Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden --> 350.510
Gestützt auf Art. 181 und Art. 224 StPO
1 , Art. 13a ANAG
2 und Art. 49 IRSG von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006 I. Allgemeines
Art. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen sowie die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung im Kanton Graubünden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts sowie der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
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Art. Vollzugsziel
1 Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin gefördert, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.
2 Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet.
3 Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten. Die verurteilte Person hat aktiv daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen. II. Amt für Justizvollzug
1. FÜHRUNG UND ORGANISATION
Art. Gliederung
1 a) Straf- und Massnahmenvollzug (Einweisungsbehörde); b) Strafanstalt Sennhof; c) Anstalt Realta; d) Bewährungsdienst.
2 Die Abteilungen werden von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter geführt. Die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter der Strafanstalt Sennhof und der Anstalt Realta werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet.
2. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. Allgemeines
1 Das Amt ist zuständig für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen sowie für die Durchführung der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.
2 Im Übrigen ist das Amt zuständig für die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung im Kanton Graubünden, die Täterinnen- oder Täterberatung und andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Weisung übertragen werden.
Art. Vollzug der Urteile
Das Amt a) vollzieht die von bündnerischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie die Anordnung gemeinnütziger Arbeit (Art. 181 Abs. 2 StPO
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e) übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung zum StGB
6 Vollzug bündnerischer Urteile und Strafentscheide an andere Kantone; das Gleiche gilt für ausländische Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
Art. Vorbereitung, Durchführung und Beendigung des Vollzugs
1 Das Amt ist insbesondere für die Entlassung, für die bedingte Entlassung und für Massnahmen wie folgt zuständig: a) Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB
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2 Weiter veranlasst und überwacht es den Vollzug der Gerichtsbeschlüsse auf Verwahrung, Behandlung und Versorgung von Schuldunfähigen oder vermindert Schuldfähigen nach den Artikeln 59ff. StGB und auf Einweisung in Einrichtungen gemäss Artikel 60 und Artikel 61 StGB.
3. ABTEILUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
Art. Aufgaben
1 Der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Vollzugshandlungen gemäss den Artikeln 5 und 6 im von der Amtsleitung zugewiesenen Aufgabenbereich.
2 Sie vermittelt Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit und führt Halbgefangenschaft und Lernprogramme durch.
3 Zudem erstellt sie zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden Berichte.
4. VOLLZUGSEINRICHTUNGEN
Art. Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
1 Der Kanton unterhält für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen insbesondere die Vollzugseinrichtungen Realta in Cazis und Sennhof in Chur. Diese Vollzugseinrichtungen sind Konkordatsanstalten des Ostschweizerischen
c) von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs und des Wohn- und Arbeitsexternats; d) von Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft; e) von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen; f) von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können; g) der Haft von Personen auf Transport; h) von polizeilichem Gewahrsam; i) von fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
Art. Stellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden sind über die allgemeinen personalrechtlichen Verpflichtungen hinaus gehalten, innerhalb und ausserhalb ihres Tätigkeitsbereiches alles zu unterlassen, was ihre Stellung gegenüber den eingewiesenen Personen in Mitleidenschaft ziehen könnte.
2 Die Mitarbeitenden sind zur Einhaltung der Erlasse und Weisungen verpflichtet. Über auffälliges Verhalten von eingewiesenen Personen und über besondere Vorkommnisse ist der Leitung der Vollzugseinrichtung Meldung zu erstatten.
Art. Betriebe der Vollzugseinrichtungen
1 Die Betriebe der Vollzugseinrichtungen werden als Kleinbetriebe geführt.
2 Die Arbeit in den Betrieben dient in erster Linie als Mittel zur Förderung der Resozialisierung. Sie soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und nach modernen, rationellen Erkenntnissen geführt werden.
3 Den eingewiesenen Personen sollen nach Möglichkeit Arbeiten sowie Tätigkeiten vermittelt werden, die der Reintegration nach der Entlassung dienen.
Art. Anstalt Realta
1 Die Anstalt Realta wird als offene Anstalt geführt. Sie dient dem Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen.
2 Sie führt zu diesem Zweck Abteilungen für: a) den Vollzug von Freiheitsstrafen; b) den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs; c) die fürsorgerische Freiheitsentziehung; d) für Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.
3 Insbesondere werden aufgenommen: a) eingewiesene Personen zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe unabhängig ihrer Dauer; b) zu Verwahrung Verurteilte; c) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen Verurteilte, bis zur endgültigen Anstaltseinweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde; d) in dringenden Fällen vormundschaftlich Eingewiesene, wobei der Aufenthalt in der Regel nur kurz sein darf.
4 Vorbehalten bleibt der Vollzug strafrechtlicher Massnahmen nach Massgabe des Konkordates, soweit sich die Anstalt eignet.
a) den Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft; b) den Vollzug von Freiheitsstrafen; c) den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs; d) den Vollzug von Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft; e) für Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.
3 Insbesondere werden aufgenommen: a) Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt; b) zu Verwahrung Verurteilte; c) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen Verurteilte, bis zur endgültigen Anstaltseinweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde; d) in dringenden Fällen vormundschaftlich Eingewiesene, wobei der Aufenthalt in der Regel nur kurz sein darf.
4 Für den Vollzug der Untersuchungshaft gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen vom 9. Dezember 1974
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5 Für den Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gelten die Bestimmungen der Hausordnung für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft der Strafanstalt Sennhof vom 3. November 2004.
