Vereinbarung über die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse (371.519)
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Vereinbarung über die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse

Vereinbarung über die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse vom 19. August 1980 (Stand 19. August 1980) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Waadt vereinbaren: 1
Art. 1
1 Arbeitgebern, deren Hauptsitz sich in einem der Vertragskantone befindet, kann auf Gesuch bewilligt werden, für ihre im anderen Vertragskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen, wenn: a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse einverstanden ist; b) die den Arbeitnehmern, auf die sich die Bewilligung bezieht, ausgerichteten Leistungen jenen mindestens gleichwertig sind, die der für die Erteilung der Bewilligung zuständige Vertragskanton vorschreibt; c) dadurch weder die Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichs - kasse erheblich beeinträchtigt, noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.
Art. 2
1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Vertragskanton, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird.
2 Im Kanton St.Gallen erteilt das Departement des Innern die Bewilligung, im Kanton Waadt die Direktion der Allgemeinen Familienausgleichskasse.
Art. 3
1 Der Arbeitgeber kann der zuständigen kantonalen Stelle unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres den Verzicht auf die Bewilligung erklären. Die zuständige Stelle benachrichtigt den anderen Vertrags - kanton.
1 In Vollzug ab 19. August 1980.
Art. 4
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Art. 5
1 Die Originaltexte dieser Vereinbarung werden in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, von denen beide gleicherweise massgebend sind.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–53 19.08.1980 19.08.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.08.1980 19.08.1980 Erlass Grunderlass 15–53
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