Verfassung des Kantons Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verfassung  des Kantons Aargau  Vom 25. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2023)  Das Aargauer Volk,  in der Absicht,  die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzu-  nehmen,  den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten,  Freiheit  und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen,  die Wohlfahrt aller zu fördern,  die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu er-  leichtern,  den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der  Schweize-  rischen Eidgenossenschaft zu verpflichten,  gibt sich nachstehende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Volk und Staatsgewalt
                            1  Die  Staatsgewalt  geht  vom  Volke  aus.  Sie  wird  durch  die  Stimmberechtigten  und  die Behörden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausrichtun g der öffentlichen Tätigkeit
                            1  Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu  und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft
                            1  Der Kanton beteiligt sich nac  h Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung  der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verhältnis zu anderen Kantonen
                            1  Der  Kanton  Aargau  arbeitet bei  allen  Aufgaben,  die  sinnvollerweise  interkantonal  zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tä-  tigkeit der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinden
                            1  Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre  Angelegen-  heiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bürgerrecht
                            1  Das Kantons  -  und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundrechte
§ 7 1. Geltung
                            1  Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  sie  ihrem  Wesen  nach  dazu  geeignet  sind,  verpflichten  sie  Privatpersonen  untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Schranken
                            1  Grundrechte  dürfen  nur  eingeschränkt  werden,  soweit  das  Bundesrecht  oder diese  Verfassung es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen,  dü  rfen die Grundrechte zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es das beson-  dere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zu Grunde liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Wahrung der Menschenwürde
                            1  Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Die einzelnen Grundrechte
                            a) Rechtsgleichheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, sei-  ner  Sprache,  seiner  Rasse,  seiner  sozialen  Stellung,  seiner  Bekenntniszuge  hörigkeit  oder  seiner  religiösen  oder  politischen  Anschauungen  benachteiligt  oder  bevorzugt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Glaubens - und Gewissensfreiheit
                            1  Die Glaubens  -  und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften  entbinden nicht von der  Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften
                            1  Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organi-  sation und ihres Kultes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Religionsgemeinschaften dürfen den öf  fentlichen Frieden unter den Angehöri-  gen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beein-  trächtigen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 d) Meinungs - und Informationsfreiheit
                            1  Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Sch  rift,  Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Mei-  nungsäusserung anderer frei zu empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,  zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weite  rzuverbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persön-  lichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zensur ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht  unter  den  Schutz  der  Meinungsfreiheit  fällt  die  Aufforderung  zu  strafbaren  Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 e) Wissenschafts - und Kunstfreiheit
                            1  Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind  frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit un d auf Wahrung der Privatsphäre
                            1  Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, kör-  perliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geheim  -  und Intimsphäre des Privat  -  und Familienlebens, der Schutz vor Da-  te  nmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief  -  und Fernmelde-  geheimnis sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend und  der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahr  en, der Straf-  verfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beeinträchtigungen  der  Willensfreiheit,  Folterungen  und  andere  menschenunwür-  dige Behandlungen sin  d in keinem Falle zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 g) Freizügigkeit
                            1  Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet.  Sie können sich an jedem Ort niederlassen und jederzeit ausreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 h) Versammlungsfreiheit
                            1  Die Versammlungsfreiheit  ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine  schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 i) Vereinigungsfreiheit
                            1  Die Vereinigungsfreiheit ist  gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die an-  gewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 k) Petitionsfreiheit
                            1  Jedermann kann an die Behörden Gesuche  und Eingaben richten. Diese sind zu be-  antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 l) Wirtschaftsfreiheit
                            1  Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie  wirtschaftliche Betätigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  sind  polizeiliche  Bestimmungen,  die  kantonalen  Reg  alrechte  und  die  nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 m) Eigentumsgarantie
                            1  Das  Eigentum  und  vermögenswerte  Rechte  sind  gewährleistet.  Die  Gesetzgebung  umschreibt ihren Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentumsbeschränkungen können  im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grund-  lage vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder  den Regierungsrat angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteign  ung gleichkom-  men, ist volle Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien
                            1  Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör  und faire Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt w  erden. Wenig Bemittelte  haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien
                            1  Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständ-  lich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat  Anspruch auf recht-  liches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beam-  ten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges  durch einen Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist  sich  ein  Freiheitsentzug  oder  eine  andere  sc  hwere  Beschränkung  der  per-  sönlichen  Freiheit  als  ungesetzlich  oder  unbegründet,  schuldet  das  verantwortliche  Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse
                            1  Die Rückwirkung von Erlassen ist unzuläss  ig, wenn sie zu einer unverhältnismässi-  gen Belastung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die öffentlichen Aufgaben
3.1. Allgemeines
§ 25 Staatsziele
                            1  Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im  Rahmen seiner Gesetz-  gebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann:  a)  sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann,  b)  seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den un-  gerechtfertigte  n Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit  geschützt ist,  c)  eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann,  d)  die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rechtliche Grundlagen
                            1  Für die Erfüllung der Aufga  ben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen  sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  in  diesem  Abschnitt  der  Verfassung  die  Gemeinden  ausdrücklich  genannt  werden, sind  sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
                            1  Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie  schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sit  tlichkeit. Sie wenden sozi-  ale Notstände ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Die einzelnen Aufgaben
