Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten * Vom 17. April 1975 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923
1 ) betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und die Ausführungsbestimmungen des Bundes, beschliesst:
1 Verlosungen bei Unterhaltungsanlässen (Tombola)
§ 1 *
1 Gesellschaften und Vereine können bei Unterhaltungsanlässen Verlosungen veranstalten, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombo - la).
2 Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen und setzt die Be - willigungsgebühren fest. Diese dürfen 3% der Plansumme nicht übersteigen.
2 Lotterien und andere Glücksspiele
§ 2
1 Bewilligungen für Lotterien und den Verkauf von Losen ausserkantonaler Lot - terien werden gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944
2 ) betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien erteilt.
2 Für Lotteriebewilligungen werden Gebühren von 50 bis 1'000 Fr. erhoben. In besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
1) SR 935.51
2) SGS 543.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.833
§ 3
1 Lotteriebewilligungen können unter Auflage von Bedingungen gegen Miss - brauch erteilt und von der Hinterlage der Gewinne und von der Sicherheitsleis - tung zum Schutz der Gewinner abhängig gemacht werden.
2 Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
§ 4
1 Für Glücks- und Unterhaltungsspiele ist eine Bewilligung erforderlich, wofür eine Gebühr zu entrichten ist. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat durch ein Reglement.
2 Glücksspiele, die nach landesüblichen Begriffen übermässige Gewinne oder Verluste ermöglichen und nicht als Unterhaltungsspiele betrachtet werden kön - nen, sind verboten.
3 Prämienanleihen
§ 5
1 Für die Bewilligung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen ist die Sicherheitsdirektion zuständig. Sie erhebt für die Bewilligung je nach Höhe des Umsatzes eine jährliche Gebühr von 500 bis 4'000 Franken. Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen oder sicher zu stellen. Für die richtige Erfüllung kann eine Sicherheit verlangt werden, die jedoch 4'000 Franken nicht übersteigen soll. *
2 Gehilfen und Agenten bedürfen ebenfalls einer Bewilligung. Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt 20 bis 100 Fr.
3 Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leu - mund ausweisen.
4 Hausieren mit Losen
§ 6
1 Der gewerbsmässige Hausierhandel mit Losen ist verboten, ebenso das Hau - sieren mit Losen in Wirtschaften und durch Schulkinder.
2 Die Sicherheitsdirektion kann den Losverkauf durch Schulkinder in Ausnah - mefällen gestatten. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.833
5 Strafbestimmungen
§ 7
1 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 )
. *
6 Schlussbestimmungen
§ 8
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
2 Die Vollziehungsverordnung vom 26. März 1928
2 ) zum Bundesgesetz vom
8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird aufgehoben.
1) SR 312.0
2) GS 17.222 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.833
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.04.1975 01.05.1975 Erlass Erstfassung GS 25.833
27.07.1995 01.08.1995 § 1 totalrevidiert GS 32.222
16.01.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.833
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.04.1975 01.05.1975 Erstfassung GS 25.833 Erlasstitel 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 1 27.07.1995 01.08.1995 totalrevidiert GS 32.222
§ 5 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 6 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 7 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.833
Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmä ssigen Wetten SGS -Nr. 543.1 GS -Nr. 25.833 Erlassdatum 17. 04. 1975 Dauer 01.05. 1975– 31.12.2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Beme rkungen
10.09.2020 2020.101 01.01.2021 Aufhebung mit 2020/52 , Erlass EG BGS
16.01.2014 2014.048 01.01.2015 2012/227 , Polizeigesetz
27.07.1995 32.222 01.08.1995 nicht elekt ronisch
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