5. BEWÄHRUNGSDIENST
Art. Aufgaben im Erwachsenenbereich
1 Der Bewährungsdienst übt die Aufgaben nach Massgabe der Artikel 93–96 StGB
9 aus. Er überwacht insbesondere die Befolgung ausgesprochener Weisungen und stellt gegebenenfalls Antrag auf Verwarnung, Erteilung zusätzlicher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit wird der Auftrag gebenden Instanz Bericht erstattet.
2 Die Amtsleitung kann weitere Aufgabenbereiche zuweisen.
Art. Aufgaben im Jugendbereich
Der Bewährungsdienst ist im von der Amtsleitung zugewiesenen Aufgabenbereich zuständig für den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen, für die Änderung und Beendigung der Massnahmen gemäss
Artikel 18 und 19 JStG und für die bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug gemäss Artikel 28ff. JStG.
Art. Weitere Aufgaben
Der Bewährungsdienst ist überdies insbesondere zuständig für: a) die Täterinnen- und Täterberatung; b) die Erledigung von Abklärungsaufträgen für das Strassenverkehrsamt; c) das Erstellen von Berichten zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden; d) die Sicherstellung der Sozialberatung und der Betreuung der angeschuldigten und verurteilten Personen; ausgenommen ist die Sozialberatung von Personen in Vollzugseinrichtungen, die über eigenes Fachpersonal verfügen. Die Betreuung erstreckt sich auch auf jene Personen, deren Strafen und Massnahmen in ausserkantonalen Anstalten vollzogen werden; e) die Rekrutierung, Instruktion und Begleitung freiwilliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter
1. ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDE UND VORPRÜFUNG
Art. Zustellung der Entscheide
1 Gerichte und Strafbehörden stellen dem Amt ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafmandate unverzüglich zu.
2 Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls dem Amt zuzustellen.
Art. Vorprüfung
1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regelt die Vollzugsübernahme oder –abtretung.
2 Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert das Amt die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchstellung an.
2. VORZEITIGER ANTRITT VON STRAFEN UND MASSNAHMEN
Art. Vollzugserleichterungen
Befindet sich der Insasse im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug, so können Vollzugserleichterungen nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der zuständigen Untersuchungsrichterin oder des zuständigen Untersuchungsrichters beziehungsweise nach Anklageerhebung der zuständigen Gerichtspräsidentin oder des zuständigen Gerichtspräsidenten angeordnet werden.
3. GEMEINNÜTZIGE ARBEIT
Art. Verfahren
1 Lautet das Urteil auf gemeinnützige Arbeit, so setzt das Amt der verurteilten Person eine Frist an, innert der sie sich zu melden hat. Verschuldete Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Sanktion und wird dem Gericht oder der Behörde mitgeteilt, welche die gemeinnützige Arbeit angeordnet hat.
2 Meldet sich die verurteilte Person innerhalb der ihr gesetzten Frist für die Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit beim Amt, so regelt dieses die Durchführung.
Art. Art, Form und Dauer des Vollzugs
1 Das Amt bestimmt Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
2 Das Amt bestimmt den Zeitraum, in dem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Es kann die gemeinnützige Arbeit an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
3 Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die gemeinnützige Arbeit ist innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren und bei Übertretungen innert einem Jahr zu leisten.
4 Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag.
Art. Vereinbarung
1 Das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und Arbeit gebender Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere: a) den Namen der verurteilten Person; b) den Namen der Arbeit gebenden Institution; c) Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;
3 Mit Abschluss der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt und der Arbeit gebenden Institution zu unterziehen.
Art. Modalitäten des Vollzugs
1 Die Arbeit gebende Institution erstattet Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden. Sie meldet dem Amt Unregelmässigkeiten und Probleme bei der Durchführung des Arbeitseinsatzes.
2 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
3 Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit finden die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit Anwendung.
Art. Einsatzbereich
Als gemeinnützige Arbeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 StGB
10 gilt eine Tätigkeit, die: a) im Interesse benachteiligter Menschen, der Allgemeinheit, des Natur- oder Umweltschutzes steht und b) bei einer Institution des Gemeinwesens oder einer privaten Organisation geleistet wird, die zur Hauptsache Ziele im Sinne von Litera a verfolgt.
Art. Anpassung und Änderung der Vollzugsregelung
1 Für jede Änderung der Vollzugsregelung ist die Zustimmung des Amts einzuholen.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Amt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrechen und die Einsatzdauer im Rahmen der Höchstdauer von zwei Jahren entsprechend verlängern.
Art. Sistierung
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet und befindet sie sich in Untersuchungshaft, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit längstens sechs Monate sistiert werden.
Art. Abbruch
1 Die gemeinnützige Arbeit wird abgebrochen, wenn die verurteilte Person: a) auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet, wobei die Verzichtserklärung unwiderruflich ist; b) den Einsatzplan mit der Arbeit gebenden Institution trotz Mahnung nicht einhält; c) die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Vereinbarungen oder Auflagen leistet; d) sich länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befindet.
2 Das Amt teilt den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit dem Gericht oder der Behörde mit, welche die gemeinnützige Arbeit angeordnet hat.
Art. Beendigung des Arbeitseinsatzes
Der Abschluss des Arbeitseinsatzes wird der verurteilten Person bestätigt.
