Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Un... (360.11a)
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Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen

Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona- Notverordnung I) Vom 24. März 2020 (Stand 15. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen, welche aufgrund angeordneter Massnahmen des Bundes oder des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zur Bekämpfung des Coro - navirus (COVID-19) finanzielle Einbussen in Kauf nehmen müssen.
2 Die Massnahmen umfassen Unterstützungsleistungen durch:
a. Soforthilfebeiträge für Härtefälle,
b. Garantien für Überbrückungskredite von Banken,
c. Beiträge für Lehrbetriebe.
3 Die Unterstützungsleistungen sollen niederschwellig, rasch und mit möglichst geringem administrativem Aufwand und subsidiär zu den Massnahmen des Bundes gewährt werden.

§ 2 Umfang der Mittel

1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt für die Massnahmen gemäss dieser Ver - ordnung einen Gesamtbetrag von CHF 100 Mio. zur Verfügung.

§ 3 Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen

1 Unterstützungsberechtigt sind Unternehmen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind oder im kantonalen Handelsregister eingetragen sind und die weiteren Voraussetzungen bei den einzelnen Massnahmen erfüllen.
1) SGS 100
2) Vom Landrat genehmigt am 2. April 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026
2 Die Unterstützungsleistungen werden auf Gesuch hin durch die zuständige Stelle gewährt.
3 Keine Unterstützungsleistungen werden gewährt, wenn der finanzielle Scha - den durch eine Versicherung oder anderweitig gedeckt ist.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
2 Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen

§ 4 Soforthilfe für Härtefälle

1 Soforthilfebeiträge werden à fonds perdu ausgerichtet.
2 Der Soforthilfebeitrag setzt sich aus einem fixen Beitrag von CHF 7’500.– so - wie einem variablen Beitrag von CHF 250.– pro im Unternehmen arbeitende Person zusammen. Er beträgt jedoch maximal CHF 10'000.– pro Unterneh - men.
3 Der Soforthilfebeitrag beträgt für Anspruchsberechtigte gemäss § 5 Abs. 1 Bst. c pauschal CHF 3'000.- pro Selbständigerwerbende. *

§ 5 Anspruchsberechtigte für Soforthilfebeiträge

1 Soforthilfe können beantragen:
a. Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von COVID-19 berechtigt sind;
b. * Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom
20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall haben;
c. * Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom
20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall haben.

§ 6 Vollzug der Soforthilfe

1 Gesuche um Soforthilfe können während der Dauer der Notlage eingereicht werden.
2 Sie sind an die Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft zu richten.
3 Die Standortförderung ist zuständig für die Prüfung der Gesuche. Sie kann hierfür Dritte beiziehen.
4 Die Standortförderung entscheidet über die Gewährung von Soforthilfebeiträ - gen für Härtefälle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026

§ 7 Absicherung und Höhe von Überbrückungskrediten

1 Der Kanton Basel-Landschaft kann Banken mit Geschäftssitz im Kanton Ga - rantien zur Sicherung des Ausfallrisikos von Überbrückungskrediten an Unter - nehmen gewähren.
2 Die Garantie des Kantons beschränkt sich auf Überbrückungskredite mit:
a. einer Laufzeit von maximal 2 Jahren;
b. einer Verzinsung von 0 %; c einem Maximalbetrag von CHF 50'000.–.
3 Die Höhe eines Überbrückungskredits ist abhängig vom Liquiditätsbedarf der Unternehmung, wobei allfällige weitere Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sowie durch den Bund oder Dritte gewährte Unterstützungen und Garantien angemessen zu berücksichtigen sind.
4 Der Kanton kann für die Abwicklung der Garantiegewährung Dritte beauftra - gen.

§ 8 Voraussetzungen für die Absicherung von Überbrückungskre -

diten
1 Überbrückungskredite an Unternehmen können dann vom Kanton garantiert werden, wenn die Unternehmen:
a. eine eingeschränkte Kreditfähigkeit aufweisen und
b. glaubhaft darlegen können, dass ihr Liquiditätsengpass im Zusam - menhang mit COVID-19 entstanden ist und
c. die Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Gewährung ei - nes Überbrückungskredits wahrscheinlich ist.

§ 9 Vollzug der Kreditvergabe

1 Über die Gewährung eines Überbrückungskredits entscheidet die jeweilige Bank.
2 Sie stellt sicher, dass allfällige weitere Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sowie durch den Bund oder Dritte gewährte Unterstützungen und Garantien angemessen berücksichtigt werden.
3 Sie berücksichtigt die Vorgaben gemäss §§ 7 und 8 dieser Verordnung.

§ 10 Beiträge für Lehrbetriebe

1 Die Beiträge an Lehrbetriebe bezwecken die finanzielle Entlastung von Lehr - betrieben mit dem Ziel, bestehende Lehrverträge während der Dauer der Not - lage aufrecht zu erhalten.
2 Pro Lernenden, die zur Kurzarbeitszeitentschädigung berechtigt sind, wird ein Betrag von CHF 450.– pro Monat für die Dauer der im Kanton Basel-Land - schaft ausgerufenen Notlage gewährt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026
3 Das Unternehmen ist verpflichtet, die bestehenden Lehrvertragsverhältnisse fortzusetzen. Andernfalls sind die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten.

§ 11 Voraussetzung für die Beiträge für Lehrbetriebe

1 Beiträge für Lehrbetriebe können Unternehmen beantragen, die:
a. zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von COVID-19 be - rechtigt sind und
b. während der Dauer der Notlage Lehrlinge ausbilden.

§ 12 Vollzug der Beiträge für Lehrbetriebe

1 Gesuche für die Übernahme der Lehrlingslöhne werden durch die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geprüft.
2 Dem Gesuch sind die aktiven Lehrverträge des Unternehmens beizulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2020 15.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.026
21.04.2020 15.03.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2020.037
21.04.2020 15.03.2020 § 5 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2020.037
21.04.2020 15.03.2020 § 5 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2020.037
21.04.2020 15.03.2020 Anhang 1 eingefügt GS 2020.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2020 15.03.2020 Erstfassung GS 2020.026

§ 4 Abs. 3 21.04.2020 15.03.2020 eingefügt GS 2020.037

§ 5 Abs. 1, lit. b. 21.04.2020 15.03.2020 geändert GS 2020.037

§ 5 Abs. 1, lit. c. 21.04.2020 15.03.2020 eingefügt GS 2020.037

Anhang 1 21.04.2020 15.03.2020 eingefügt GS 2020.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.026
Erlasstitel Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstütz ung der Baselbieter Unternehmen (Corona - Notverordnung I) SGS -Nr. 360.11a GS -Nr. 2020.026 Erlassdatum 24. März 2020, Genehmigung LR: 2. April 2020 (LRV 2020/153 ) In Kraft seit 15. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
26.05.2020 2020. 048 01.06.2020 Aufhebung gemäss RRB 2020- 757
21.04.2020 2020.037 15.03.2020 LRV 2020/184 , Anpassung §§ 4/5 für indirekt betroffene Selbständigerwerbende, Genehmigung LR: 14. Mai 2020
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