Vereinbarung über den Besuch des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau
über den Besuch des Arbeits- und über den Besuch des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem Hauswirtschaftslehrerinnenseminars durch Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau Kanton Thurgau vom 11. Juni 1985
1 Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau vereinbaren:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau wie Schülerinnen aus dem Kanton St.Gallen in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar aufzunehmen
2
.
Art. 2. Art. 2.
1 Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau unterstehen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar den gleichen Bestimmungen
3 wie Schülerinnen aus dem Kanton St.Gallen.
2 Sie bezahlen kein Schulgeld.
Art. 3. Art. 3.
1 Der Kanton Thurgau leistet je Schülerin aus seinem Gebiet einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars (ohne Bau- und Amortisationskosten). Der Beitrag entspricht 80 Prozent der Aufwendungen des Kantons St.Gallen je Schülerin aus dessen Gebiet.
Art. 4. Art. 4.
1 Das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar stellt dem Kanton Thurgau jeweils Anfang Juli Rechnung. Diese berücksichtigt den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres und die Schülerzahlen des laufenden Semesters.
2 Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der 30. Juni. Später ein- oder austretende Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Kantons Thurgau wird jeweils bis Ende September der Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen überwiesen.
Art. 5. Art. 5.
1 Der Kanton Thurgau ist berechtigt: a) durch eine Vertretung den Aufnahme- und Diplomprüfungen des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars zu folgen; b) am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
Art. 6. Art. 6.
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Art. 7. Art. 7.
1 Die Vereinbarung über den Besuch des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Thurgau vom 8. Februar 1977
4 wird aufgehoben.
Art. 8. Art. 8.
1 Diese Vereinbarung wird ab 16. April 1985 angewendet. St.Gallen, 23. Mai 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: i. V. Edwin Koller
Der Präsident: lic. iur. Felix Rosenberg Der Staatsschreiber: Charles Maurer
1 In Vollzug ab 16. April 1985.
2 Vgl. Aufnahmereglement des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, sGS 215.552.1.
3 Vgl. Art. 41 ff. MSG , sGS 215.1.
4 nGS 12-13 (sGS 215.552.3).
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