4. FREIHEITSSTRAFEN UND VERWAHRUNG A. Vollzugsformen
Art. Tageweiser Vollzug
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1. Zulassung
1 a) keine Fluchtgefahr und auch keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht; b) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; c) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; d) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält.
2 bereit erklärt, an Lernprogrammen teilzunehmen.
Art. 2. Kostgeld
1 Halbgefangenschaftsinstitution bei Strafantritt mit einem Barvorschuss sicher zu stellen.
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3 Leistung des Barvorschusses befreien, wenn: a) die ihr verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten oder b) die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Art. Gemeinsame Regelungen
1. Massgebliche Strafdauer
1 ausgesprochenen unbedingten Strafe oder Gesamtstrafe massgebend.
2 Massnahmenvollzugs erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen. Vorbehalten bleiben Reststrafen im Sinne von
Artikel 79 Absatz 1 StGB von weniger als sechs Monaten.
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Art. 2. Änderung der massgeblichen Strafdauer
1 Strafdauer überschritten, nachdem die Vollzugsregelung mit der verurteilten Person getroffen worden ist, kann auf Gesuch die Erststrafe weiterhin durch Halbgefangenschaft verbüsst werden, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.
2 Zulassung des tageweisen Vollzugs maximale Strafdauer überschritten wird. Sprechen keine triftigen Gründe dagegen, so wird ein bereits begonnener Vollzugsabschnitt beendet.
3 ausgeschlossen, wenn bereits die erste Strafe in dieser Form verbüsst worden ist. Artikel 47 Absatz 3 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. Offener Vollzug
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Art. Geschlossener Vollzug
Als geschlossen werden Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen von Vollzugseinrichtungen bezeichnet, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht in Frage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.
Art. Arbeits- und Wohnexternat
Das Arbeits- und Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen. B. Einleitung des Vollzugs
Art. Verurteilte in Freiheit
1. Vollzugsregelung für tageweisen Vollzug Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in der Form des tageweisen Vollzugs, so entscheidet das Amt über die Bewilligung. Es legt den Antrittstermin sowie die Termine der einzelnen Vollzugsabschnitte fest und bestimmt den Vollzugsort.
Art. 2. Vollzugsregelung für Halbgefangenschaft
1 Frist ein Gesuch zu stellen. Sie muss eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, einen Ausweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung unter Angabe von Arbeitsort oder Ausbildungsstätte und Arbeits- oder Unterrichtszeiten einreichen.
2 den Vollzugsort fest. Dabei nimmt es auf den Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort der verurteilten Person Rücksicht.
3 Das Amt schliesst mit der verurteilten Person eine Vollzugsvereinbarung über die Einzelheiten des Vollzugs ab. Diese regelt insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, besondere Arbeits-, An- und Abwesenheitszeiten sowie die Bezahlung der Vollzugskosten. Die Anstaltsleitung erteilt die zu beachtenden Weisungen für die anstaltsexterne Arbeit und trifft die notwendigen Abmachungen mit den Arbeitgebenden und den eingewiesenen Personen.
4 Vollzugseinrichtung zu halten.
Art. 3. Offener und geschlossener Vollzug
1 Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten.
2 Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3 a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe in Frage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.
Art. 4. Verhaftung und polizeiliche Zuführung
1 oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
2 geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Vollzugseinrichtung versetzt werden kann. Der Vollzug der
versetzt werden kann.
2 bedeuten oder fluchtgefährdet sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.
Art. Vollzugsauftrag und Informationspflicht
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2 Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils, vorhandene psychiatrische Gutachten und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung. C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs
Art. Tageweiser Vollzug
1. Strafantritt Die verurteilte Person hat sich zum Antritt ihrer Strafe oder Vollzugsabschnittes zu dem im Vollzugsauftrag angeführten Termin in der vom Amt bezeichneten Vollzugseinrichtung einzufinden.
Art. 2. Urlaub und Ausgang
Wer eine Freiheitsstrafe im tageweisen Vollzug verbüsst, erhält weder Urlaub noch Ausgang.
Art. 3. Abbruch
Der tageweise Vollzug wird abgebrochen und der Vollzug der Strafe erfolgt gemäss Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn die verurteilte Person a) nicht zum angesetzten Termin der Strafe oder eines Vollzugabschnittes in der Vollzugseinrichtung erscheint; b) ein schweres Disziplinarvergehen gemäss Artikel 121 Absatz 3 dieser Verordnung begeht.
Art. Halbgefangenschaft
1. Nachweis der Arbeitsstelle bei Strafantritt Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 Litera c dieser Verordnung noch immer erfüllt.
Art. 2. Urlaub und Ausgang sowie weitere Vollzugsmodalitäten
1 und Urlaubsgewährung gewährt.
2 Vollzug von Halbgefangenschaft.
Art. 3. Abbruch und Sistierung
1 Verordnung, wenn die verurteilte Person a) beim Strafantritt über keine zulässige Beschäftigung verfügt oder diese während der Strafverbüssung verliert und nicht innerhalb von vierzehn Tagen über eine andere Einsatzmöglichkeit verfügt; b) die Leistung des Barvorschusses oder Zahlung des Kostgeldes verweigert oder c) ein schweres Disziplinarvergehen gemäss Artikel 121 Absatz 3 dieser Verordnung begeht.
2 oder unter Drogeneinfluss antritt.
3 kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.
a) aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation; b) aus gesundheitlichen Gründen; c) aus Sicherheitsgründen; d) zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
2 Behörde wird von der Versetzung unmittelbar in Kenntnis gesetzt.
3 dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl.
