Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (351.52)
CH - SG

Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale

Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September
1991 1 als Verordnung 2

Art. 1 * Tagespauschale

a) im Allgemeinen
1 Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom
22. September 1991 3 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.
2 Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 4 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.
3 Bei Aufenthalt in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 220.–.

Art. 1a * b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim

1 Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechen - bare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.
1 sGS 351.5 .
2 nGS 43–13. Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3603 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2008.
3 sGS 351.5 .
4 sGS 331.2 .
2 Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, ent - spricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947. 5

Art. 1b * c) für Kinder in Pflegefamilien

1 Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–. *
2 Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unter - kunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver - sicherung vom 31. Oktober 1947 6

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tages - pauschale vom 16. Oktober 2004 7 wird aufgehoben.

Art. 3 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
5 SR 831.101 .
6 SR 831.101 .
7 nGS 39–115 (sGS 351.52).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–13 04.12.2007 01.01.2008

Art. 1 geändert 48–38 11.12.2012 01.01.2013

Art. 1a eingefügt 47–14 20.12.2011 keine Angabe

Art. 1b eingefügt 48–46 04.12.2012 keine Angabe

Art. 1b, Abs. 1 geändert 2019-103 17.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 43–13
20.12.2011 keine Angabe Art. 1a eingefügt 47–14
04.12.2012 keine Angabe Art. 1b eingefügt 48–46
11.12.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–38
17.12.2019 01.01.2020 Art. 1b, Abs. 1 geändert 2019-103
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