§ 28 1. Erziehung und Bildung
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung  der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Volksschulen, Sonderschulen, Heime *
                            1  Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Ge-  meindeverbände.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die  Gemeindeverbände bei der Erfüllung  dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglie-  der der Schulleitungen an den Volksschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  beteiligen  sich  am  Personalaufwand  der  Volksschulen. Das Ge  setz legt den Rahmen der Beteiligung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 c) Mittelschulen, Berufs - und Weiterbildung
                            1  Der Kanton führt die Mitt  elschulen und die Lehrerbildungsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die berufliche Aus  -  und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das  Berufsbildungswesen  aus.  Er  kann  Berufsschulen  und  Lehrgänge  zur  Vorbereitung  auf höhere Fachschulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er sorgt für die  allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die kei-  nen geregelten Lehrgang durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er fördert die Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 d) Schulbehörden
                            1  Durch Gesetz werden festgelegt:  a)  die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und sei  ne Zuständigkeiten als  vorberatendes Organ des Regierungsrates,  b)  *  die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 e) Hochschulwesen
                            1  Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul  -  und Fachschulwesen  sowie an die wissenschaftliche Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  eine  Hochschule,  Forschungseinrichtungen oder höhere  Fachschulen  füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 f) Privatschulen
                            1  Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der  Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 g) Kostentragung
                            1  Der  Unterricht  an  öffentlichen  Schulen  und  Bildungsanstalten  ist  für  Kantonsein-  wohnerinnen  und  Kantonseinwohner  unentgeltlich.  Ausnahmen  bestimmt  das  Ge-  setz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Kinder, die  wegen  der  Lage  ihres  Woh  nortes oder  aus  sozialen  Gründen  oder  wegen  Behinderung  benachteiligt  sind,  sorgen  die  Träger  der  Schulen  für  ausglei-  chende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
                            1  Der Unt  erricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und  Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  sind  im  Unterricht  an  die  verfassungsmässige  Grundordnung und an die staatlic  hen Lehrziele gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 2. Kulturpflege
                            1  Der Kanton fördert kulturelles Schaffen und Gemeinschaftsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte  Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  unterhält  Einrichtungen  für die Pflege  der  Wissenschaften,  der  Künste und des  Volkstums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 3. Vielfalt der Information
                            1  Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt  der Information zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 4. Sozialwesen
                            a) Familienschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis  *  a  bis  ) Jugendbelange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die An-  liegen und Bedürfnisse der Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die  Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastruktu-  ren unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 b) Sozialhilfe
                            1  Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen  für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er k  ann Vorsorge  -  und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu  den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und tri  fft Massnahmen für die Um-  schulung und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 c) Straf - und Massnahmenvollzug
                            1  Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefan-  genen  im  Straf  -  und  Massnahmenvollzug,  der  Untersuchungsgefangenen  sowie  der  aus für  sorgerischen Gründen Eingewiesenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 5. Gesundheitswesen
                            1  Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren  zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische  Versorgung der ge-  samten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  fördert  und  beaufsichtigt  die  medizinischen  Anstalten. Er  kann  eigene  Einrich-  tungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er unterstützt die Forschung sowie die Aus  -  und Weiterbildung des  Medizinalper-  sonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er fördert Turnen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 6. Umweltschutz
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung  aller ihrer Zuständigkeiten für den gr  össtmöglichen Schutz des Menschen und seiner  natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich  sind  Luft  und  Wasser  rein  zu  halten,  die  Schönheit  und  Eigenart  der  Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm  einzudäm-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum  Schutz  von  Tier  -  und  Pflanzenwelt,  eigenartigen  Bodenformen,  Gesteinen  und  Ge-  wässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders  Rücks  icht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfas-  sungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur  Erhaltung  der  landschaftlich  und  biologisch  einzigartigen,  national  bedeutsamen  Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen  -  Schutzpark. Dieser setzt sich, ausge-  hend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss  und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamt  fläche von mindestens einem Pro-  zent der Kantonsfläche auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Heilquellen
                            1  Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe  -  und Erholungslandschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 c) Abfallbeseitigung
                            1  Die  Gemeinden  sorgen  nach  Massgabe  des  K  antonalen  Rechts  für  die  umweltge-  rechte  Ableitung  der  Abwässer  und  die  Beseitigung  der  Abfälle.  Der  Kanton  kann  besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von  Altstoffen ist zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 7. Raumordnung und Bauwesen
                            a) Ra  umplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besied-  lung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichti-  gen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 b) Öff entliche Sachen
                            1  Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Ge-  brauch und Nutzung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 c) Bauwesen
                            1  Kanton   und   Gemeinden   erlassen   Bauvorschriften   sowie   Bestimmungen   über  Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landum  legungen und Grenzbereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ordnet das Vermessungs  -  und Katasterwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des  Wohnungseigentums fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 8. Ethnische Minderheiten
                            1  Der Kanton kann in Zusammena  rbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen  Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 9. Verkehrswesen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs  -  und das Strassenwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen f  ür eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Ver-  kehrsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 10. Wirtschaftsordnung
                            a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton strebt in Zusammen  arbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des so-  zialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungs-  grad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich vielg  estaltig und umweltgerecht ent-  falten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der  Kanton  trifft  Massnahmen,  um  die  Regelungsdichte  und  die  administrative  Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei  insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  richtet  seine  eigenen  wirtschaftlich  bedeutsamen  Tätigkeiten  auf  die  Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 b) Land - und Waldwirtschaft *