Art. 2. Versetzung in den geschlossenen Vollzug
Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur zulässig: a) im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen; b) bei Fluchtgefahr; c) zum Schutz der Öffentlichkeit; d) zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.
Art. 3. Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug
Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Artikel 76 Absatz 2 StGB
11 mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
Art. 4. Urlaub und Ausgang
1 und Urlaubsgewährung gewährt.
2 Personen.
3 Empfangsraum, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden.
4 Vollzugseinrichtung vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.
Art. 5. Andere Vollzugslockerungen
1 Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Vollzugsmitarbeitenden ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug ist der Arbeitseinsatz frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich.
2 Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
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4 versuchsweise andere abweichende Vollzugsformen einzuführen.
1. Zulassung und Rahmenbedingungen
1 gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
2 zu regeln.
Art. 2. Abbruch
1 Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie: a) ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt; b) ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann; c) die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht; d) ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen oder e) ein schweres Disziplinarvergehen gemäss Artikel 121 Absatz 3 dieser Verordnung begeht.
2 kann die Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.
Art. 3. Kostgeld
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2 a) die ihr verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder b) die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Art. Bedingte Entlassung
1 aufmerksam, dass sie ein Gesuch um bedingte Entlassung bei der einweisenden Behörde einreichen kann.
2
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat das Gesuch samt einem Führungsbericht an das Amt weiterzuleiten.
4 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Art. Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
Die Anordnung der Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung.
Art. Antragsrecht, Führungsberichte und Informationspflicht
1
2 Die Vollzugseinrichtungen verfassen im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslockerungen für die entscheidenden Behörden oder Gerichte Führungsberichte über die verurteilte Person.
3 a) das Verhalten;
4 Vorkommnisse, welche die verurteilte Person betreffen.
Art. Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
1 StGB
13 oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen.
2 kann, dass a) sie nicht mehr gemeingefährlich sind, oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
5. THERAPEUTISCHE MASSNAHMEN A Einleitung des Vollzugs
Art. Ambulante Massnahmen
1. Vollzugsregelung
1 Person und der Therapeutin oder dem Therapeuten geregelt. Artikel 63 Absatz 3 StGB
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2 Therapeutin oder dem Therapeuten mittels Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele.
3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausgerichteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behandlung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
5 Vollzugseinrichtung. Dabei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der Behandlung verantwortlich.
Art. 2. Behandlungsvertrag
1 die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie und ist der Vollzugseinrichtung in Kopie zuzustellen.
2 unabhängig von einem Freiheitsentzug.
Art. Stationäre Massnahmen
1. Vollzugseinrichtungen
1
15 erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen.
2
59 StGB in einer geschlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs oder einer geschlossenen Strafanstalt vollzogen, die über ein entsprechendes Behandlungsangebot verfügt.
Behandlung. Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept und dem Massnahmenvollzugsplan der Einrichtung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anweisungen geben.
2 besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden.
3 Betriebsordnung der Massnahmenvollzugseinrichtung einhalten.
4 problemorientierten Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept und zur Berichterstattung an das Amt verpflichtet.
Art. Schweigepflichtentbindung
Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags oder der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme von der Vollzugsregelung nimmt die verurteilte Person von der Berichterstattungs- und Informationspflicht der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der mit der Durchführung der stationären beziehungsweise ambulanten Massnahme beauftragten Einrichtung Kenntnis und entbindet diese hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs gegenüber dem Amt von der Schweigepflicht.
Art. Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantrittstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
Art. Vollzug von stationären Suchttherapien
Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von stationären Suchttherapien gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von stationären Suchttherapien. B. Durchführung und Beendigung
Art. Sozialberatung
Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Person kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Betreuung ergänzen.
Art. Wechsel der Therapeutin, des Therapeuten oder der stationären Einrichtung
Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustimmung des Amts erfolgen.
Art. Berichterstattung und Information
1 vorgängig vereinbarten Terminen Therapie- oder Behandlungsberichte. Sie informieren unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse und über wiederholtes Nichteinhalten der Abmachungen durch die verurteilte Person.
2 a) die angewendete Behandlungsform; b) die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person; c) das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder Behandlung; d) die festgestellten Veränderungen; e) die Einschätzung der Rückfallgefahr; f) die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.
und Urlaubsgewährung gewährt.
2 während des stationären Massnahmenvollzugs gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
Art. Massnahmeunterbruch
Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Artikel 92 StGB
16 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.
Art. Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorgehen beim Vollzug richten sich nach Artikel 60 dieser Verordnung.
Art. Undurchführbarkeit der Massnahme
Kann die Massnahme nicht nach der Methode der Therapeutin oder des Therapeuten oder nach dem Konzept der Massnahmenvollzugseinrichtung vollzogen werden, wird die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und der Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Verfügung gestellt.
Art. Verletzung der Mitwirkungspflicht
1 a) aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrages mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert; b) die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht einhält; c) die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht einhält; d) die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht einhält; e) die Behandlung verweigert.
2 Sinne von Artikel 62c Absatz 1 StGB
17 beziehungsweise Artikel 63a Absatz 2 Litera b StGB aufgehoben. IV. Der Vollzug von Freiheitsstrafen in den Vollzugseinrichtungen des Amtes
1. ALLGEMEINES
Art. Pflichten der Eingewiesenen
Verurteilte Personen haben die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Art. Stellung der Eingewiesenen
Die Eingewiesenen unterliegen den in dieser Verordnung und in den Hausordnungen vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung von Störungen des Vollzugsbetriebes kann die Leitung der Vollzugseinrichtung weitere Beschränkungen oder Massnahmen anordnen.
