Vereinbarung über die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse
                            Vereinbarung  über die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse  vom 19. August 1980 (Stand 19. August 1980)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Waadt  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitgebern, deren Hauptsitz sich in einem der Vertragskantone befindet, kann  auf   Gesuch   bewilligt   werden,   für   ihre   im   anderen   Vertragskanton   beschäftigten  Arbeitnehmer   mit   der   für   den   Hauptsitz   zuständigen   Familienausgleichskasse  abzurechnen, wenn:  a)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse einverstanden ist;  b)  die  den  Arbeitnehmern,  auf die  sich die  Bewilligung bezieht,  ausgerichteten  Leistungen  jenen  mindestens  gleichwertig sind, die der für die Erteilung der  Bewilligung zuständige Vertragskanton vorschreibt;  c)  dadurch   weder   die   Interessen   einer   anderen   beteiligten   Familienausgleichs  -  kasse erheblich beeinträchtigt, noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen  verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die  Erteilung der Bewilligung ist  der  Vertragskanton,  in dem der  Arbeitnehmer beschäftigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Kanton   St.Gallen   erteilt   das   Departement   des   Innern   die   Bewilligung,   im  Kanton Waadt die Direktion der Allgemeinen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber  kann der zuständigen kantonalen Stelle unter Einhaltung einer  Frist von  sechs  Monaten auf das Ende eines  Kalenderjahres  den Verzicht  auf die  Bewilligung erklären. Die zuständige  Stelle benachrichtigt den anderen  Vertrags  -  kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 19. August 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vertragskantone  können  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Originaltexte dieser Vereinbarung werden in deutscher und in französischer  Sprache abgefasst, von denen beide gleicherweise massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   angewendet,   sobald   sie   von   beiden   Vertragskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15–53  19.08.1980  19.08.1980  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.1980  19.08.1980  Erlass  Grunderlass  15–53