                            1  Der Kanton regelt d  urch Gesetz:  *  a)  *  die  Förderung  einer  leistungsfähigen,  nachhaltig  produzierenden  und  auf  die  Versorgungssicherheit  ausgerichteten  Landwirtschaft  sowie  Massnahmen  zur  Erhaltung  der  natürlichen  Lebensgrundlagen  und  zur  Pflege  der  Kulturland-  schaft,  b)  *  di  e Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder,  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
                            1  Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigun-  gen die Vorschriften, die eine  geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten  sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 d) Wasserversorgung
                            1  Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung  der Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 e) Energieversorgung
                            1  Der Kanton fördert die umwel  tgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung so-  wie  die  sparsame  Energieverwendung.  Er  kann  Versorgungsbetriebe  errichten  und  unterhalten oder sich an Werken beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbe-  triebe  regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Be-  teiligungen des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 f) Regalrechte
                            1  Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:  a)  die Jagd,  b)  die Fischerei,  c)  die Gewinnung von Bodens  chätzen,  d)  der Salzverkauf,  e)  die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Ther-  malwasser,  f)  die Gebäudefeuerversicherung,  g)  *  die Nutzung des tiefen Untergrunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz  oder Konzes-  sion auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 bis * f bis ) Lotterien
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 g) Obligatorische Versicherungen
                            1  Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versi-  cher  ungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 h) Kantonalbank
                            1  Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung  eine Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 i) Beteiligungen
                            1  Der  Kanton  kann  sich  auf  Grund  von  Gesetzen  zur  Erfüllung  sei  ner  Aufgaben  an  gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 59 Stimmrecht
                            1  Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr  zurückgelegt haben, im  Kanton Aargau wohnen und nicht wegen  dauernder Urteils-  unfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf-  tragte Person vertreten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie  an Gemei  ndeversammlungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmberechtigt  für  die  Wahl  des  Ständerats  sind  abweichend  von  Absatz  1  auch  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und  in eidgenössischen  Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Aus übung des Stimmrechts
                            1  Das  Stimmrecht  wird  in  der  Gemeinde  ausgeübt,  wo  der Stimmberechtigte  wohnt  und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte  -  und Anpassungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Volkswahlen
                            1  Die Stimmberechtig  ten wählen:  a)  den Grossen Rat,  b)  den Verfassungsrat,  c)  den Regierungsrat,  d)  die Ständeräte,  e)  *  die  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  sowie  die  Bezirksrichterinnen  und  Bezirksrichter  mit  Ausnahme  der  Fachrichterinnen  und Fac  hrichter der Bezirksgerichte,  f)  *  die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,  g)  *  ...  h)  Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Ge-  setzes,  i)  weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat, der Verfa  ssungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem glei-  chen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Ver-  fassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren best  ellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Obligatorische Volksabstimmungen
                            1  Der Volksabstimmung unterliegen in jedem Fall:  a)  Verfassungsänderungen,  b)  *  Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Gros-  sen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum  erreicht, kann ein Vier-  tel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstim-  mung unterstellen,  c)  Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Total-  revision der Verfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Volksinitiativbegehren auf Er  lass, Änderung und Aufhebung von Verfassungs-  bestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben  will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt,  e)  *  Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 lit. b  –  d und f dieser Verfassung, wenn  sie ni  cht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates ange-  nommen  worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mit-  glieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstim-  mung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse  der  G  emeindeversammlung  oder  des  Einwohnerrates  unterliegen  nach  Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Fakultative Volksabstimmungen
                            1  Auf  Begehren  von  3'000  Stimmberechtigten  werden  der  Volksabstimmung  unter-  breitet:  a)  *  Gesetze,  b)  *  die  vom  Gesetz  bezeichneten  grundlegenden  Pläne  der  staatlichen  Tätigkeit,  wenn sie verbindlich sind,  c)  *  die  vom  Grossen  Rat  genehmigten  internationalen  und  interkantonalen  Ver-  träge,  d)  *  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmali  ge Ausgaben von mehr als fünf  Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr  als 500'000 Franken,  e)  *  Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer  Höherverschuldung des Kantons führen,  f)  *  weiter  e durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf  nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet wer-  den, sofern durch Gesetz oder durch eine  n Beschluss des Grossen Rates, welcher der  Volksabstimmung untersteht,  a)  die Kosten bestimmt oder  b)  bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt oder  c)  *  bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für  einen besonderen Zweck fremde Gelder  aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Gros-  sen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  oder  des  Einwohnerrates  unterliege  n  nach  Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren
                            1  3'000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder  auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Ve  rfassungsbestimmungen oder eines  Gesetzes stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volksinitiativbegehren  werden als  allgemeine  Anregung  oder,  sofern  sie  nicht die  Totalrevision  der  Verfassung  verlangen,  als  ausgearbeitete  Vorlagen  eingereicht.  Volksinitiativbegehren auf Teilrevision d  er Verfassung müssen sich auf einen einheit-  lichen Regelungsbereich beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren
                            1  Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften  nachkommt,  dem  Bundesrecht  nicht  widerspricht  und,  sofern  es  sich  auf  Gesetzes-  recht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfor-  dernis nicht, wird es als ungültig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen  Anregung, so hat de  r Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der  Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk,  ob er dem Begehren nachzukommen habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Grosse  Rat  kann  einem  Volksinitiativbegehren  einen  Gegenvorschlag  gegen-  überstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über  die  Volksinitiative  und  in  einer  Eventualabstimmung  über  den  Gegenvorschlag  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Anhörungen
                            1  Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat  oder der Regierungsrat  die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf  auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unter  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Politische Parteien
                            1  Politische Parteien wirken bei der Meinungs  -  und Willensbildung der Stimmberech-  tigten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen ent-  sprechen, können durch Gesetz Beiträge zu  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Behörden und ihre Funktionen