2. AUFNAHME, ENTLASSUNG UND VERSETZUNG
b) bei Sicherheitshaft gemäss Artikel 127 Absatz 2 StPO
18 das schriftliche Urteilsdispositiv; c) die Rückversetzungsverfügung; d) bei vormundschaftlich Eingewiesenen der Einweisungsbeschluss; e) vorhandene psychiatrische Gutachten; f) ein aktueller Strafregisterauszug.
3 vom Polizeikommando oder in dringenden Fällen vom einweisenden Polizeibeamten der Vollzugseinreichtung der Festnahmerapport zu übergeben. Als Beilage zum Festnahmerapport ist ein Effektenverzeichnis mit der Unterschrift der eingewiesenen Person im Doppel auszuhändigen.
Art. Effekten
1
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3 Gegenstände zu belassen, welche für sie einen hohen Affektionswert haben oder Freizeit- und Bildungszwecken dienen, sofern dies mit den Erfordernissen der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung vereinbar ist und dem Vollzugsziel nicht widerspricht.
4 Gegenstände die eingewiesene Person abgeben muss und welche sie behalten kann. Bargeld wird auf einem separaten Konto verbucht.
5 Das Verzeichnis wird zur Bestätigung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit von der eingewiesenen Person sowie einer oder einem Vollzugsmitarbeitenden unterzeichnet. Im Weigerungsfalle hat anstelle der eingewiesenen Person eine zweite Person des Vollzugspersonals das Verzeichnis zu unterschreiben.
6 Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine sachgemässe Aufbewahrung der abgenommenen Gegenstände.
Art. Eintrittsuntersuchung
Die Eintretenden werden nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Im Bedarfsfall wird die Ärztin beziehungsweise der Arzt oder die Psychiatrin beziehungsweise der Psychiater zugezogen. Die Konsultation der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes bei der ersten dem Eintritt folgenden Visite ist obligatorisch.
Art. Orientierung
Die eingewiesene Person wird bei ihrem Eintritt über ihre Rechte und Pflichten orientiert, insbesondere auch über die Möglichkeit der bedingten Entlassung und wie eine solche zu beantragen ist. Zu diesem Zwecke wird ihr eine Hausordnung und auf besonderen Wunsch die Justizvollzugsverordnung ausgehändigt.
Art. Vollzugsplan
1 oder Massnahme zu verbüssen hat, ein Vollzugsplan aufgestellt.
2 die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten.
3
Art. Entlassung
1
4 Das Guthaben der eingewiesenen Person wird festgestellt und dieser in der Regel gegen Unterschrift ausgehändigt, wobei Kosten für Sachbeschädigungen in der Vollzugseinrichtung und fehlendes Material in Abzug gebracht werden. Für die Auszahlung des Arbeitsentgelts auf dem Sperrkonto gilt Artikel 94 Absatz 3 dieser Verordnung.
3. ALLGEMEINE ANSTALTSORDNUNG
Art. Grundsatz
1
2 der Vollzugseinrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
Art. Verhaltensvorschriften
1 darf durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal, den Mitinhaftierten und Dritten das geordnete Zusammenleben nicht stören. Die eingewiesene Person hat die Anordnungen des Personals zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlt. Einen ihr zugewiesenen Bereich darf sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
2 behandeln.
3 zu melden.
Art. Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung
1
2 Eingewiesener nur Frauen oder die Ärztin beziehungsweise der Arzt anwesend sein.
3 anordnen.
4 Jede eingewiesene Person kann einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden.
Art. Festnahmen
Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, wird ihre Festnahme und Zuführung unverzüglich angeordnet. Die Leitung der Vollzugseinreichtung kann sie selber festnehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Art. Besondere Sicherungsmassnahmen
1 Verhalten oder aufgrund ihres psychischen Zustandes in erhöhtem Masse Fluchtgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr von Sachbeschädigung besteht. Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig: a) Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen; b) Beobachten bei Tag und/oder Nacht; c) Absondern von anderen Mitinhaftierten; d) Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im Freien; e) Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände; f) Fesseln.
Fluchtgefahr besteht.
4 Besondere Sicherungsmassnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als ihr Zweck es erfordert.
Art. Anordnung besonderer Sicherungsmassnahmen
1 andere Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung diese Massnahmen vorläufig anordnen. Die Einwilligung der Leitung der Vollzugseinrichtung ist unverzüglich einzuholen.
2 die Anordnung der Massnahme, ist vorher die Ärztin oder der Arzt anzuhören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird eine Stellungnahme unverzüglich nachgeholt.
4. AUSSPRACHE MIT DER ANSTALTSLEITUNG
Art. Aussprachen
1 Fällen gleichentags gewährt werden.
2
5. ARBEIT, BERUFSAUSBILDUNG, VERDIENSTANTEIL UND KOSTGELD
Art. Arbeitspflicht, Berufsausbildung und Weiterbildung
1
19 ) zur Arbeit verpflichtet. Diese wird, mit Ausnahme der Halbgefangenschaft und des Wohn- und Arbeitsexternats, in der Regel in den anstaltseigenen Betrieben verrichtet.
2 der Eingewiesenen.
