Reglement über Aufnahme und Promotion im Lehramtskurs
über Aufnahme und Promotion im Lehramtskurs über Aufnahme und Promotion im Lehramtskurs vom 11. November 1981
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Aufnahme Aufnahmevoraussetzungen Aufnahmevoraussetzungen
Art. 1. Art. 1.
1 In den Lehramtskurs
3 wird aufgenommen, wer: a) über einen Ausweis verfügt, der zur Aufnahme berechtigt
4 ; b) das ausserschulische Zwischenjahr
5 absolviert hat; c) einen guten Leumund hat; d) für den Lehrerberuf geeignet erscheint. Der Rektor klärt die Eignung in einem Gespräch mit dem Bewerber ab.
2 Die Aufnahme erfolgt nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.
3 Der Rektor entscheidet über die Aufnahme. Diese bedarf der Genehmigung des Erziehungsdepartementes, wenn der Bewerber einzelne obligatorische Fächer wegen körperlicher Behinderung oder anderer ausserordentlicher Umstände nicht besuchen kann. Zwischenjahr Zwischenjahr
Art. 2. Art. 2.
1 Das ausserschulische Zwischenjahr umfasst: a) einen zusammenhängenden dreimonatigen Aufenthalt im französischen Sprachgebiet; b) ein siebenmonatiges Wirtschafts- oder Sozialpraktikum. Militärdienst sowie Kurse für Hilfsdienst- oder für Zivilschutzpflichtige werden angerechnet.
2 Der Rektor entscheidet über die Anerkennung des Zwischenjahres. Kursausschreibung, Anmeldung Kursausschreibung, Anmeldung
Art. 3. Art. 3.
1 Der Lehramtskurs wird im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist innert der festgesetzten Frist schriftlich an das Rektorat zu richten. Die in der Ausschreibung genannten Unterlagen sind beizulegen. II. Promotion Grundsatz Grundsatz
Art. 4. Art. 4.
1 Am Ende des ersten Semesters wird aufgrund der Leistungsnoten in den Promotionsfächern über die Promotion beschlossen.
2 Die Promotionsfächer sind im Anhang zu diesem Reglement genannt. Promotionsbedingungen Promotionsbedingungen
Art. 5. Art. 5.
1 Die Promotion erfolgt, wenn der Durchschnitt der Leistungsnoten der Promotionsfächer wenigstens 4,0 beträgt und sich unter den Leistungsnoten höchstens zwei Noten unter 4 oder eine Note unter 3,5 befinden.
2 Wer die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, scheidet aus dem Lehramtskurs aus. Promotionskonferenz Promotionskonferenz a) Zusammensetzung und Beschlüsse a) Zusammensetzung und Beschlüsse
Art. 6. Art. 6.
1 Die Promotionskonferenz beurteilt, ob der Absolvent: a) die Promotionsbedingungen erfüllt hat; b) sich für den Lehrerberuf eignet.
2 Wird die Eignung eines Absolventen als ungenügend beurteilt, so empfiehlt ihm der Rektor den Austritt aus dem Lehramtskurs.
3 Folgt der Absolvent dieser Empfehlung nicht, so ist diese Beurteilung beim Antrag über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
6 zu berücksichtigen. III. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 8. Art. 8.
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung des Regierungsrates
7 ab 15. Februar 1982 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Ernst Rüesch, Regierungsrat Der Aktuar: Werner Stauffacher, Departementssekretär Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Reglement über Aufnahme und Promotion im Lehramtskurs wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
8 genehmigt. St.Gallen, 26. Januar 1982 Der Landammann: i. V. Dr. Willi Geiger Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Anhang Anhang Promotionsfächer am Lehramtskurs: Promotionsfächer am Lehramtskurs:
1. Religion
2. Psychologie und Pädagogik
3. Allgemeine Didaktik und Stufenmethodik
4. Lehrübungen
5. Didaktik des Deutschunterrichts
6. Didaktik des Mathematikunterrichts
7. Didaktik des Geschichtsunterrichts
8. Musikerziehung und Didaktik der Musikerziehung
9. Instrumentalunterricht
10. Zeichnen und Didaktik des Zeichenunterrichts
11. Werken und Gestalten sowie Didaktik des Werkunterrichts
12. Schreiben
13. Turnen und Didaktik des Turnunterrichts
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 1982, SchBl
1982, Nr. 2; vom Regierungsrat genehmigt am 26. Januar 1982; in Vollzug ab 15. Februar 1982.
2 sGS 215.1.
3 Art. 15 MSG , sGS 215.1, und Art. 44 MSV , sGS 215.11.
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