5.1. Allgemeines
§ 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
                            1  Die  Behörden  stellen die  rechtmässige  und  wirksame  Tätigkeit  des  Staates  sicher.  Sie wahren das öffentliche I  nteresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
                            1  In  den  Grossen  Rat,  in  den  Regierungsrat,  in  die  Gerichte  und  in  die  durch  diese  Verfassung  festgesetzten  Ämter  s  ind  die  Stimmberechtigten  des  Kantons  wählbar.  Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeits-  voraussetzungen aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Gr  ossen  Rates  und  des  Regierungsrates  oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes  sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer in einem öffentlich  -  rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen  Rechtes steht,  kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Ge-  waltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar  betreffen, in den Ausstand zu  begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse *
                            1  Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitar-  beiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Amtssitz
                            1  Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a * Amtssprache
                            1  Die  Amtssprache  ist  Deutsch.  Behörden und  Amtsstellen  können  auch  in  anderen  Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, w  enn anderen Verfahrensbe-  teiligten daraus keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Öffentlichkeit
                            1  Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz bezeichnet die  durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Informationswesen
                            1  Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  stellt  die  ausgewogene  Information  der  Stimmberechtigten  im  Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
                            1  Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfas-  sung und Gesetz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Verantwortlichkeiten
                            1  Der Kanton und die  Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beam-  ten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten wider-  rechtlich  verursachen.  Sie  haften  auch  für  rechtmässig  verursachte  Schäden,  wenn  Einzelne davon schwer betroffen sind u  nd ihnen nicht zugemutet werden kann, den  Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Gel-  tendmachung des Haftungsanspruchs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften  für den von i  hnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht  dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen  für  den  Ausfall.  Das  Gesetz  kann  Ausnahmen  vorsehen  und  regelt  die  Geltendma-  chung des Haftungsanspruchs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die den  Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder  des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortl  ich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt,  hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich  missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Der Grosse Rat
§ 76 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung *
                            1  Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und  die oberste Aufsicht führende Behörde des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 2. Wahl
                            1  Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahre  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierun-  gen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise ver-  teilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 3. Die Zuständigkeit en des Grossen Rates
                            a) Rechtssetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, ins-  besondere  diejenigen,  welche  die  Rechte  und Pflichten der  Bürger  oder  Grundzüge  der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen  . Er regelt den Vollzug des  Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze  nichts anderes bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  für  ausführende  Bestimmungen  Dekrete  erlassen,  soweit  die  Gesetze  ihn  dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete  unterliegen keiner Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt  werden,  wenn  die  absolute  Mehrheit  aller  Mitglieder  des  Grossen  Rates  die  Dring-  lichkeit  beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung  gemäss § 62 Abs. 1 lit. b oder § 63 Abs. 1 lit. a dieser Verfassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen.  Es regelt die Voraussetzungen un  d Grenzen der Anwendbarkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 * b) Planung
                            1  Der Grosse Rat genehmigt die vom  Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tä-  tigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates  sowie das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 c) Par lamentarische Oberaufsicht
                            1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kanto-  nale Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung *
                            1  Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit  der Jah-  resrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben  und die Aufnahme fremder Gelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 e) Weitere Zuständigkeiten
                            1  Der Grosse Rat  a)  genehmigt  die  internationalen  und  interkantonalen  Verträge,  sowei  t  nicht  der  Regierungsrat  durch  Gesetz  zum  endgültigen  Abschluss  als  zuständig  erklärt  wird,  b)  übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen  Mitwirkungsrechte aus (Art. 45, 141 und 160),  c)  kann  zu  den  Vernehmlassungen,  die  d  er  Regierungsrat  an  Bundesbehörden  richtet, Stellung nehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden,  e)  regelt  die  vom  Kanton  ausgerichteten  Besoldungen, Pensionen,  Ruhegehälter  und allfällige Invaliden  -  und Hinterbliebenenrent  en,  f)  setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, so-  weit Gesetze nichts anderes vorsehen,  g)  erlässt allgemein verbindliche Raumnutzungspläne des Kantons,  h)  *  wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das
                            ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangs-  massnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfra-  gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes,
3. * die stimmberechtigten Mitglieder d er Justizleitung,
                            i)  verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,  k)  übt das Begnadigungsrecht aus,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden,  sofern sie nic  ht Recht setzender Natur sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind  diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 * 4. Verfahrensordnung
                            a) Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Präsidium des Gros  sen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsi-  denten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 b) Kommissionen und Fraktionen
                            1  Der  Grosse  Rat  kann  zur  Vorbereitung  der  Beratungen  Kommissionen  aus  seiner  Mit  te bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  Gesetz  können  diesen  Kommissionen  bestimmte  Entscheidungsbefugnisse  aus  den  Zuständigkeiten  des  Grossen  Rates  übertragen  werden.  Dem  Grossen  Rat  muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu zie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  des  Grossen  Rates  können  Fraktionen  bilden.  Diesen  werden  Bei-  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * c) Vorschlagsrecht
                            1  Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben  die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen  Kommissionen des Grossen Rates, der  Regierungsrat und die Justizleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 5. Organisationsrecht
                            1  Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Or-  ganisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und  dem  Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer  Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Der Regierungsrat
§ 87 1. Stellung und Zusammensetzung
                            1  Der Regierungsrat ist  die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 2. Wahl