3 berufliche Grundbildung mit Attest oder einen berufsqualifizierenden Fachkurs absolvieren, obligatorisch.
4 Organisation der Vollzugseinrichtung übertragen.
Art. Arbeitsplatz
1 und Bedürfnissen der Betriebe der Vollzugseinrichtungen. Berufslehren, berufliche Grundausbildungen mit Attest oder berufsqualifizierende Fachkurse werden, sofern Motivation, Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, angestrebt.
2 und hat den Anordnungen der Vollzugsmitarbeitenden Folge zu leisten.
Art. Qualifikation
1 das Recht, über ihre Qualifikation Auskunft zu verlangen.
2 Urlaubsgewährung sowie in Führungsberichten Berücksichtigung.
Art. Verwendung des Arbeitsentgelts
1 Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten. In Ausnahmefällen und
a) 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts werden dem Sperrkonto gutgeschrieben und am Entlassungstag nach Vereinbarung mit den zuständigen Betreuungsorganen der eingewiesenen Person oder zu ihren Gunsten dem Vormund oder dem Bewährungsdienst auf ein Konto überwiesen oder ausnahmsweise bar ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine von den zuständigen Behörden verfügte Kostenbeteiligung. Ergeben sich Unstimmigkeiten, entscheidet die Anstaltsleitung; b) der verbleibende Teil des Arbeitsentgelts wird dem Freikonto gutgeschrieben.
Art. Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
1
2 oder kann sie nicht mehr aufgegriffen werden, so werden ihre Effekten und das Guthaben, soweit dieses nicht zur Deckung von verursachten Schäden herangezogen werden muss, an die nächsten Angehörigen ausgehändigt. Sind keine Angehörigen bekannt, verfügt die Amtsleitung darüber.
3 Beim Vollzug von Massnahmen sind infolge von Flucht oder Tod hinterlassene Guthaben auch zur Deckung der Vollzugskosten heranzuziehen (Art. 189 StPO ).
Art. Kostgeld
Das Kostgeld wird in Übereinstimmung mit der Kostgeldliste der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission durch das Amt festgesetzt. Für vormundschaftlich Eingewiesene gelten die gleichen Ansätze wie für die im Strafvollzug stehenden Insassen.
6. GESUNDHEIT UND BETREUUNG
Art. Verpflegung
1 gewährleistet.
2 Anstaltarztes verabreicht.
3 berücksichtigt.
Art. Medikamente und Genussmittel
1 Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten.
2 positivem Testergebnis gehen die Kosten zu Lasten der eingewiesenen Person.
Art. Hafterstehungsfähigkeit
1 bestehen begründete Zweifel über die Hafterstehungsfähigkeit, wird diese von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt und/oder von der Anstaltspsychiaterin beziehungsweise vom Anstaltspsychiater überprüft.
2 Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter in Bezug auf die Untersuchungshäftlinge.
Art. Aufenthalt im Freien
Alle Eingewiesenen haben täglich Anrecht auf einen Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde. Das gilt auch für disziplinarisch Bestrafte.
wahrzunehmen.
Art. Medizinische und psychiatrische Behandlung und Betreuung
1 Anstaltspsychiaterinnen und -psychiatern. Durch sie erfolgt im Bedarfsfall die Zuweisung zu medizinischen und/oder therapeutischen Fachpersonen.
2 sich die eingewiesene Person rechtzeitig anzumelden. Bei plötzlicher Erkrankung und bei Unfällen meldet sich die betroffene Person sofort. Im Bedarfsfall wird eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen.
3 psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen anordnen.
4 medizinische Behandlung der Eingewiesenen. Im Zweifelsfalle ziehen sie nach vorheriger Abklärung des Kostenträgers eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt bei, führen jedoch in der Folge die Behandlung selbst weiter. Die Eingewiesenen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Es besteht kein Anspruch, auswärtige Ärztinnen oder Ärzte freier Wahl beiziehen zu können.
5 einer Kostengutsprache bewilligt werden. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.
Art. Klinik- oder Spitaleinweisung
1 stationären Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Hospitalisation von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter umgehender Information der einweisenden Stelle veranlasst.
2
Art. Behandlungskosten
1 Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung vom Kanton getragen.
2 Prothesen und anderen medizinischen oder therapeutischen Hilfsmitteln erfolgt nur, wenn die Kosten von der eingewiesenen Person übernommen werden oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt. Die Kostengutsprache holt die Vollzugseinrichtung bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder bei der einweisenden Behörde ein.
3 nachträglich eingeholt.
4 Müssen Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Graubünden in einer ausserkantonalen medizinischen Einrichtung untergebracht werden, trägt der Kanton die anfallenden Mehrkosten.
5 Spitalaufenthalts- oder Behandlungskosten für Krankheiten oder Unfälle, die bereits vor dem Eintritt in die Vollzugseinrichtung bestanden respektive erlitten wurden, hat die eingewiesene Person zu tragen. Das gleiche gilt, ausser in Notfällen, für vorsätzlich verursachte Verletzungen oder Krankheiten in der Anstalt.
6 Die Kosten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, welche sich die eingewiesene Person bei unerlaubtem Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung zuzieht, hat sie selber zu tragen.
7 Im Übrigen gelten die Vorgaben der verbindlich erklärten Kostgeldliste der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
Art. Versicherungen
1 Versicherungsschutz gegen Unfälle.
mit dem Amt können für besondere Anliegen auch weitere Personen beigezogen werden.
