Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffe... (149.81)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend MESSE BASEL

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend MESSE BASEL Vom 19. Dezember 2000 (Stand 30. Juli 2020) ln der Erwägung, - dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 18. November/9. De - zember 1997 eine Vereinbarung u.a. über einen lnvestitionsbeitrag abge - schlossen haben, - dass die Messe Basel im Jahre 1999 ihre Rechtsform in eine Aktiengesell - schaft gemäss Art. 762 OR geändert hat, - dass die Verwaltungsräte der Messe Basel und der Messe Zürich beschlos - sen haben, alles daran zu setzen, um der Generalversammlung der Schweizer Mustermesse AG («Messe Basel») vom 14. Mai 2001 den Zusammenschluss ihrer beiden Unternehmen unter ein gemeinsames Holdingdach durch den Ab - schluss eines Zusammenschlussvertrages beantragen und nach erfolgter Be - schlussfassung durch die Generalversammlung durch einen Aktientausch her - beiführen zu können - und dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Aufhebung der Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 anlässlich dieses bevor - stehenden Zusammenschlusses die Mitwirkungsrechte im Verwaltungsrat und in der Generalversammlung der Messe Basel unter Wahrung der dem Kanton Basel-Landschaft in der Vereinbarung von 1997 für den lnvestitionsbeitrag ein - geräumten Rechte auf dauerhafte Weise neu regeln möchten, wird hiermit unter Vorbehalt des Zustandekommens des Zusammenschlusses gemäss dem in Ziffer 1 hiernach umschriebenen Projekt folgendes vereinbart: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
Ziff. 1
1 lm Sinne von § 3 der Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 nimmt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zustimmend Kenntnis vom Zusammenschlussprojekt der Messe Basel mit der Messe Zürich und er - klärt sich insbesondere damit einverstanden, dass in Vollziehung dieses Zu - sammenschlussprojektes die heutige Messe Basel ihren gesamten Betrieb in eine neue von ihr zu 100 % gehaltene Betriebsgesellschaft unter der voraus - sichtlichen Firmenbezeichnung in «Messe Basel AG» abspaltet, dass damit die heutige Schweizer Mustermesse AG zur Holdinggesellschaft unter der voraus - sichtlichen Firmenbezeichnung XY Holding AG wird, dass alsdann die XY Hol - ding AG den Aktionären der Messe Zürich ein Umtauschangebot unterbreitet und dass - sofern dieses Umtauschangebot erfolgreich ist - der operative Zu - sammenschluss und damit die einheitliche Leitung der neuen Unternehmens - gruppe per 1. Juli 2001 erfolgen wird.
2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt zustimmend von den Entwürfen des Zusammenschlussvertrags (Stand 5.10.2000), der Statuten der XY Holding AG (Stand 3.10.2000) und des Organisationsreglements Kenntnis, wobei § 20 des Statutenentwurfs noch gemäss Ziff. 2 Absatz 1 hier - nach zu ändern sein wird. Ziff. 2
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren, dass inskünftig der Kanton Basel-Landschaft aufgrund der neuen Statuten der XY Holding AG direkt einen/eine Vertreterln in den Verwaltungsrat der XY Holding AG delegie - ren kann. Damit reduziert sich das als wohl erworbenes Recht des Kantons Basel-Stadt ausgestaltete Entsendungsrecht von 4 auf 3 Mitglieder des Ver - waltungsrates der XY Holding AG, wobei inskünftig der Verwaltungsrat maxi - mal 11 Mitglieder umfassen soll.
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
Ziff. 3
1 Ferner vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Bezug auf ihre gemeinsame Aktienbeteiligung an der (künftigen) XY Holding AG was folgt:
a. Die Aktienbeteiligung der beiden Kantone an der XY Holding AG soll in der Zukunft direkt und indirekt mindestens gleich hoch wie heute bleiben. Sollte ein Kanton dennoch wünschen, seine Beteiligung an der XY Hol - ding AG ganz oder teilweise zu veräussern, so verpflichtet er sich, die zur Veräusserung anstehenden Aktien vorab dem anderen Kanton zur Ue - bernahme anzudienen, und zwar zum durchschnittlichen Handels- bzw. Börsenpreis der letzten 30 Börsentage vor Abgabe der schriftlichen An - dienungserklärung. Der andere Kanton hat eine Frist von 30 Tagen, um die Annahmeerklärung schriftlich abzugeben, widrigenfalls der veräusse - rungswillige Kanton seine Aktien frei veräussern kann. Das gleiche gilt auch mit Bezug auf die beabsichtigte Nichtausübung von zustehenden Bezugsrechten bei künftigen Kapitalerhöhungen der XY Holding AG, wo - bei diesfalls die Frist zur Abgabe der Ausübungserklärung auf 5 Tage re - duziert ist.
b. * ... Ziff. 4
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft halten im Grundsatz fest, dass bei künftigen begründeten Gesuchen der Messe Basel AG bzw. der XY Holding AG um Gewährung von staatlichen lnvestitionsbeiträgen solche durch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entsprechend der Vertretung im Verwaltungsrat im Verhältnis 3:1 zu leisten sind. Ziff. 5
1 Mit lnkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung (vgl. Ziff. 7 hiernach) wird die Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 einvernehmlich aufgeho - ben. Ziff. 6
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. lst eine Verständigung nicht möglich, so ent - scheidet ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Par - tei bezeichnet von Fall zu Fall 1 Richter bzw. 1 Richterin, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
Ziff. 7
1 Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungs - rat des Kantons Basel-Stadt und durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung des Kantons Basel-Landschaft hat zur Folge, dass im Verwaltungsrat der XY Hol - ding AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wieder die Vertre - tungsverhältnisse aufleben sollen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung gegolten haben. Um dies dannzumal zu erreichen, erklärt sich der Kanton Basel-Landschaft heute bereits damit einverstanden, dannzumal daran mitzuwirken, dass durch Beschluss der Generalversamm - lung der XY Holding AG das heute gemäss der vorliegenden Vereinbarung in den Statuten verankerte Entsendungsrecht des Kantons Basel-Landschaft wie - der entfernt wird und dass das Entsendungsrecht des Kantons Basel-Stadt wieder auf 4 Vertreterlnnen erhöht wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2000 19.12.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1501
30.07.2020 30.07.2020 Ziff. 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.063
30.07.2020 30.07.2020 Ziff. 3 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.12.2000 19.12.2000 Erstfassung GS 33.1501 Ziff. 2 Abs. 2 30.07.2020 30.07.2020 aufgehoben GS 2020.063 Ziff. 3 Abs. 1, lit. b. 30.07.2020 30.07.2020 aufgehoben GS 2020.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1501
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