                            1  Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  darf  nicht  mehr  als  ein  Mitglied  des  Regierungsrates  der  Bundesvers  ammlung  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates
                            a) Regierungstätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtig-  ten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Han-  d  elns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Regierungsrat obliegt weiter:  a)  die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,  b)  die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen,  c)  die Pflege der Beziehungen mit den Behörden  des Bundes und anderer Kantone,  d)  der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit  ihn Gesetze für zuständig erklären,  e)  die  Vornahme  von  Wahlen,  soweit  diese  nicht  anderen  Organen  übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 b) Leitung der Verwa ltung
                            1  Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern  Träger von öffentlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt  im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmäs  sige Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets  der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er  versagt  Erlassen  die  Anwen  dung,  die  Bundesrecht,  kantonalem  Verfassungs  -  oder Gesetzesrecht widersprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 c) Rechtssetzung
                            1  Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Ge-  setzen und Dekreten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Recht setzende Bestimmungen in der  Form der Verordnung erlassen. Der  Zweck  und  die  Grundsätze  der  inhaltlichen  Gestaltung  der  Verordnung  müssen  im  Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestim-  mungen erlassen,  a)  soweit  das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 festlegt,  b)  *  in den übrigen Fällen sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungs-  bestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gül-  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  e  rlässt  zu  internationalen  und  interkantonalen  Verträgen  die  notwendigen  Ver-  ordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  kann  überdies  Verordnungen  erlassen,  um  eingetretenen  oder  unmittelbar  dro-  henden Störungen der öffentlichen Ordnung  und Sicherheit sowie sozialen Notstän-  den zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem In-  krafttreten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 4. Kollegialsystem
                            1  Der R  egierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine  Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsschreiber  leitet  die  Staatskanzlei,  die  dem  Regierungsrat  als  allgemeine  Stabsstelle dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 5. Kantonale Verwaltung
                            1  Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentrali-  sierte Verwaltungseinheiten gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente werden durch Mitglieder des Regier  ungsrates geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbstständigen Anstalten, Gemein-  den, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaft-  lichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtli-  che  Organisationen  mit  der  Erfüllung  solcher  Aufgaben  betraut  werden,  sofern  der  Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 6. Organisations - und Anstaltsrecht
                            1  Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enth  ält, werden die Grundzüge der Or-  ganisation  des  Regierungsrates,  der  kantonalen  Verwaltung  und  des  Beamtenrechts  durch Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unselbstständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verord-  nungsrecht des Regierungsrates massgeben  d sind, Bestimmungen über ihre Organi-  sation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Selbstständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die  ihnen zukommenden Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Die Gerichte
§ 95 1. Richterliche Unabhängi gkeit
                            1  Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kan-  tonalem Verfassungs  -  oder Gesetzesrecht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 2. Justizverwaltung *
                            1  Die Justizverwa  ltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit an-  derer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Bud-  gets  fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen  Behörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürf  en nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll ver-  lässlich und rasch Rec  ht gesprochen werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bestehen Gerichte für die Zivil  -  , Straf  -  und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Ge-  richt kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt.  Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weiterge-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betrieb-  lic  he Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltli-  chen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 b) Zivilgerichte
                            1  Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:  a)  *  die Schlichtungsbe  hörden,  b)  die Bezirksgerichtspräsidenten,  c)  *  die Bezirksgerichte  c  bis  )  *  die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht,  d)  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsrechtliche,  handelsrechtliche,  mietrechtliche  und  versicherungsrechtliche  Streitigkeiten  können besonderen Gerichten zugewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 c) Strafgerichte
                            1  Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:  a)  *  das Zwangsmassnahmengericht,  a  bis  )  *  die Bezirksgerichtspräsidenten,  b)  die Bezirksgerichte,  c)  *  ...  d)  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Geset  z  kann  kantonale  Verwaltungsstellen  und  Gemeindebehörden  ermächti-  gen, geringfügige Bussen auszufällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstraf-  rechts  wegen  Verletzung  von  Verfahrenspflichten  und  Steuerhinterziehung  k  ann  durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 d) Verwaltungsgerichte
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:  a)  *  das Spezialverwaltungsgericht,  b)  *  das Obergericht,  c)  *  das Justizgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten  entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisatio-  nen und Personen, die übertrag  ene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Ab-  teilung Verwaltungsgericht  des  Obergerichtes.  Das  Gesetz  kann  Ausnahmen  vorse-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Ombudsmann
§ 101 Ombudsmann
                            1  Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Gliederung des Kantons
6.1. Die Bezirke
§ 102 Stellung und Aufgaben
                            1  Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben  der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirks-  gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Bestan d
                            1  Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufen-  burg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zuteilung  der  Gemeinden  zu  den  Bezirken  sowie  Grenzänderungen  erfolgen  nach Anhörung der betroffenen G  emeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die  Zuteilung  ab,  unterliegt  der  Beschluss des  Grossen  Rates  der  fakultativen  Volksab-  stimmung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Die Gemeinden
§ 104 Stellung und Aufgaben
                            1  Die Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen  Rechts. Sie för-  dern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinden  versehen  die  Aufgaben  von  lokaler  Bedeutung,  soweit  diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ortsbürgergemeinden  verwalten  das  Ortsbürger  gut,  unterstützen  die  Einwoh-  nergemeinden und fördern das Kulturleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Bestand
                            1  Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnerge-  meinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und  die Genehmi  gung des Grossen Rates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbür-  gergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen,  wenn beide Gemeinden es beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Selbstständigk eit
                            1  Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu  organisieren,  ihre  Behörden  und  Beamten  zu  wählen,  ihre  Aufgaben  nach  eigenem  Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesetzgebe  r gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Organisation