Art. Seelsorge
1 Gottesdienste oder Andachten werden regelmässig angeboten.
2 einer entsprechenden Seelsorgerin oder eines entsprechenden Seelsorgers auf eigene Kosten bewilligen.
3 angerechnet. Sie finden in der Regel ohne Beaufsichtigung statt.
7. FREIZEITGESTALTUNG
Art. Allgemeines
1 Möglichkeiten zu sportlicher, handwerklicher und kreativer Betätigung sowie zu persönlicher Bildung angeboten.
2 Kostenbeteiligung an Freizeitaktivitäten vorsehen, welche in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsentgelt steht.
3
Art. Bücher, Zeitungen, Abonnemente
1
2 Lehrmittel und Fachliteratur, anschaffen. Gleiches gilt für Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnemente, wobei die Zustellung direkt durch den Verlag zu erfolgen hat.
3 widerspricht, sind unzulässig. Die Vollzugseinrichtung kann jederzeit Kontrollen durchführen.
Art. Radio und Fernsehen, EDV-Geräte, Tonwiedergabegeräte
1 Sie legt insbesondere die Bedingungen für die Miete und die private Anschaffung solcher Geräte fest.
2 Datenträger, deren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.
3 Benutzung bei Missbrauch und Verstössen gegen die Ordnung und Sicherheit einschränken oder untersagen.
8. KONTAKTE IN DEN VOLLZUGSEINRICHTUNGEN
Art. Kontakt unter den Eingewiesenen
Soweit nicht aus disziplinarischen oder anderen Gründen besondere Weisungen erteilt werden, wird der mündliche Kontakt zwischen den Eingewiesenen nicht beschränkt. Schriftlicher Kontakt ist in der Regel nur über die für die Briefzensur zuständige Stelle erlaubt.
Art. Rechtsgeschäfte
1 Gegenständen und die Gewährung von Darlehen sind grundsätzlich untersagt. Das gilt ebenso für Rechtsgeschäfte zwischen Eingewiesenen und Vollzugsmitarbeitenden.
Art. Allgemeines
Bei Anzeichen von Missbrauch oder tatsächlichem Missbrauch können bei Eingewiesenen mit besonderen Sicherheitsrisiken auch der Postverkehr oder Besuche von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Seelsorgerinnen oder Seelsorgern und Ärztinnen oder Ärzten eingeschränkt oder überwacht werden.
Art. Postverkehr
1 unterliegt der Kontrolle der Vollzugseinrichtung.
2 Person zurückgegeben. Über Mitinhaftierte darf in den Briefen nichts erwähnt werden.
3 Sicherheit in der Vollzugseinrichtung gefährdet, werden an den Absender zurückgesandt.
4 versenden. Ein- und ausgehende Pakete unterliegen der Kontrolle.
Art. Telefon
Telefongespräche werden den Eingewiesenen nach Weisungen der Leitung der Vollzugseinrichtung bewilligt. Die Gespräche können überwacht werden.
Art. Besuche
1 empfangen. Aus Sicherheitsgründen können pro Besuch in der Regel nicht mehr als drei erwachsene Personen zugelassen werden. Auf Antrag kann die Leitung der Vollzugseinrichtung in begründeten Fällen zusätzliche Besuche gestatten.
2
3 zugelassen. Der Besuch früherer Mitinhaftierter kann verweigert werden. Personen, deren Kontakt mit der eingewiesenen Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.
4 Vertretern und anderen Amtspersonen werden nicht als Besuch angerechnet und in der Regel ohne Aufsicht gewährt.
5 Besuchstag und Besuchszeit werden von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt.
6 In den Besuchsräumen können Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung anwesend sein. Die Gespräche müssen verständlich und in der Regel in einer den Vollzugsmitarbeitenden geläufigen Sprache geführt werden. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann im Bedarfsfall Dolmetscher beiziehen.
7 Bei ungebührlichem Verhalten einer Besucherin oder eines Besuchers der eingewiesenen Person können die Vollzugsmitarbeitenden den Besuch sofort unterbrechen und angemessene Massnahmen treffen.
8 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Der dauerhafte Ausschluss gilt nicht für Ehe- und Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister.
Art. Wahl- und Stimmrecht
Den Eingewiesenen steht die Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes zu. Sie haben die Wahl- respektive Abstimmungsunterlagen selbst zu besorgen.
Soweit es die jeweilige Vollzugsform erfordert, regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte: a) Das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zimmern oder deren Lagerung; b) die Unterbringung und Bekleidung; c) das Zellen- oder Zimmerinventar; d) die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung; e) die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie den Höchstbetrag der Barauszahlung; f) den Besitz von Bargeld; g) den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeitschriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Geräte; h) den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch; i) den Erhalt und Umfang Zuwendungen Dritter; j) die Gesundheitspflege und das Rauchen; k) sportliche oder andere Freizeitaktivitäten; l) die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge; m) das Besuchswesen und die Benützung des Telefons; n) das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und die Verwendung des Arbeitsentgelts. V. Disziplinarwesen
Art. Grundsatz
Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.
Art. Disziplinarvergehen
1 Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet.
2 Weise erledigt werden kann.
3 a) Tätlichkeiten, Drohung oder ungebührliches Verhalten gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen; b) Ausbruch, Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe; c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub; d) Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss; e) vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses; f) Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen;
j) schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit; k) nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.
