Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (150.13)
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Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren

Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren (EVerwVV) vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Anhang 1 zum Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs - rechtspflege (VRG), der mit dem Gesetz vom 2. November 2016 über den E- Government-Schalter des Staates eingeführt wurde; gestützt auf die Stellungnahme der E-Governmentkommission vom 27. April
2017; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Übermittlung von Schriftstücken (Anhang 1 VRG Ziff. 1.3 und 1.4)

Art. 1 Zulässigkeit

1 Am E-Government-Schalter des Staates wird angegeben, bei welchen Be - hörden Schriftstücke elektronisch eingereicht werden können. Es wird genau - er bezeichnet, welche Verfahren betroffen sind und welche Kanäle und For - mate verwendet werden müssen.
2 Die Behörde kann die elektronische Mitteilung der Schriftstücke in gewis - sen Phasen des Verfahrens oder für gewisse Arten von Dokumenten aus - schliessen. Sie kann von der betreffenden Partei auch verlangen, dass sie aus - serdem gedruckte Exemplare der Dokumente, die auf den Apparaten, die den Parteien oder der Behörde üblicherweise zur Verfügung stehen, nicht mit be - friedigendem Ergebnis ausgedruckt oder editiert werden können, vorlegt.
3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Verfahren über einen Gemeinde - schalter.

Art. 2 Formate

1 Die Parteien übermitteln die Schriftstücke und die dazugehörigen Anhänge im Format, das für den verwendeten Kommunikationskanal angegeben wird.
2 Wenn ein Schriftstück oder ein Anhang von der Behörde nicht gelesen wer - den kann, setzt sie der Partei eine kurze Frist, um:
a) die Schriftstücke oder Dokumente in einem Format, das sie angibt, er - neut zu senden oder
b) ihr alle oder einen Teil der Schriftstücke und Anhänge gedruckt abzu - geben.

Art. 3 Unterschrift

1 Wenn eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, gibt die betreffende Behörde an, welcher Unterschriftstyp anerkannt wird.
2 Fehlt die erforderliche elektronische Unterschrift, so kann die Behörde der Partei eine Frist setzen, um diesen Fehler zu beheben. Die Partei behebt ihn, indem sie entweder den Versand mit einer anerkannten elektronischen Unter - schrift wiederholt oder das von Hand unterschriebene Schriftstück gemäss dem ordentlichen Verfahren nach VRG einschickt.
2 Zustellung der Entscheide (Anhang 1 VRG, Ziff. 1.5)

Art. 4 Vorgezogene Annahme

1 Jede Person, die regelmässig Partei an einem Verfahren vor einer bestimm - ten Behörde ist oder die regelmässig Parteien vor dieser vertritt, kann von dieser Behörde verlangen, dass diese ihr die Entscheide zu allen Verfahren oder zu einer bestimmten Gruppe von Verfahren auf elektronischem Weg zu - stellt.
2 Die Annahme kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Widerruf einen Monat im Voraus angekündigt wird.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Zustellung erfolgt über einen Übermittlungsweg, mit dem:
a) die Identifikation der Empfängerin oder des Empfängers sichergestellt werden kann;
b) der Moment der Zustellung genau gespeichert werden kann;
c) und die Mitteilung bis zur Empfängerin oder zum Empfänger vor jeder Änderung und jeder Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt werden kann.
2 Bei Zustellung über den virtuellen Schalter wird diese mit dem Versand ei - nes E-Mails an die Empfängerin oder den Empfänger bestätigt.
3 Die Entscheide und die Anhänge werden im elektronischen Format, das vom Staatsarchiv festgelegt wird, übermittelt.
4 Die Entscheide tragen eine qualifizierte elektronische Signatur, die sich auf ein qualifiziertes Zertifikat eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Lieferanten stützt.
5 Wird eine grosse Zahl von Entscheiden, die von der Behörde nicht einzeln unterschrieben werden können, zugestellt, so können sie eine elektronische Unterschrift tragen, für die es ein Zertifikat, das von einem anerkannten Lie - feranten ausgestellt wurde, gibt und die mit Mitteln unter der alleinigen Kontrolle der Zertifikatsinhaberin oder des Zertifikatsinhabers geschaffen wurde.

Art. 6 Moment der Zustellung

1 Die Zustellung gilt als stattgefunden, sobald die Sendung vom abgemachten Bestimmungsort aus hinuntergeladen oder auf andere Art abgerufen wird.
2 Wenn die Sendung innert sieben Tage, nachdem sie am abgemachten Be - stimmungsort zur Verfügung gestellt wurde, nicht hinuntergeladen oder auf eine andere Art eingesehen wurde, gilt die Zustellung als erfolgt.
3 Verwendung mehrerer Datenträger

Art. 7 Zusätzliche Zustellung

1 Wenn die elektronische Kommunikation im fraglichen Verfahren zugelas - sen wird, können die Parteien verlangen, dass die Behörde ihnen auch auf elektronischem Weg eine Kopie der Entscheide, die ihnen in anderer Form zugestellt wurden, abgibt.
2 Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument eine Bestätigung, wonach dieses dem Entscheid entspricht, hinzu.
3 Mit der Abgabe einer Kopie beginnt keine neue Frist zu laufen.

Art. 8 Ausdrucken eines elektronischen Dokuments

1 Wenn ein Dokument mit elektronischer Unterschrift zu amtlichen Zwecken (z.B. Zusendung an eine Partei oder Archivierung) ausgedruckt wird, muss das gedruckte Dokument eine Bestätigung, dass es mit der elektronischen Version übereinstimmt, enthalten.
2 Mit der Bestätigung werden garantiert:
a) Integrität des Dokuments;
b) Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners;
c) Gültigkeit und Qualität der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Gültigkeit und Qualität allfälliger Eigenschaften mit rechtlicher Wirkung;
d) Datum und Zeit der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Qua - lität dieser Informationen.
3 Die Bestätigung wird datiert und unterschrieben mit Angabe der Person, die sie unterschrieben hat. Das Staatsarchiv kann jedoch darauf verzichten, dass die Bestätigung von Dokumenten, die ausschliesslich für die Archivierung bestimmt sind, oder von gewissen Kategorien dieser Dokumente handschrift - lich unterschrieben wird.
4 Inkrafttreten

Art. 9

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.06.2017 2017_042 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.06.2017 2017_042
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