                            1  Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an  der  Urne,  die  Gemeindeversammlung  oder  der  Einwohnerrat,  der Gemeinderat  und  der Gemeindeammann  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in  einer Gemeindeordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse *
                            1  Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann  Gemeindezus  ammenschlüsse unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeinde-  verbänden  zusammenschliessen.  Die  Organisation  wird  in  Satzungen  getroffen,  die  der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch  Gesetz  könne  n  die  Gemeinden  verpflichtet  werden,  Gemeindeverbände  zu  bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Stimmberechtigten  der  angeschlossenen  Gemeinden  haben  in  den  Gemeinde-  verbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl  -  , Antrags  -  und Entscheidungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Staat und Kirche
§ 109 Religionsgemeinschaften
                            1  Die evangelisch  -  reformierte, die römisch  -  katholische und die christ  -  katholische Kir-  che werden als Landeskirchen mit öffentlich  -  rechtlicher Selbstständigkeit und eigener  Rechtspersönlichkeit anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich  -  recht-  lich anerkennen, womit  für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss  zur  An-  wendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  übrigen  Religionsgemeinschaften  unterstehen  dem  Privatrecht.  Sie  haben  die  Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Selbstständigkeit der Landeskirchen
                            1  Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokra-  tischen Grundsätzen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmi-  gung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut  weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Oberstes  Organ  jeder  Landeskirche  ist  die  Synode.  Diese  wählt  das  vollziehende  Organ und erlässt das Organisationsstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
                            1  Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im  Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfül  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimm  -  und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Kirchgemeinden
                            1  Die Landeskirchen setzen sich  nach den Bestimmungen ihres Organisat  ionsstatuts  aus Kirchgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit  eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als voll-  ziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode  und ihre Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Finanzwesen
                            1  Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind,  können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzge  bung und Veranla-  gung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steu-  erfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  Landeskirchen  steht  das  Recht  zu,  von  ihren  Kirchgemeinden  gleichmässige  Beiträge zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Landeskirchen  und  Kirchgemeinden  verwalten  ihr  Vermögen  und  ihre  Ein-  künfte selbstständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffent-  lichen Gutes und öff  entlicher Einkünfte gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Rechtsschutz
                            1  Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsange-  hörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Letztinstanzliche  Entscheide  der  landeskirchlichen  Behörden  sind  nach  Massgabe  der Geset  zgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hin-  sichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organi-  sationsstatut zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Verhältnis zum Bistum Basel
                            1  Die  Bistumsverhältnisse  der  römisch  -  katholischen  Landeskirche  richten  sich  nach  den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung  des  Kantons  in  der  Diözesankonferenz  des  Bistums  Basel  wird  durch  Abgeordnete  der römisch  -  katholischen Landeskirche besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Finanzordnung
§ 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung
                            1  Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer  ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende  Kontrolle zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die  Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben  -  und Finanz-  planung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäs-  sigkeit sowie auf ihre  finanziellen Auswirkungen u  nd ihre Tragbarkeit hin zu über-  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Gesetzliche Grundlagen
                            1  Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Fi-  nanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steu-  erfuss innerhalb eines durc  h das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steu-  erfuss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Beschaffung der Mittel
                            1  Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch:  a)  die Erhebung von Steuer  n, Gebühren und Beiträgen,  b)  die Erträgnisse des Vermögens,  c)  Beiträge  und  Anteile  an  Einnahmen  öffentlicher  Körperschaften,  Unterneh-  mungen und Einrichtungen,  d)  die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeverbände  bestreiten  ihre  Ausgaben  aus  Leis  tungen der  Mitglieder  sowie  aus Gebühren und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Gestaltung der Steuern
                            1  Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Leis-  tungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuern sind so zu bemessen,  dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen  mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirt-  schaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens  -  und Vermögenserzielung nicht  geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam zu  ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Finanzausgleich
                            1  Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung  und in  den Leistungen der Gemeinden zu Stande gebracht und die zeitgemässe Ent-  wicklung der Gemeinden ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können auf Grund des Gesetzes  Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Die Revision der Verfassung
§ 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit
                            1  Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 2. Teilrevisionen
                            1  Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit ob-  ligatorischer Volksabstimmung vorg  enommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Teilrevision können sein:  a)  eine einzelne Verfassungsbestimmung oder  b)  eine  Mehrzahl  von  Verfassungsbestimmungen,  die  einen  einheitlichen  Rege-  lungsbereich ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 3. Totalrevisionen
                            a) Einleitung einer Totalrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Volk entscheidet auf Grund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlus-  ses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 b) Ausarbeitung dur ch den Verfassungsrat
                            1  Der  Verfassungsrat  wird  auf  Anordnung  des  Regierungsrates  aus  allen  Stimmbe-  rechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt  sein Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 c) Volksabstimmung
                            1  Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Übergangsordnung
§ 126 Inkrafttreten
                            1  Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundes-  versammlung folgenden Jahres i  n Kraft  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 1885 des Kantons Aar-  gau  2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126a * Personen - und Funktionsbezeichnungen
                            1  Die  in  der  Kantonsverfassung  genannten  Personen  -  und  Funktionsbezeichnungen  beziehen sich auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind  aufgehoben.  Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  dieser  Übergangsord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1  Erlasse,  die  in  einem  nach  dieser  Verfassung  nicht  mehr  vorgesehenen  Verfahren  geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere kön-  nen Bestimmungen, die nac  h dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf  dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmäs-  sigen Grundlage im Sinne von § 26 Abs. 1 dieser Verfassung entbehren, bleib  en bis  zu ihrer Änderung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet §  82  Abs. 3 dieser Verfassung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder  zur Fassung von  Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem  Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung  vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen
                            1  Spätestens  fünf  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieser  Verfassung  fallen  Ermächtigungen  des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensauf-  nahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Abs. 1, 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2  oder § 91 Abs  . 2 dieser Verfassung nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten: 1. Januar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 1 S. 1; B  d. 5 S. 325; Bd. 7 S. 107, 197, 681, 804; Bd. 9 S. 248, 487; Bd. 10 S. 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an ge-  rechnet,  solche  Ermächtigungen  der  Behörden  den  Bestimmungen  von  §  63  Abs.  2  und 3, § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 anpassen. Soweit die  se Beschlüsse nicht als Dek-  rete und Verordnungen gemäss § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 ergehen können, unter-  liegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 und § 131 dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Erlass neuen Rechts
                            1  Ist neues Recht zu erlassen, so  haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung zu § 69 Abs. 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der  Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Ja  hren, vom Inkraft-  treten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unter-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen
                            1  Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volks-  abstimmungen gemäss  § 63 Abs. 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestim-  mungen:  a)  Die  Referendumsfrist  dauert  90  Tage  ab  amtlicher  Veröffentlichung  der  dem  fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse.  b)  Die  Zustimmung  zum  Referendumsbegehren  erfolgt  d  urch  Einzelunterschrift  auf Unterschriftenlisten.  c)  Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Er-  lasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen  Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unte  rzeichner sowie den  Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Un-  terschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch).  d)  Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die  Unt  erschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nö-  tigen  Angaben,  wie  Vornamen,  Jahrgang  und  Adresse,  machen.  Er  darf  das  gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.  e)  Die  Unterschriftenlisten  sind  rechtzeitig  vor  Abla  uf  der  Referendumsfrist  der  Gemeindekanzlei   der   Einwohnergemeinde,   in   welcher   die   Unterzeichner  stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kosten-  los  das  Stimmrecht  der  in  der  Einwohnergemeinde  stimmberechtigten  Unter-  zeichner, wora  uf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzu-  geben sind.  f)  Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der be-  scheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift  des Gemeindeschreibers sowie d  en Stempel des Bescheinigenden aufweisen.  g)  Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in litera  c  und  d  dieses  Paragrafen  genannten  Voraussetzungen  nicht  erfüllt  sind.  Der  Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugebe  n. Hat der Stimm-  berechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei  einzureichen.  i)  Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ab  lauf der Re-  ferendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums  davon abhängt.  k)  Ungültig  sind  Unterschriften  auf  Listen,  welche  die  gestellten  Erfordernisse  nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind,  sowie  Unterschriften  von  Unterzeichnern,  deren  Stimmrecht  nicht,  ungültig  oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.  l)  Nach  Ablauf  der  Referendumsfrist  stellt  der  Regierungsrat  fest,  ob  das  Refe-  rendum  gültig  zu  Stande  gekommen  ist,  und  veröffentlicht die  e  ntsprechende  Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften  im Amtsblatt des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 lit. a, c, e und f genannten Behördenm  itglieder,  der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und  Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfol-  gende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsperiode  der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des  Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfol-  gende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.  *  Aarau, den 25. Juni 1980  Im Namen des Verfassungsrates  Präsident  I  MMANUEL  L  EUSCHNER  Sekretär  H  EINZ  S  UTER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980.  Gewährleistung durch die Bundesversammlung: 15. Dezember 1981.  Inkrafttreten: 1. Januar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschlussdatum  Beschl  ussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.03.1991 10.10.1991 § 59 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 621
06.06.1993 04.10.1994 § 42 Abs. 5 eingefügt Bd. 14 S. 647
21.03.1995 14.04.1997 § 34 Abs. 1 geändert 1997 S. 105
23.06.1998 01.09.1999 § 54 Abs. 2 eingefügt 1999 S. 165
22.12.1998 01.01.2001 § 99 Abs. 3 eingefügt 2000 S. 279
16.03.1999 01.10.2002 § 38
                            bis  eingefügt  2002 S. 197
                        
                        
                    
                    
                    
                16.05.2000 01.07.2002 § 70 Titel geändert 2002 S. 137
16.05.2000 01.07.2002 § 70 Abs. 2 eingefügt 2002 S. 137
20.06.2000 01.07.2002 § 55
                            bis  eingefügt  2002 S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                18.12.2001 01.01.2003 § 62 Abs. 1, lit. b) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 62 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. b) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. d) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. e) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 2, lit. c) geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 63 Abs. 3 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 78 Abs. 1 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 78 Abs. 4 geändert 2002 S. 335
18.12.2001 01.01.2003 § 91 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  eingefügt  2002 S. 335
                        
                        
                    
                    
                    
                18.12.2001 01.01.2003 § 128 Abs. 5 eingefügt 2002 S. 335
25.06.2002 01.01.2003 § 99 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  eingefügt  2002 S. 353
                        
                        
                    
                    
                    
                18.05.2003 01.09.2004 § 76 Abs. 2 geändert 2004 S. 107
20.05.2003 01.01.2004 § 108 Titel geändert 2003 S. 288
20.05.2003 01.01.2004 § 108 Abs. 1 geändert 2003 S. 288
11.01.2005 01.08.2005 § 78 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 79 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 81 Titel geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 81 Abs. 1 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 82 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 83 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 85 totalrevidiert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 3 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 4 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 90 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 96 Titel geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 96 Abs. 1 geändert 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 97 Abs. 5 eingefügt 2005 S. 195
11.01.2005 01.08.2005 § 126a eingefügt 2005 S. 195
22.02.2005 01.01.2006 § 29 totalrevidiert 2005 S. 552
24.10.2006 01.07.2008 § 72 Abs. 1 geändert 2008 S. 45
24.10.2006 01.07.2008 § 72 Abs. 2 geändert 2008 S. 45
04.02.2007 01.03.2011 § 20 Abs. 1 geändert 2011/1 - 02
18.09.2007 01.07.2008 § 61 Abs. 2 geändert 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 61 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 77 Abs. 2 geändert 2008 S. 69
18.09.2007 01.07.2008 § 77 Abs. 3 geändert 2008 S. 69
04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 2
                            bis  geändert  2008 S. 203
                        
                        
                    
                    
                    