Art. Disziplinarmassnahmen
1 a) Verweis; b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten; c) Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen und Kursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten; d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten; e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten; f) Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten; g) Busse bis zu Fr. 200.–; h) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen; i) Arrest bis zu 20 Tagen.
2 Busse ist unzulässig.
3 nur angeordnet werden, wenn das Disziplinarvergehen mit der Ausübung dieser Rechte zusammenhängt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern sowie Seelsorgerinnen und Seelsorgern.
4
Art. Bedingter Vollzug
1 Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis sechs Monaten aufgeschoben werden. Für die Dauer der Probezeit können besondere Vereinbarungen getroffen und Weisungen erlassen werden.
2 oder besondere Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.
Art. Sicherstellung und Beschlagnahmung
Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Inhaftierten oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
Art. Einschränkungen für besondere Haftarten
1 Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und beim Arbeitsexternat sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft können die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 122 Litera c, d und e für längstens einen Monat verhängt werden.
2 Monat verhängt werden.
b) von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offenen oder geschlossenen Vollzug; c) vom Wohnexternat ins Arbeitsexternat oder in den offenen oder ge-schlossenen Vollzug.
Art. Vollzug der Disziplinarmassnahmen
1. Busse
1 oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird der eingewiesenen Person kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des für die Deckung unumgänglicher Auslagen notwendigen Minimalbetrags respektive des Einkaufs dringend erforderlicher Artikel.
2
Art. 2. Arrest
1 Schlafgelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.
2 ausgeschlossen. Sie darf nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält keine Bücher oder Zeitungen und darf weder Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.
3 Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.
Art. 3. Versetzung für den Vollzug des Arrests
Für den Vollzug des Arrests können eingewiesene Personen in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung verlegt werden.
Art. Zuständigkeit für Disziplinarentscheide
1
2 sind in der Regel in derjenigen Vollzugseinrichtung zu vollziehen, von deren Leitung sie verfügt wurden.
3 Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden nach Möglichkeit und auf Ersuchen vollstreckt.
Art. Disziplinarverfahren
1 Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten.
2 Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern.
3 eingewiesenen Person in einer verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt.
4
Art. Anwendbares Recht
Art. Verjährung
1 einer Entweichung.
2
3 VI. Beschwerderecht
Art. Beschwerde
1 gegen alle Anordnungen und das Verhalten der Vollzugsmitarbeitenden kann die eingewiesene Person, unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 3 Litera c und d und Artikel 12 Absatz 3 Litera c und d, innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde beim der Direktorin oder dem Direktor der betreffenden Vollzugseinrichtung führen.
2
Art. Weiterzug
Entscheide und Verfügungen der Direktorin oder des Direktors können binnen 10 Tagen seit Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt angefochten werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. Übergangsbestimmungen
1 und abgeschlossen oder abgebrochen werden. Im Falle eines Abbruches wird die Reststrafe nach neuem Recht in der Form der Halbgefangenschaft oder im offenen Strafvollzug vollzogen.
2 gemäss den altrechtlichen Bestimmungen in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen und abgeschlossen oder abgebrochen werden, sofern die Bewilligung vor dem 1. Juli 2007 erteilt wird. Im Falle eines Abbruches wird die Reststrafe nach neuem Recht in der Form der Halbgefangenschaft oder im offenen Strafvollzug vollzogen.
Art. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Die Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 20. Oktober 1975
21 ; b) Die Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug im Kanton Graubünden vom 16. Dezember 1985
22
Art. Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 1975 ist wie folgt anzupassen:
Art. 1 Abs. 2 lit. b: dem zuständigen Amt als Vollzugsinstanz (Art. 181 und 183 sowie Art. 224 StPO) alle Entscheide, in welchen eine
bedingt oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe oder Massnahme ausgefällt, Weisungen erteilt oder die Bewährungshilfe angeordnet werden; die kantonale Vollzugsbehörde besorgt die Weiterleitung an das kantonale Sozialamt sowie die Meldung an die zuständige Vormundschaftsbehörde in den Fällen, die unter Artikel 371 ZGB fallen;
Art. 1 Abs. 2 lit. g: aufgehoben;
Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 1 Abs. 3 lit. b: dem Amt als Vollzugsinstanz unmittelbar nach erfolgter Verurteilung alle Entscheide, in welchen nach Artikel 56–65
StGB eine Massnahme oder der sofortige Strafantritt verfügt wurde.
Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Anhang zur Justizvollzugsverordnung Folgende von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen gelten in Ergänzung zu der vorliegenden Justizvollzugsverordnung als unmittelbar anwendbar: a) Richtlinien für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vom 7. April 2006; b) Richtlinien für den Vollzug von Halbgefangenschaft vom 7. April 2006; c) Richtlinien für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006; d) Richtlinien über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006; e) Richtlinien über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom
7. April 2006; f) Richtlinien für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten vom 7. April 2006; g) Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006; h) Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006; i) Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006; k) Richtlinien über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung vom 7. April 2006; l) Richtlinien über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom
7. April 2006; m) Richtlinien für die Auswahl und Anstellung von Personal des Justizvollzugs vom 1. Mai 2004; n) Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personal des Justizvollzugs vom 1. Mai 2004; o) Kostgeldliste der Vollzugseinrichtungen des Ostschweizer Strafvollzugskondkordates, gültig ab 1. Januar 2007 / 1. Januar 2008 vom 27. Oktober 2006. Endnoten
350.000
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350.450
350.000
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