellen.

Art. 8 Berufstätigkeit

1 Der Staat unterstützt die Unternehmen bei der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Arbeitswelt.
2 Zu diesem Zweck errichtet er einen Fonds.

Art. 9 Mobilität, Wohnsituation und Infrastrukturen

1 Der Staat kann Privatorgane beauftragen, das Transportangebot für Perso - nen, die aufgrund ihrer Behinderung solche Leistungen benötigen, zu entwi - ckeln.
2 Subsidiär kann er Projekte finanziell unterstützen, die der Anpassung von Wohnungen und Infrastrukturen an die Bedürfnisse von Menschen mit Be - hinderungen förderlich sind.

Art. 10 Vereins- und Gemeinschaftsleben

1 Der Staat kann finanzielle Hilfen gewähren, um Initiativen, welche die Teil - habe von Menschen mit Behinderungen am Vereins- und Gemeinschaftsle - ben fördern, zu unterstützen.

Art. 11 Kommunikation und Information

1 Der Staat fördert die Entwicklung und den Gebrauch von Kommunikations- und Informationsmitteln, die den Kompetenzen und Bedürfnissen von Men - schen mit Behinderungen entsprechen.
2 Der Staatsrat bezeichnet Stellen, die beauftragt sind, für Menschen mit Be - hinderungen einen Zugang zu personalisierten Informationen sicherzustellen.
3 Er kann finanzielle Hilfen gewähren, um spezifische Projekte zu unterstüt - zen.
3 Bewilligung

Art. 12 Grundsatz

1 Personen, die selbständig sozialpädagogische und arbeitsagogische Leistun - gen erteilen, brauchen eine Berufsausübungsbewilligung.
2 Für die Bewilligung des Betriebs einer Institution für Menschen mit Behin - derungen gilt die Spezialgesetzgebung.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird Fachpersonen erteilt, die:
a) den oder die verlangten Ausbildungsnachweis/e besitzen;
b) über ausreichende Berufserfahrung verfügen;
c) die nötige Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Berufs bieten.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Fachpersonen fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und das Recht haben, ihren Beruf ohne Bewilligung während einer begrenzten Zeit im Kanton Freiburg auszuüben.

Art. 14 Mitwirkungspflicht

1 Von den Gesuchstellenden können alle für die Erteilung einer Berufsaus - übungsbewilligung sachdienlichen Auskünfte oder Nachweise verlangt wer - den. Zusätzliche Auskünfte können bei den zuständigen Behörden und In - stanzen sowie bei den Arbeitgebenden der Person eingeholt werden.
4 Schlussbestimmungen

Art. 15

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 05.12.2017).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.10.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.10.2017 01.01.2018 2017_087
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