                24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 1 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 2 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 75 Abs. 3 geändert 2010 S. 9
24.03.2009 01.03.2010 § 100 Abs. 3 eingefügt 2010 S. 9
16.03.2010 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2010/5 - 02
16.03.2010 01.01.2011 § 71a eingefügt 2010/5 - 06
16.03.2010 01.01.2011 § 99 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 06
16.03.2010 01.01.2013 § 102 Abs. 1 geändert 2010/5 - 02
23.03.2010 01.01.2011 § 97 Abs. 1 geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 06
23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2010/5  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2010 01.01.2011 § 98 Abs. 2 geändert 2010/5 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 103 Abs. 2 geändert 2011/3 - 03
                            Beschl  ussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 1 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 2 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 3 aufgehoben 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 4 eingefügt 2011/6 - 03
03.05.2011 01.01.2012 § 132 Abs. 5 eingefügt 2011/6 - 03
19.06.2011 23.09.2012 § 55 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2012/7 - 07
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Titel geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 3 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 29 Abs. 5 geändert 2012/7 - 03
08.11.2011 01.08.2013 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/6 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 69 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 69 Abs. 3 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 1. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 2. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 82 Abs. 1, lit. h), 3. eingefügt 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 85 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 86 Abs. 1 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 96 Titel geändert 2012/6 - 01
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 97 Abs. 5 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 99 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 2 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 100 Abs. 3 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 132 Abs. 4 geändert 2012/6 - 01
06.12.2011 01.01.2013 § 132 Abs. 5 geändert 2012/6 - 01
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Titel geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1 geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/4 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 51 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/4 - 02
28.08.2018 01.07.2019 § 59 Abs. 3 eingefügt 2019/3 - 02
10.12.2019 01.01.2022 § 31 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 02
30.06.2020 01.01.2021 § 55
                            bis  Abs. 1  aufgehoben  2020/15  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                18.01.2022 01.01.2023 § 76 Titel geändert 2022/18 - 02
18.01.2022 01.01.2023 § 76 Abs. 3 eingefügt 2022/18 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 04.02.2007 01.03.2011 geändert 2011/1 - 02
§ 29 22.02.2005 01.01.2006 totalrevidiert 2005 S. 552
§ 29 08.11.2011 01.08.2013 Titel geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 3 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 29 Abs. 5 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. b) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 02
§ 34 Abs. 1 21.03.1995 14.04.1997 geändert 1997 S. 105
§ 34 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 aufgehoben 2012/7 - 03
§ 38
                            bis  16.03.1999  01.10.2002  eingefügt  2002 S. 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 5 06.06.1993 04.10.1994 eingefügt Bd. 14 S. 647
§ 50 Abs. 2
                            bis  04.12.2007  01.09.2008  geändert  2008 S. 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 13.12.2011 01.08.2012 Titel geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. a) 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. b) 13.12.2011 01.08.2012 geändert 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. c) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. d) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. e) 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 02
§ 54 Abs. 2 23.06.1998 01.09.1999 eingefügt 1999 S. 165
§ 55 Abs. 1, lit. g) 19.06.2011 23.09.2012 eingefügt 2012/7 - 07
§ 55
                            bis  20.06.2000  01.07.2002  eingefügt  2002 S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            bis  Abs. 1  30.06.2020  01.01.2021  aufgehoben  2020/15  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 26.03.1991 10.10.1991 geändert Bd. 13 S. 621
§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 02
§ 59 Abs. 3 28.08.2018 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 02
§ 61 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 61 Abs. 1, lit. f) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 61 Abs. 1, lit. g) 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5 - 02
§ 61 Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 61 Abs. 3 18.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 69
§ 62 Abs. 1, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 62 Abs. 1, lit. e) 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. a) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. d) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. e) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 1, lit. f) 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 335
§ 63 Abs. 2, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 63 Abs. 3 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 69 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 69 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 70 16.05.2000 01.07.2002 Titel geändert 2002 S. 137
§ 70 Abs. 2 16.05.2000 01.07.2002 eingefügt 2002 S. 137
§ 71a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 06
§ 72 Abs. 1 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 45
§ 72 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 45
§ 75 Abs. 1 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 75 Abs. 2 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 75 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 9
§ 76 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18 - 02
§ 76 Abs. 2 18.05.2003 01.09.2004 geändert 2004 S. 107
§ 76 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 02
§ 77 Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 77 Abs. 3 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 69
§ 78 Abs. 1 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 78 Abs. 4 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 335
§ 78 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 79 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 81 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 195
§ 81 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 82 Abs. 1, lit. h) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 1, lit. h), 1. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. h), 2. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. h), 3. 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 01
§ 82 Abs. 1, lit. l) 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 83 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 85 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 195
§ 85 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 86 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 90 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 90 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 90 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 91 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  18.12.2001  01.01.2003  eingefügt  2002 S. 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 195
§ 96 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/6 - 01
§ 96 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 195
§ 96 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 97 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 97 Abs. 5 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 195
§ 97 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 01
§ 98 Abs. 1, lit. a) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 98 Abs. 1, lit. c) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 98 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  23.03.2010  01.01.2011  eingefügt  2010/5  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
§ 99 Abs. 1, lit. a) 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 06
                            bis  )